Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZR 190/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9712

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 190/07 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 163.073,11 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Die Zulassung der Revision rechtfertigen Rechtsfragen wegen Grundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von [X.] können ([X.], 221, 223; 152, 182, 190; 159, 135, 137). Klärungsbe-darf besteht, wenn die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 543 Rn. 5a m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung einer [X.] - 3 - de konkret dargelegt werden. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes genügt nicht ([X.], 182, 185; 154, 288, 291). Insbesondere zum [X.] ist vielmehr auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem [X.] und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist ([X.], 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Solcher Ausführungen bedarf es nur dann nicht, wenn die Frage noch nicht Gegenstand veröffentlichter Entscheidungen gewesen ist und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also weder ei-ne Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat, sie aber für die [X.] ersichtlich von tatsächlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist ([X.], 135, 138). Die Beschwerde enthält keine Darlegungen, ob und inwieweit die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 [X.], § 3 [X.], § 356 StGB) um-stritten und einer höchstrichterlichen Klärung bedürftig sind. Auch zu den Rechtsfragen betreffend die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen je-nes Verbot und den Umfang der anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflich-ten bei außergerichtlichen Verhandlungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 731 ff BGB wird Entsprechendes nicht hinreichend ausgeführt. 2. Ein Bedarf an höchstrichterlicher Klärung besteht tatsächlich auch nicht. Die im Mittelpunkt der Beschwerde stehenden Rechtsfragen sind im Grundsatz geklärt. 3 a) Der in der Vergangenheit zum Tatbestand des [X.] geführte Meinungsstreit, ob die maßgeblichen Interessen mehrerer von einem einzelnen Rechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv zu bestimmen sind oder nach de-ren subjektiv verfolgten Zielen, ist überholt. Es besteht im Grundsatz Einigkeit, dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung 4 - 4 - zukommt (vgl. nur [X.] 108, 150, 162). Selbst wenn sich deren Interessen teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die sie gemeinsam verfolgen (vgl. [X.], Urt. v. 15. Januar 1981 - [X.], NJW 1981, 1211, 1212; v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZR 270/02, [X.], 478, 481). Soweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv bestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der [X.] unterliegt ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 27. Aufl. § 356 Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], § 356 Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. § 78 Rn. 11; [X.] in Satzger/[X.], StGB, § 356 Rn. 31; Kindhäuser, StGB, 3. Aufl. § 356 Rn. 16; ebenso [X.] NStZ 1990, 542 mit zust. [X.]. [X.]; [X.], 3561, 3562; ebenso [X.], [X.], 2. Aufl. § 43a Rn. 145 und [X.], 1366, 1368), begründet dies keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit. Der Beklagte nahm [X.] Interessen der Zedentin U.
wahr, denn es ging um einen bürgerlich-rechtlichen Auseinandersetzungsanspruch. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz einer subjektiven Interessenbestimmung ausgegangen und hat ihn auf den vorliegenden Einzel-fall angewandt. 5 b) Die Reichweite der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Rechtsanwalts ist sowohl im Allgemeinen als auch im Zusammenhang mit [X.] höchstrichterlich geklärt. Die von der Beschwerde inso-weit aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall im Übrigen schon deshalb nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Beratung und Vertretung weder von einem [X.] - 5 - satz zwischen seinen Mandanten ausgehen noch zu der Annahme gelangen musste, dass die widerspruchslose Annahme der vom Kläger damals vorge-schlagenen Ausscheidensvereinbarung den Interessen der Zedentin entsprach. 3. Der Senat hat die von der Beschwerde erhobenen vielfältigen Gehörs- und Divergenzrügen geprüft. Sie sind sämtlich unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist. 7 [X.] [X.] Fischer

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 15 U 3680/06 -

Meta

IX ZR 190/07

04.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZR 190/07 (REWIS RS 2010, 9712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9712

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