Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2000, Az. III ZR 186/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1996

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[X.]UNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. Juni [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 654Zur Frage der Verwirkung des Anspruchs einer Gesellschaft bürgerlichenRechts auf [X.], wenn einer der Gesellschafter zu-gleich als Rechtsanwalt für die Gegenseite tätig geworden und dies nichtoffengelegt worden ist.[X.], Urteil vom 8. Juni 2000 - [X.] - [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]eklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 9. Juni 1999wird zurückgewiesen.Der [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-gen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Rechtsvorgängerin der klagenden GmbH, die [X.], war von den [X.]erechtigten damit beauftragt [X.], die Reprivatisierung des volkseigenen Grundstücks [X.] in [X.] herbeizuführen und dieses Grundstück zum Verkauf zu bringen. Am 28. Mai1991 schloß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem [X.]eklagten einenschriftlichen Maklervertrag, betreffend die Vermittlung des Ankaufs dieses Ob-jekts. In diesem Vertrag heißt es unter [X.] Käufer sind am Ankauf von Immobilien in der [X.] in-teressiert. Das gegebene Interesse bezieht sich auf Immobilien, dienoch reprivatisiert werden müssen, d.h. die gegenwärtig im [X.] noch als staatliches Eigentum ausgewiesen sind, bei denen [X.] die Verkäufer entsprechende Ansprüche bei der [X.] geltend gemacht haben. Der Immobilienmakler repriva-tisiert im Auftrag der Verkäufer Immobilien und ist von diesen [X.] worden, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen, wobei sichder Auftrag dabei sowohl auf den Verkauf des Anspruchs vor [X.] als auch den Verkauf nach erfolgter Reprivatisierung [X.].Für die erfolgreiche Vermittlung eines zum Verkauf kommenden Im-mobilienreprivatisierungsanspruches bzw. einer Immobilie erhält [X.] nach erfolgter notarieller [X.]eurkundung vom Käu-fer:... Maklerprovision ..., ... die spätestens 10 Tage nach [X.] Auflassungsvormerkung zu zahlen" ist.Aufgrund dieser Vermittlung erwarb der [X.]eklagte für die Firma [X.], [X.], durch notariellen Vertrag vom selben Tage von den [X.]erech-- 4 -tigten die [X.] auf das Grundstück. Das Grundstückwurde durch [X.]escheid vom 10. Oktober 1994 reprivatisiert; in der [X.] nach dem 1. Januar 1996 - wurde zugunsten der Erwerberin eine Auflas-sungsvormerkung eingetragen.Die Klägerin, die sämtliche Aktiva und Passiva der inzwischen aufgelö-sten Immobiliengesellschaft [X.] übernommen hat, verlangt von dem [X.] Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision in rechnerisch unstrei-tiger Höhe von (noch) 14.960 DM nebst Zinsen.Der [X.]eklagte hält seiner Zahlungspflicht im wesentlichen entgegen, [X.] sei wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig;außerdem sei ein etwaiger Provisionsanspruch verwirkt.Die Vorinstanzen haben den [X.]eklagten antragsgemäß zur Zahlung ver-urteilt; mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsan-trag weiter.[X.] Revision ist nicht begründet.1.Mit Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, daß der Maklerver-trag zwischen der Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts [X.] und dem- 5 -[X.]eklagten nicht gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung (Art. 1 § 1Abs. 1 [X.]) verstoßen hat.a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoß von [X.] bereits [X.] deswegen ausschied, weil einer der Gesell-schafter, [X.], im fraglichen Zeitraum als Rechtsanwalt zugelassen war.b) Jedenfalls scheitert ein Verstoß daran, daß der [X.] die Reprivatisierung des Grundstücks [X.] als möglicher Ge-genstand der [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1§ 1 Abs. 1 [X.] nicht gegenüber dem [X.]eklagten obgelegen hat. In [X.] war vielmehr eindeutig klargestellt, daß die [X.] bei der Reprivatisierung im Auftrag der Verkäufer tätig wurde. [X.] beide Vorinstanzen zutreffend festgestellt, daß