Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.05.2015, Az. III R 59/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 11136

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Gegenstand

Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden - Anwendung eines falschen Währungs-Umrechnungskurses durch das FG - Verträge zwischen nahen Angehörigen - Häusliches Arbeitszimmer


Leitsatz

1. NV: Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung ist dafür --anders als bei § 12 AO-- nicht erforderlich .

2. NV: Der Arbeitsplatz eines Gewerbebetreibenden oder sonstigen Selbständigen ist keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Dies trifft auch dann zu, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt .

3. NV: Rechnet das FG einen Euro-Betrag mit einem Kurs von 2,00 in DM um, so kann der BFH dies korrigieren; es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem FG bei der Anwendung des falschen Umrechnungskurses ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO und § 107 FGO unterlaufen ist oder ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 .

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2012  12 K 1511/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger [X.]rbeit (§ 18 [X.]bs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), die er durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 [X.]bs. 3 EStG) ermittelt. Im Streitjahr 1999 war er wie bereits in den Vorjahren ausschließlich bei der [X.] in [X.] tätig. Er war dort im Jahr 1997 an 223 Tagen, 1998 an 228 Tagen und im Streitjahr an 205 Tagen mit der Einführung von [X.] befasst und arbeitete im [X.]uftrag der [X.] (im Folgenden: GmbH), deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau ist.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Zweifamilienhauses in [X.] Die ca. 98 qm große Dachgeschosswohnung besteht aus drei Räumen, Küche und [X.]ad und wird sowohl von der GmbH als auch vom Kläger genutzt. Die Möblierung des ca. 50 qm großen Raumes besteht aus einem Schreibtisch, Computer, Schränken, Regalen, einer Polstergruppe mit drei Sesseln sowie einem Tisch mit Stühlen. Der 13 qm große Raum enthält ein [X.]ett und Schränke, der ca. 15 qm große Raum ein Doppelbett und einen Schrank. Für die Wohnung bestand bis Ende 1998 --zunächst mit dem Kläger, danach mit der [X.] ein Mietvertrag. Im Streitjahr wurde keine Miete mehr entrichtet. Der Kläger beschäftigte im Streitjahr seine Schwägerin als Hilfskraft. Ein schriftlicher [X.]rbeitsvertrag existierte nicht; die Schwägerin wurde nach geleisteten [X.]rbeitsstunden entlohnt.

3

Nach einer [X.]etriebsprüfung wurde der Einkommensteuerbescheid vom Wohnsitzfinanzamt geändert. Die dagegen erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) [X.] ab. Der [X.] ([X.]) hob das [X.]-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf ([X.]eschluss vom 16. November 2006 XI [X.] 156/05, [X.]/NV 2007, 401).

4

Daraufhin stellte der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das [X.]etriebsfinanzamt --F[X.]--) die Einkünfte des [X.] aus selbständiger [X.]rbeit am 13. Dezember 2007 gesondert fest, wobei er sich auf die Feststellungen der [X.]etriebsprüfung stützte. Nachdem das F[X.] den [X.]escheid aufgrund des dagegen eingelegten Einspruchs vom 15. Januar 2008 wegen einer versehentlich nicht berücksichtigten [X.]nsparabschreibung am 6. März 2008 zu Gunsten des [X.] geändert hatte, wies es den Einspruch am 12. Mai 2009 als unbegründet zurück.

5

Die auf eine Minderung der festgestellten Einkünfte aus selbständiger [X.]rbeit um 24.095 DM gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das [X.] erkannte auf eine Gewinnminderung um 5.270 DM. Hinsichtlich der privaten [X.] wurde zwar das Fahrtenbuch nicht anerkannt, aber bei der Ermittlung der privaten [X.] nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 [X.]bs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ein Listenpreis des Fahrzeugs von 55.612 DM statt 59.000 DM zugrunde gelegt. Dies führte zu einer Gewinnminderung um 407 DM. [X.]us demselben Grunde wurden die gemäß § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren [X.]etriebsausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung in [X.] und dem 92 km entfernten Tätigkeitsort [X.] um 4.192 DM von 6.338,80 DM auf 2.146 DM gemindert. Die von der [X.]etriebsprüfung mit 1.014 DM errechnete Umsatzsteuer auf die Fahrten zwischen Wohnung und [X.]etriebsstätte minderte das [X.] um 671 DM auf 343 DM.

