Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 1 StR 451/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 845

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[X.]/03vom6. November 2003in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. November 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2003 wird mit der Maßgabeverworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:[X.] Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. [X.] wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB) und zurZahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten verurteilt.Der Verurteilung liegt folgendes zu Grunde:[X.]hatte den Angeklagten gegenüber der Polizei verdächtigt,am 30. Juli 2002 ihre Scheckkarte entwendet zu haben. Die Polizei fand [X.] bei ihm, außerdem hatte er kurz nach dem Verschwinden derScheckkarte damit Geld vom Konto der [X.]abgehoben. Der Ange-klagte forderte seinen Bekannten [X.], den Freund der [X.]auf, diese zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. [X.] 3 -gerte sich jedoch. Aus Ärger hierüber drang der Angeklagte am 8. August 2002in angetrunkenem Zustand gewaltsam in die im vierten Stock gelegene [X.] ein, zog den ebenfalls angetrunkenen, ihm körperlich unterle-genen [X.]gewaltsam aus dem Bett und warf ihn schließlich aus [X.] aus über zehn Meter Höhe in den Garten. S, wurde schwerverletzt und überlebte nur dank glücklicher Umstände.[X.] auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sach-rüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349Abs. 2 StPO).1. Hinsichtlich der Verfahrensrügen nimmt der [X.] auf die zutreffendenAusführungen des [X.] Bezug.2. Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und des [X.] hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.3. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lie-gen dagegen nicht vor.a) Der Angeklagte trinkt seit etwa 20 Jahren, zwar zunehmend, aber nachwie vor nur —gelegentlich Alkohol im [X.] Er hat ein —sich anbah-nendes [X.] Der sich daraus ergebende Hang zeige sich—andeutungsweisefi auch schon in den Taten, die früheren Verurteilun-gen zu Grunde liegen. Die [X.] zahlreichen [X.] früheren Taten sind detailliertmitgeteilt, ein Zusammenhang mit Alkohol ist jedoch nur vereinzelt er-- 4 -sichtlich. Letztmals war der Angeklagte danach bei einem 1994 began-genen Einbruch in ein Büro angetrunken, die letzte Vorstrafe überhaupt(30 Tagessätze wegen Diebstahls einer Klingelanlage) erfolgte 1998.b) Die Annahme, ein Alkoholproblem bahne sich erst an, erscheint mit derAnnahme, ein Hang zu Alkoholmissbrauch zeige sich auch an Taten, [X.] etliche Jahre zurück liegen, nicht ohne weiteres vereinbar.Der [X.] braucht dem aber nicht näher nachzugehen. Ein Hang imSinne des § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine chroni-sche, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, [X.] zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eineeingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durchÜbung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder [X.] berauschende Mittel) zu konsumieren (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1Hang 4, 5; [X.] NStZ 2003, 133, 138; [X.] in [X.] 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.) Für all dies fehlen jedoch [X.]) Hinzukommen müßte außerdem, daß der Angeklagte die [X.] konsumiert. Dies bedeutet, daß er sie in einem solchenUmfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfä-higkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird ([X.] aaO; KörnerBtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; [X.] aaO Rdn. 44 m.w.[X.]. 12).Die Strafkammer stellt demgegenüber ausdrücklich fest, daß der Ange-klagte —gesundfi und —uneingeschränkt arbeitsfähigfi ist.d) Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt kein Raum. Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbin-dung mit Straffälligkeit im Rausch genügt hierfür nicht ([X.], Beschluß- 5 -vom 15. Oktober 1996 [X.] 1 StR 591/96; [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 1m.w.[X.] Unter den hier gegebenen Umständen kann der [X.] ausschließen, [X.] neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Er-gebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. [X.], [X.] 26. Februar 2003 [X.] 1 StR 7/03; [X.] StPO 46. Aufl. § 354Rdn. 32 m.w.[X.] dieses [X.] der Revision hält es der [X.] nicht für unbillig,den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht an-gefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre ( [X.]aaO; [X.] NStZ-RR 1998, 70 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Tat in [X.] bestritten. Mit seinen Verfahrensrügen hat er unter [X.] gemacht, sein früheres Geständnis sei unverwertbar gewesen und [X.], daß eine Zeugin das Tatgeschehen beobachtet hat, sei nichtrechtsfehlerfrei getroffen worden.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 451/03

06.11.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 1 StR 451/03 (REWIS RS 2003, 845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 845

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