Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 StR 5/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3067

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[X.]/04
vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg ([X.]) vom 17. Juni 2003, soweit es ihn betrifft, im [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei [X.] keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßre-- 3 - gelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen hat das [X.] die angeordnete [X.] der Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fä-higkeiten als Kraftfahrzeugführer dadurch mißbraucht hat, ein bei den Taten verwendetes Fahrzeug zu steuern. Diese Begründung ist aber nicht ausrei-chend, die [X.] zu rechtfertigen. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Strafta-ten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Un-zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt auch bisher schon in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung, vor allem unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Dieser Anforderung ge-nügt die pauschale Würdigung, mit der das [X.] die Annahme der [X.] im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, da allein auf die verwirklichten Straftaten abgestellt ist.
- 4 - Da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß sich aufgrund der [X.] noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignet-heitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den [X.] tragen könnten, muß die Sache insoweit neu verhandelt werden.

[X.] Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 5/04

21.05.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 StR 5/04 (REWIS RS 2004, 3067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3067

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