6

Die [X.]ufwendungen für die Dachgeschosswohnung in Höhe von 4.200 DM blieben dagegen ebenso unberücksichtigt wie die bis Juni 1999 angefallenen Lohnaufwendungen für die Schwägerin des [X.].

7

Zur [X.]egründung seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.

8

Das [X.]-Urteil widerspreche hinsichtlich der Fahrtkosten den [X.]-Urteilen vom 10. Juli 2008 VI R 21/07 ([X.]E 222, 391, [X.]St[X.]l II 2009, 818) und vom 9. Juli 2009 VI R 21/08 ([X.]E 225, 449, [X.]St[X.]l II 2009, 822). Über die Lohnaufwendungen habe das [X.] willkürlich entschieden und die [X.]nzahl der von der Schwägerin geleisteten [X.]rbeitsstunden nicht geglaubt, obwohl es einem [X.] immanent sei, dass die gesamte Zeit der [X.] entlohnt werden müsse und nicht lediglich die Gesprächszeit.

9

Das [X.] habe verfahrensfehlerhaft gegen den Inhalt der [X.]kten verstoßen, indem es den [X.]ruttolistenpreis der Limousine in Höhe von 27.806 € nicht mit 54.383,81 DM, sondern mit 55.612 DM angesetzt habe. [X.]ußerdem habe das [X.] den [X.]nspruch auf effektiven Rechtsschutz durch ein überlanges Verfahren verletzt.

Der Kläger beantragt, das [X.]-Urteil sowie den [X.] vom 6. März 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das F[X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zwar seiner Entscheidung zu Lasten des [X.] einen unzutreffend --weil mit einem [X.]/[X.] von 2,0 statt 1,95583-- ermittelten Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt. Es hat jedoch zu seinen Gunsten die nicht abziehbaren [X.]etriebsausgaben für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort zu niedrig ermittelt.

1. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die [X.]etriebsausgaben des [X.] für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in [X.] und dem 92 km entfernten Tätigkeitsort [X.] nur beschränkt abgezogen werden können (§ 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).

[X.]ufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und [X.]etriebsstätte dürfen den Gewinn gemäß § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in Höhe des positiven [X.] zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises i.S. des § 6 [X.]bs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder [X.]bsatz 2 EStG ergebenden [X.]etrag (sog. Entfernungspauschale) nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kfz nach § 6 [X.]bs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG (Fahrtenbuchmethode), so treten an die Stelle des mit 0,03 % des inländischen Listenpreises je Entfernungskilometer ermittelten [X.]etrags für Fahrten zwischen Wohnung und [X.]etriebsstätte die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen [X.]ufwendungen.

a) Das [X.] hat --für den [X.] gemäß § 118 [X.]bs. 2 [X.]O bindend-- festgestellt, dass das Fahrtenbuch des [X.] nicht ordnungsgemäß war. Die private [X.] ist daher nach der sog. 1 %-Regelung zu bewerten (§ 6 [X.]bs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG); dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

b) [X.]etriebsstätte i.S. des § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der [X.]egriff der [X.]etriebsstätte in § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist somit weiter als der in § 12 der [X.]bgabenordnung ([X.]), der eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung voraussetzt. Danach sind z.[X.]. Unterrichtsräume in öffentlichen Schulen und Kindergärten, in denen ein selbständiger Lehrer seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt, [X.]etriebsstätten i.S. des § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ([X.]surteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, [X.]FHE 248, 1, [X.]St[X.]l II 2015, 323). [X.]n dieser --von § 12 [X.] abweichenden-- Definition der [X.]etriebsstätte i.S. des § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist ungeachtet der neueren Rechtsprechung des [X.]. [X.]s des [X.]FH zu dem in § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (i.d.[X.] bis 2013) verwendeten [X.]egriff der regelmäßigen [X.]rbeitsstätte festzuhalten, denn das vom [X.]. [X.] für Zwecke der [X.]esteuerung von [X.]rbeitnehmern entwickelte [X.] (z.[X.]. [X.]FH-Urteil in [X.]FHE 225, 449, [X.]St[X.]l II 2009, 822), ob deren [X.]rbeitgeber bei dem Kunden, in dessen Räumen der [X.]rbeitnehmer tätig sei, eine eigene [X.]etriebsstätte unterhalte oder nicht, kann auf die [X.] nicht übertragen werden ([X.]FH-Urteil vom 22. Oktober 2014 [X.], [X.]FHE 247, 555, [X.]St[X.]l II 2015, 273).

