Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. 5 C 5/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 7049

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Gegenstand

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei zwischenzeitlichem Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Auslegung von § 25 StAG


Leitsatz

1. Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).

2. Ein solches "Kennenmüssen" liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist.

Tatbestand

1

Die in der [X.] lebenden Kläger begehren die Feststellung, [X.] Staatsangehörige zu sein.

2

Der Kläger zu 1 wurde im Jahre 1964 in der ehemaligen [X.] ([X.]/Gebiet [X.]/[X.]) geboren. Er ist der Vater des am 23. März 1988 ebenfalls in der ehemaligen [X.] ([X.]/Gebiet [X.]/[X.]) geborenen [X.] zu 2 und des am 13. November 1994 in der [X.] geborenen [X.] zu 3.

3

Im Jahre 1991 beantragten der Kläger zu 1, seine Ehefrau und der Kläger zu 2 die Aufnahme als Aussiedler. Dieser Antrag wurde mit der Begründung rechtskräftig abgelehnt, dass der Kläger zu 1 kein [X.]r Volkszugehöriger im Sinne des § 4 [X.] sei. Es fehle an dem Bestätigungsmerkmal der [X.]n Sprache.

4

Im Januar 1998 beantragten die Kläger bei der [X.] die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, hilfsweise die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 116 Abs. 1 GG. In der Folgezeit setzten sie den Landrat des [X.] von dieser Antragstellung in Kenntnis. Dieser lehnte im September bzw. November 1999 die Anträge mit der Begründung ab, es seien keine Urkunden vorhanden, die eine Einbürgerung des [X.] und der Großeltern des [X.] zu 1 in das [X.] oder deren Aufnahme im Gebiet des [X.] belegten. Im Rahmen der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage nahm der Landrat die ablehnenden Bescheide zurück und erklärte die Hauptsache für erledigt. Die Klage wurde daraufhin vom Verwaltungsgericht im August 2001 als unzulässig abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde im Oktober 2001 abgelehnt.

5

Bereits im Januar 2001 hatten sich die Kläger an das [X.] gewandt und dieses um Bearbeitung ihrer Anträge auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, hilfsweise auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 116 Abs. 1 GG gebeten.

6

Im August 2001 zogen der Kläger zu 1, seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Söhne, die Kläger zu 2 und 3, von [X.] in die [X.], Gebiet [X.]. Nach der [X.] Nr. 19-19/1149-k des Außenministeriums der [X.] vom 11. Februar 2008 reichte der Kläger zu 1 "am 5. Dezember 2001 einen Antrag auf Erwerb der Staatsbürgerschaft der [X.]" ein, woraufhin diese "ihm am 14. Dezember 2001 aufgrund einer Entscheidung der Innenverwaltung der [X.]" gemäß des am 17. Januar 1996 ausgefertigten "Abkommens zwischen der [X.] und der [X.] über ein vereinfachtes Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige der [X.], die zur ständigen Wohnsitznahme in die [X.] einreisen, sowie durch Staatsangehörige der [X.], die zur ständigen Wohnsitznahme in die [X.] einreisen" (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsabkommen) verliehen wurde. Am 17. Januar 2002 wurden den Klägern Pässe der [X.] ausgestellt.

7

Im Juni 2003 haben die Kläger Klage auf Feststellung der [X.]n Staatsangehörigkeit erhoben. Sie behaupteten, gemäß § 4 Ru[X.] [X.] Staatsangehörige nach dem Vater des [X.] zu 1 bzw. dem Kläger zu 1 zu sein. Der Vater des [X.] zu 1 sei gemeinsam mit seinen Eltern im März 1944 aus dem [X.] in den damaligen [X.] umgesiedelt und habe nach Schleusung durch die [X.] im Jahre 1944 bzw. Anfang 1945 die [X.] Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten. Sie, die Kläger, hätten die [X.] Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 25 [X.] durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der [X.] auf Antrag verloren.