die Reprivatisierung [X.] Leistung war, die die Makler dem [X.]eklagten versprochen hatten, auch nichtals Inhalt der Vermittlung oder als [X.]edingung des Entstehens des Provisions-anspruchs. Auch die Revision nimmt ausdrücklich hin, daß die Immobilienge-sellschaft in dem Vertrag gegenüber dem [X.]eklagten keine Verpflichtung [X.] war, das Reprivatisierungsverfahren zu betreiben.c) Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht davon [X.] werden, daß der Maklervertrag in einem "unmittelbaren und untrennba-ren Zusammenhang" mit der Rechtsbesorgung der Immobiliengesellschaft ge-genüber den Verkäuferinnen gestanden habe. Das Gelingen der [X.] war zwar Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs. [X.] Zusammenhang zwischen dem Zustandekommen des [X.] und der Wirksamkeit der auf die Reprivatisierung gerichteten [X.] den Maklern und der Verkäuferseite wurde dadurch indessen [X.]. Es [X.] vielmehr bei der jedem gewöhnlichen [X.] Konstellation, daß das Zustandekommen des [X.] Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf [X.] ist, [X.] lediglich als zusätzliche tatsächliche Voraussetzung die Reprivatisierunghinzukommen [X.] Maklervertrag ist auch nicht mit sonstigen Nichtigkeitsgründen be-haftet. Der Umstand, daß der Gesellschafter [X.] seinerzeit Rechtsanwalt gewe-sen war, hinderte das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht. Andersals für Notare gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die eine makelnde [X.] Rechtsanwälten allgemein im Sinne von § 134 [X.]G[X.] verbietet ([X.], [X.] 31. Oktober 1991 - [X.] = NJW 1992, 681, 682). Die ständigeAusübung des [X.]erufs eines Maklers ist allerdings für einen Rechtsanwalt un-zulässig ([X.] aaO m.w.[X.]). Selbst wenn [X.] indessen damals durch eine sol-che ständige Ausübung des Maklerberufs gegen anwaltliches Standesrechtverstoßen haben sollte, bewirkte dies nicht automatisch die Sittenwidrigkeit(§ 138 [X.]G[X.]) aller von der Immobiliengesellschaft abgeschlossenen Maklerver-träge. Denn nicht schon jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnunggebundenen Vertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig; vielmehrkommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an ([X.]surteil vom18. März 1999 - [X.] = NJW 1999, 2360 = [X.]R [X.]G[X.] § 138 Abs. 1Architektenvertrag 2). Zwar hat der [X.]. Zivilsenat in seinem Urteil vom 31. Ok-tober 1991 (aaO) die Sittenwidrigkeit des damals in Rede stehenden [X.] mit der Erwägung verneint, der betroffene Rechtsanwalt sei [X.] einem durch besondere Umstände geprägten Einzelfall als Makler tätig ge-worden. Daraus kann indessen nicht die Folgerung gezogen werden, daß- 7 -sämtliche Maklerverträge einer auf diesem Gebiet gewerblich tätigen [X.] schon deswegen sittenwidrig sind, weil an dieser ein Rechts-anwalt als Mitglied beteiligt ist. Eine so weitreichende Sanktion stünde zu [X.], die Wahrung des anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, [X.] außer Verhältnis, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber [X.] (dem [X.]eklagten) allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl.[X.]/Sack, [X.]G[X.] 13. [X.]earb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweitbereits die [X.]undesrechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendesInstrumentarium zur Verfügung (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 10. November 1975- [X.] ([X.]) 12/75 = LM [X.]RAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.