Die vom Kläger --wie bereits in den [X.] an fast allen [X.]rbeitstagen aufgesuchten Räume des Kunden in [X.] waren mithin [X.]etriebsstätte i.S. des § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, ohne dass es z.[X.]. darauf ankäme, ob dem Kläger dort ein eigener Raum zugewiesen war und er diesen aus eigenem Recht nutzte.

c) [X.]us der mit der [X.]egrenzung des [X.] in § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angestrebten Gleichbehandlung des [X.]etriebsausgabenabzugs von Selbständigen mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei [X.]rbeitnehmern folgt, dass die für [X.]rbeitnehmer geltenden [X.]usnahmen von den [X.]bzugsbeschränkungen der Fahrtkosten bei gleich liegenden Sachverhalten grundsätzlich auf selbständig Tätige zu übertragen sind. Der [X.] hat daher in seinem Urteil in [X.]FHE 248, 1, [X.]St[X.]l II 2015, 323 die Fahrten einer selbständigen Musiklehrerin nicht der [X.]bzugsbegrenzung unterworfen, weil sie an mehreren Schulen unterrichtete und dies der Situation eines [X.]rbeitnehmers mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten entsprach, bei dem keiner dieser Stätten eine hinreichend zentrale [X.]edeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Eine derartige [X.]usnahmesituation ist beim Kläger, der stets in denselben Räumen tätig wurde, jedoch nicht gegeben.

d) Der Kläger hat im Revisionsverfahren --anders als vor dem [X.]-- nicht mehr geltend gemacht, dass er an bestimmten Tagen unmittelbar vor oder nach seiner Tätigkeit in [X.] die Dachgeschosswohnung aufgesucht habe, und das [X.] hat dies auch nicht festgestellt. Wenn dies zuträfe, entfiele dadurch nicht die [X.]egrenzung der Fahrtkosten zwischen [X.] und [X.], weil der Kläger in der Dachgeschosswohnung keine [X.]etriebsstätte unterhielt und daher insoweit nicht anstelle von Fahrten zwischen Wohnung und [X.]etriebsstätte Fahrten zwischen zwei [X.]etriebsstätten zurücklegte. Denn der [X.]rbeitsplatz eines Gewerbetreibenden oder sonstigen Selbständigen ist keine [X.]etriebsstätte i.S. des § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Dies trifft nicht nur dann zu, wenn der [X.]rbeitsplatz von der übrigen Wohnung nicht baulich getrennt und keine in sich geschlossene Einheit ist ([X.]FH-Urteil vom 15. Juli 1986 [X.]II R 134/83, [X.]FHE 147, 169, [X.]St[X.]l II 1986, 744), sondern auch dann, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume --wie hier-- in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der [X.]llgemeinheit zugängliche oder von fremden [X.] benutzte Verkehrsfläche liegt ([X.]FH-Urteil vom 15. Januar 2013 [X.]II R 7/10, [X.]FHE 240, 121, [X.]St[X.]l II 2013, 374; [X.]FH-[X.]eschluss vom 26. Juni 2007 V [X.] 197/05, [X.]FH/NV 2007, 1897).