8

Letzterem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

9

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und festgestellt, dass die Kläger [X.] Staatsangehörige sind. Der Kläger zu 1 habe die [X.] Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Ru[X.] durch eheliche Geburt von seinem Vater, die Kläger zu 2 und 3 gemäß § 4 Abs. 1 Ru[X.] durch eheliche Geburt vom Kläger zu 1 erworben. Der Kläger zu 1 habe seine [X.] Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 [X.] verloren. Damit scheide ein solcher Verlust auch hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 aus. Zwar hätten die Kläger am 14. Dezember 2001 auf ihren Antrag hin im Registrierungsverfahren nach Art. 44 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der [X.] (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz) in Verbindung mit Art. 1 und 2 des [X.] die Staatsangehörigkeit der [X.] erworben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 und seine Ehefrau den Antrag auch für ihre gemeinsamen Söhne, die Kläger zu 2 und 3 gestellt hätten. Der gesetzliche Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 [X.] setze aber voraus, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit der Besitz der [X.]n Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Letzteres bedeute, dass die Unkenntnis von der [X.]n Staatsangehörigkeit nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen dürfe. [X.] fahrlässige Unkenntnis sei anzunehmen, wenn sich der Besitz der [X.]n Staatsangehörigkeit dem Betroffenen geradezu aufdrängen musste. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen könne im vorliegenden Fall hinsichtlich des [X.] zu 1 auch - oder gerade - bei Anlegung des Maßstabes eines lediglich laienhaften Verständnisses der konkreten Umstände nicht ausgegangen werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zwar mit Bundesrecht insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als das Berufungsgericht für das tatbestandliche Erfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass den Klägern der Besitz der [X.] Staatsangehörigkeit "hätte bekannt sein müssen", nicht auf eine normative Zurechenbarkeit abstellt, sondern dieses als Synonym für "grob fahrlässige Unkenntnis" versteht (1.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil den Klägern auf der Grundlage der zum Maßstab der "groben Fahrlässigkeit" getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der [X.] die Unkenntnis nicht zuzurechnen war (2.).

1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend darauf abgestellt, § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein [X.] danach seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters nur verliert, wenn ihm im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit der Besitz der [X.] Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 ff.), an der er festhält.

Für die Beurteilung, ob den Klägern ihre [X.] Staatsangehörigkeit hätte bekannt sein müssen - eine positive Kenntnis hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend verneint -, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auch davon ausgegangen, dass an dieses "[X.]" hohe Anforderungen zu stellen sind. Mit Bundesrecht nicht im Einklang steht allerdings der hieraus gezogene Schluss, dass dieses "[X.]" gleichbedeutend mit "grob fahrlässiger Unkenntnis" sei. Das vom Senat in seinem Urteil vom 10. April 2008 (a.a.[X.]) aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von [X.] hergeleitete, allerdings nicht näher erläuterte Erfordernis des "[X.]" bezeichnet vielmehr einen normativen Zurechnungszusammenhang, der der positiven Kenntnis nach Art und Gewicht objektiv gleichkommt. Es handelt sich nicht um ein (ungeschriebenes) subjektives, auf die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit bezogenes Tatbestandsmerkmal, weshalb sich auch die Frage einer etwaigen Nachforschungsobliegenheit nicht stellt. Es geht vielmehr darum, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Verlustes der [X.] Staatsangehörigkeit in Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] eintritt und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn der - wie hier im Ausland geborene und lebende - Betroffene seine [X.] Staatsangehörigkeit nicht kennt. Das "[X.]" bildet im vorliegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang eine eng zu verstehende Ausnahme vom Gebot der (positiven) Kenntnis. Erfasst werden die Fälle, in denen zwischen dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag und dem insoweit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesetzlich angeordneten Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit eine Verbindung besteht, aufgrund derer es unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG zulässig ist, einem [X.] den Verlust seiner Staatsangehörigkeit ungeachtet seiner Unkenntnis zuzurechnen. Eine derartige Zurechnung ist verfassungsrechtlich nur unbedenklich, wenn der [X.] Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge auf zumutbare Weise beeinflussen kann (s.a. [X.] 116, 24 <44>). Hierfür muss er auf der Grundlage eines freien Willensentschlusses selbstverantwortlich auch darüber bestimmen können, dass mit der Entscheidung für den antragsabhängigen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die daran geknüpfte gesetzliche Rechtsfolge des Verlustes der [X.] Staatsangehörigkeit eintritt. Nur dann bringt der Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit objektiv die - die gesetzliche Verlustfolge legitimierende - selbstverantwortliche Entscheidung für die Hinwendung zu einer fremden Staatsangehörigkeit zum Ausdruck (Urteil vom 10. April 2008 a.a.[X.] S. 126). Mit Rücksicht darauf ist die Kenntnis von der [X.] Staatsangehörigkeit grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass ein den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragender [X.]r Staatsangehöriger auf den Verlust seiner Staatsangehörigkeit Einfluss nehmen kann. Das Wissen um die [X.] Staatsangehörigkeit setzt ihn in die Lage, von der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und bis zu deren Erhalt auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu verzichten oder im Falle der Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung seinen Schritt noch einmal zu überdenken.