[X.]). Der mögliche [X.] wog daher nicht so schwer, als daß er die zivilrechtliche Gültigkeitdes hier in Rede stehenden [X.] hätte beeinträchtigen können.Ebensowenig verstieß die Vereinbarung einer Maklerprovision gegen das [X.] geltende Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, dader Gesellschafter [X.] für den [X.]eklagten gerade nicht als Anwalt, sondern aus-schließlich als Makler tätig geworden war (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober1991 aaO).3.Der Provisionsanspruch ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 654[X.]G[X.] verwirkt.a) Es kann dahinstehen, ob die Immobiliengesellschaft wegen ihrer [X.]e-ziehungen zur Verkäuferseite, insbesondere wegen der anwaltlichen Tätigkeitdes Gesellschafters [X.] für diese bei der Reprivatisierung der Grundstücke, die-ser gegenüber die Stellung eines "Vertrauensmaklers" gehabt hat. Selbst [X.] dies - abweichend von dem [X.]erufungsgericht - bejahen würde, würde die-ser Umstand für sich allein genommen noch keinen Fall verbotener [X.] 8 -tigkeit im Sinne des § 654 [X.]G[X.] begründen. Denn nicht mit jeder vermittelndenTätigkeit nach beiden Seiten verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruchgewissermaßen "automatisch". Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob der Maklermit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber ver-letzt. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er ihnen seine Tätigkeit für diejeweils andere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Mak-ler" zwischen ihren Interessen zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.] 11. November 1999 - [X.] = [X.], 182, 183 [X.].[X.]).b) In dem hier zu beurteilenden Fall hatte die Immobiliengesellschaft indem schriftlichen Maklervertrag eindeutig und unmißverständlich klargestellt,daß sie im Auftrag der Verkäufer Immobilien reprivatisiere und von diesen be-auftragt worden sei, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen. Damit hatte [X.] dem [X.]eklagten insbesondere den wesentlichen [X.] offengelegt, daß sie beim Zustandekommen des Kaufs auch die Interes-sen der Verkäuferseite wahrnahm. Damit war sie ihrer Informationspflicht imvorbezeichneten Sinne hinreichend nachgekommen. Die weitere Feststellungdes [X.]erufungsgerichts, daß die Immobiliengesellschaft ihre [X.] nicht konkret verletzt habe, wird von der Revi-sion ausdrücklich hingenommen.c) Auch eine sonstige schwere [X.], die eine Verwir-kung des Provisionsanspruchs in analoger Anwendung des § 654 [X.]G[X.] recht-fertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision erblickt eine solche insbe-sondere darin, daß die Immobiliengesellschaft - unstreitig - nicht offengelegthabe, daß eines ihrer Mitglieder Rechtsanwalt gewesen und als solcher für [X.] tätig geworden sei. Der [X.] hat bereits Zweifel, ob insoweit- 9 -überhaupt eine Offenbarungspflicht gegenüber dem [X.]eklagten bestanden hat.Dagegen spricht nämlich die Erwägung, daß die anwaltlichen [X.]sbemühungen des Gesellschafters [X.] eine sachgerechte [X.] der Immobiliengesellschaft für beide Seiten keineswegs von [X.]. Diese Frage braucht indessen nicht abschließend geklärt zuwerden. Dem [X.]erufungsgericht ist jedenfalls darin beizupflichten, daß ein Ver-stoß der Immobiliengesellschaft gegen eine etwaige Offenbarungspflicht nichtein solches Gewicht hatte, daß er den Wegfall des Provisionsanspruchs (odereine Anfechtbarkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung) hätte [X.] können. Zwar mag die Pflicht des Rechtsanwalts, die Interessen seinesMandanten wahrzunehmen, gegenüber der [X.] eine größere Intensität haben. Andererseits beschränkte sich dieanwaltliche Tätigkeit des Gesellschafters [X.] auf die [X.] und diente insoweit auch dem wohlverstandenen Interesse des [X.], indem sie die Voraussetzungen für den Erwerb des [X.] sollte. Außerdem war der Umstand, daß und mit welcher [X.] Immobiliengesellschaft auch für die Verkäuferseite tätig wurde, in dem [X.] offengelegt worden; das mögliche Informationsdefizit betraf [X.] nicht- 10 -die [X.]indung als solche, sondern lediglich deren Intensität. Die [X.] in diesem einen Punkt vermag vor dem Hintergrund der weiteren Feststel-lung, daß der Immobiliengesellschaft eine konkrete Verletzung der [X.] nicht vorgeworfen werden kann, den [X.]estand des Provisionsan-spruchs nicht in Frage zu stellen.[X.][X.] [X.] [X.] Dörr

Meta

III ZR 186/99

08.06.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2000, Az. III ZR 186/99 (REWIS RS 2000, 1996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1996

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