2. Die Entscheidung des [X.], dass die geltend gemachten Lohnaufwendungen für die Schwägerin in Höhe von 3.450,28 [X.] nicht gemäß § 4 [X.]bs. 4 EStG als [X.]etriebsausgaben abgezogen werden können, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) [X.] ist gemäß § 15 [X.]bs. 1 Nr. 3 der [X.]bgabenordnung ([X.]) eine [X.]ngehörige des [X.] (vgl. auch [X.]FH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, [X.]FHE 180, 377, [X.]St[X.]l II 1997, 196, betreffend Mietverhältnis zwischen Verschwägerten). [X.]ei Verträgen zwischen nahen [X.]ngehörigen ist anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu prüfen, ob sie durch die Einkunftserzielung (§ 4 [X.]bs. 4, § 9 [X.]bs. 1 EStG) veranlasst oder durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) motiviert sind. Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung setzt voraus, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Geringfügige [X.]bweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen schließen die steuerrechtliche [X.]nerkennung des Vertragsverhältnisses nicht zwingend aus; vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen ([X.]FH-Urteil vom 17. Juli 2013 [X.], [X.]FHE 242, 209, [X.]St[X.]l II 2013, 1015).

Nach dem vom [X.] in [X.]ezug genommenen [X.]FH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 15/98 ([X.]FH/NV 1999, 919) braucht die vom [X.]rbeitnehmer zu erbringende [X.]rbeitsleistung nicht in ihren Einzelheiten schriftlich festgelegt zu sein. Die betriebliche Veranlassung der Vergütungen aufgrund eines [X.]rbeitsvertrages mit einem [X.]ngehörigen hängt aber davon ab, dass der [X.]rbeitnehmer die geschuldete [X.]rbeitsleistung nachweisbar erbringt; anderenfalls fehlt es an der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Der erforderliche Nachweis, dass der [X.]ngehörige tatsächlich [X.]rbeitsleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat, obliegt dem Steuerpflichtigen und kann nicht nur mit [X.] oder anderen [X.]rbeitszeitnachweisen geführt werden ([X.]FH-Urteil in [X.]FHE 242, 209, [X.]St[X.]l II 2013, 1015, Rz 39 ff.).

b) Das [X.] ist aufgrund einer umfangreichen Würdigung der Umstände des [X.] --u.a. der Tatsachen, dass der Kläger seine [X.]uchführung sowie [X.]rbeiten am [X.] selbst erledigt hat, lediglich eine [X.]usgangrechnung im Monat erstellt wurde, es nur wenige abzulegende Unterlagen gab und der Schwägerin eine einschlägige [X.]usbildung fehlte-- zu dem Ergebnis gelangt, die Schwägerin habe nicht die vereinbarten 39 Stunden monatlich gearbeitet und ihre [X.]eschäftigung sei privat veranlasst gewesen.

Diese Würdigung bindet den [X.] gemäß § 118 [X.]bs. 2 [X.]O, da sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, selbst wenn die Wertung des [X.] nicht zwingend, sondern lediglich möglich sein sollte (z.[X.]. [X.]surteil vom 22. September 2011 III R 35/08, [X.]FH/NV 2012, 232).

aa) Der Einwand des [X.], es komme nicht darauf an, ob die [X.]etriebsausgaben wirtschaftlich sinnvoll oder aus Sicht eines [X.] zu umfangreich bemessen seien, greift nicht durch. Denn das [X.] hat den [X.]etriebsausgabenabzug nicht wegen Unangemessenheit versagt (vgl. z.[X.]. § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG), sondern weil es nicht von der betrieblichen Veranlassung und der Durchführung des [X.]rbeitsvertrages überzeugt war.

bb) Mit seinem Vortrag, es sei einem [X.] immanent, dass nicht bekannt sei, wann ein [X.]nruf eingehen werde, so dass die gesamte Zeit der Telefonannahmebereitschaft und nicht die Gesprächszeit abgerechnet werden müsse, rügt der Kläger keinen Verstoß des [X.]-Urteils gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Der [X.] merkt dazu an, dass im Falle der Notwendigkeit einer werktäglichen telefonischen Erreichbarkeit für etwaige neu zu akquirierende [X.]uftraggeber des [X.] eine täglich etwa mindestens sechsstündige [X.]eschäftigung ("Kernarbeitszeit") erforderlich gewesen wäre und ein [X.] von nur 39 Stunden im Monat --wie hier vereinbart-- weder ausreichend noch sachgerecht gewesen wäre. Zwecks telefonischer Erreichbarkeit hätte der Kläger daher z.[X.]. einen [X.]nrufbeantworter einsetzen können; dann hätte er jedoch mit einer zusätzlichen arbeitstäglich nicht einmal zweistündigen Telefonannahmebereitschaft der nicht ausgebildeten Schwägerin, für die es nach den Feststellungen des [X.] kaum andere [X.]rbeit gab, nichts gewonnen.