Dieser im Regelfall erforderlichen (positiven) Kenntnis von der [X.] Staatsangehörigkeit steht ausnahmsweise gleich, wenn ihr Besitz bei einer ([X.] Gesamtbetrachtung des konkreten [X.] im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist. Fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] das Bestehen der [X.] Staatsangehörigkeit verneint, ist deren Verlust als gesetzliche Folge des beantragten Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) hinreichend erkennbar, um ihn dem Bereich der selbstverantwortlichen Entscheidung des Betroffenen normativ zuzurechnen. Für die Frage der Offensichtlichkeit ist - auch in Bezug auf die Eindeutigkeit der Rechtslage - auf das Erkenntnisvermögen und die Erkenntnismöglichkeiten eines unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen des konkreten Falles vertrauten und verständigen Beobachters in der Lebenssituation des Antragserwerbers abzustellen. Hätte dieser in der damaligen Situation ohne Weiteres angenommen, [X.]r Staatsangehöriger zu sein, ist eine tatsächliche Unkenntnis auch unter dem Aspekt der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus staatsangehörigkeitsrechtlich unbeachtlich. Der Antragserwerber muss sich in diesem Fall vielmehr ausnahmsweise so behandeln lassen, als hätte er im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit Kenntnis von seiner [X.] Staatsangehörigkeit gehabt. Ob hiernach der Behauptung, der Besitz der [X.] Staatsangehörigkeit sei nicht bekannt gewesen, zu folgen oder die Unkenntnis der [X.] Staatsangehörigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit im Einzelfall der Kenntnis gleichzustellen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist insoweit revisionsgerichtlicher Prüfung entzogen.

2. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, um den für den Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Falle der Unkenntnis erforderlichen Zurechnungszusammenhang im Zeitpunkt des Antragserwerbs der Staatsangehörigkeit der [X.] am 14. Dezember 2001 zu verneinen.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger - unstreitig - nicht im Besitz von Urkunden, die die Einbürgerung des [X.] und der Großeltern des [X.] zu 1 in das [X.] oder deren Aufnahme im Gebiet des [X.] Reiches belegten (vgl. etwa die ergebnislosen Anfragen an die [X.] und das [X.] im Rahmen des [X.] 1998). Das [X.] hatte die bei ihm im Januar 2001 eingereichten Anträge der Kläger auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 Abs. 3 Satz 1 [X.]), hilfsweise auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 116 Abs. 1 GG, am 14. Dezember 2001 noch nicht beschieden. Die vor dem [X.] um Entscheidung ersuchte [X.] hatte die Anträge allerdings zwischenzeitlich mangels eines hinreichenden Nachweises für die behauptete Einbürgerung des [X.] und der Großeltern des [X.] zu 1 in das [X.] oder ihre Aufnahme in das [X.] abgelehnt. Diese Entscheidung war von der Widerspruchsbehörde bestätigt worden. Angesichts der Tatsache, dass zwei [X.] Behörden es abgelehnt hatten, die [X.] Staatsangehörigkeit der Kläger festzustellen, lag die Erkenntnis, dass die Kläger [X.] Staatsangehörige sind, im Zeitpunkt des Antragserwerbs nicht gleichsam auf der Hand. Mit Rücksicht hierauf bestand - trotz der Rücknahme des ablehnenden Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - begründeter Anlass daran zu zweifeln, dass das [X.] eine vom Vater des [X.] zu 1 abgeleitete [X.] Staatsangehörigkeit anerkennt. Unter derartigen Umständen kann den Klägern im Rahmen der Prüfung eines Verlustes der [X.] Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine andere ("bessere") Erkenntnis als die der Fachbehörden zugerechnet und entgegengehalten werden.

Meta

5 C 5/09

29.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Dezember 2008, Az: 12 A 4705/05, Urteil

Art 16 Abs 1 GG, § 25 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. 5 C 5/09 (REWIS RS 2010, 7049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7049

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