3. [X.] nicht zu beanstanden ist auch, dass das [X.] die vom Kläger geschätzten anteiligen "[X.]etriebskosten" in Höhe von 4.200 [X.] unberücksichtigt gelassen hat, weil es sich bei den Räumlichkeiten allenfalls um ein häusliches [X.]rbeitszimmer handeln könne und [X.]ufwendungen für ein häusliches [X.]rbeitszimmer nach § 4 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 6 [X.]uchst. b EStG den Gewinn nicht mindern dürften, wenn dessen betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % der gesamten betrieblichen Tätigkeit beträgt oder für die Tätigkeit kein anderer [X.]rbeitsplatz zur Verfügung steht.

a) Der Hinweis des [X.] auf die bauliche [X.]bgeschlossenheit der Räume ist unerheblich, denn die Nutzung der zweiten abgeschlossenen Wohnung in einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Zweifamilienhaus steht deren Einordnung als häusliches [X.]rbeitszimmer nicht entgegen ([X.]FH-Urteil in [X.]FHE 240, 121, [X.]St[X.]l II 2013, 374; [X.]/[X.], EStG, 34. [X.]ufl., § 4 Rz 591). Um ein "außerhäusliches" [X.]rbeitszimmer würde es sich erst dann handeln, wenn der Kläger, um aus dem Wohnbereich in die [X.]rbeitsräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und/oder eine auch von anderen Personen genutzte und der [X.]llgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren müsste ([X.]FH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, [X.]FH/NV 2012, 1776).

b) [X.]ngesichts der fast arbeitstäglichen Tätigkeit des [X.] in [X.] und dem nur geringen Verwaltungsaufwand lag die betriebliche Nutzung der Dachgeschosswohnung offensichtlich unter 50 % der gesamten Tätigkeit. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass dem Kläger wenigstens für einen Teil seiner Tätigkeiten kein anderer [X.]rbeitsplatz zur Verfügung stand. Der [X.] ist an die diesbezügliche Sachverhaltswürdigung des [X.] gebunden, gegen die der Kläger keine begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 118 [X.]bs. 2 [X.]O). Die Sachverhaltswürdigung des [X.] verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

c) Da die Voraussetzungen des § 4 [X.]bs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG a.[X.] nicht erfüllt sind, brauchte der [X.] das Verfahren nicht gemäß § 74 [X.]O auszusetzen, bis der Große [X.] des [X.]FH in der Sache GrS 1/14 entschieden hat, ob der [X.]egriff des häuslichen [X.]rbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob [X.]ufwendungen für ein häusliches [X.]rbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des [X.]eschlusses des Großen [X.]s des [X.]FH vom 21. September 2009 GrS 1/06 ([X.]FHE 227, 1, [X.]St[X.]l II 2010, 672) aufzuteilen sind.

4. Das [X.] hat seiner [X.]erechnung der privaten [X.] sowie der nicht abziehbaren Fahrtkosten allerdings einen unzutreffenden Listenpreis zugrunde gelegt. Es hat ausgeführt, der von der [X.]etriebsprüferin genannte Listenpreis von 59.000 [X.] beziehe sich auf ein Kombifahrzeug, der Kläger habe aber eine Limousine gefahren, und ist der Klagebegründung gefolgt, die sich auf die [X.]uskunft eines [X.]utohauses über einen Listenpreis in Höhe von 27.806 € bezog. Indem das [X.] entschied, "der [X.]erechnung (sei) ein [X.]ruttolistenpreis von 55.612 [X.] (entspricht 27.806 €) statt 59.000 [X.] zu Grunde zu legen", hat es nicht einen Listenpreis von 55.612 [X.] festgestellt und diesen dann --überflüssigerweise-- in [X.] umgerechnet, sondern den in [X.] mitgeteilten Listenpreis zum Zeitpunkt der [X.]nschaffung, der auf [X.] gelautet haben muss, nicht mit dem zutreffenden Umrechnungskurs von 1,95583 ([X.]rt. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998, [X.]mtsblatt der [X.]päischen Gemeinschaften --[X.][X.]l[X.]-- Nr. L 359, S. 1 und [X.]rt. 4 f. der Verordnung ([X.]) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, [X.][X.]l[X.] Nr. L 162, S. 1), sondern mit [X.] 2,0 in [X.] zurückgerechnet.

Dieser Fehler ist zu korrigieren. Der [X.] kann den festgestellten [X.]etrag von 27.806 € selbst in [X.] umrechnen; es ergibt sich danach --wie vom Kläger vorgetragen-- ein Listenpreis von 27.806 € x 1,95583 = 54.383,81 [X.].

a) Es kann dahinstehen, ob dem [X.] bei der [X.]nwendung des falschen Umrechnungskurses ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 [X.] und § 107 [X.]O, also ein mechanischer Fehler, unterlaufen ist oder ein Rechtsfehler bei der [X.]nwendung des [X.]rt. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2866/98 und des [X.]rt. 4 f. der Verordnung ([X.]) Nr. 1103/97. Denn der [X.] kann nicht nur rechtliche Fehler, sondern auch --nach Revisionseinlegung anstelle des [X.]-- offenbare Unrichtigkeiten korrigieren ([X.]FH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 55/05, [X.]FHE 217, 103, [X.]St[X.]l II 2007, 655, Rz 13; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. [X.]ufl., § 107 Rz 6).

b) Die Minderung des Listenpreises um 1.228 [X.] führt zu einer Minderung der wegen privater [X.] anzusetzenden Entnahme (§ 4 [X.]bs. 3 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 2, § 6 [X.]bs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) in Höhe von 12 % von 1.228 [X.], d.h. 147 [X.].

c) Die Minderung des Listenpreises beeinflusst auch die Höhe der nicht abziehbaren [X.]etriebsausgaben für Fahrten zwischen der Wohnung des [X.] und der [X.]etriebsstätte (oben 1.). Diese hat das [X.] jedoch zu Gunsten des [X.] zu niedrig angesetzt. [X.]nstelle der [X.]etriebsprüferin, die 6.338,80 [X.] ermittelt hatte, errechnete das [X.] einen [X.]etrag von 2.146 [X.], wodurch sich der Gewinn um 4.192 [X.] minderte.

Richtigerweise ergeben sich jedoch angesichts des korrigierten Listenpreises von 54.383,81 [X.], einer Entfernung von 92 km und 205 [X.]rbeitstagen nicht abziehbare [X.]etriebsausgaben von 54.383,81 [X.] x 0,03 % x 12 x 92 km = 18.011,91 [X.], wovon die Entfernungspauschale in Höhe von 13.202 [X.] (205 Tage x 92 km x 0,70 [X.]) abzuziehen ist; es verbleiben somit nicht abziehbare [X.]etriebsausgaben in Höhe von 4.809 [X.] (18.011,91 [X.] ./. 13.202 [X.]) anstelle der vom [X.] angesetzten 2.146 [X.].

Der Gewinn des [X.] wäre daher bereits unter [X.]erücksichtigung der privaten [X.] (oben b) um 2.516 [X.] (4.809 [X.] ./. 2.146 [X.] ./. 147 [X.]) zu erhöhen. Darüber hinaus wäre zu seinen Lasten auch die bei der [X.]ewertung der nicht abziehbaren [X.]etriebsausgabe anzusetzende Umsatzsteuer zu erhöhen. Eine Verböserung ist dem [X.] jedoch versagt, da nur der Kläger Revision eingelegt hat (vgl. Lange in [X.]/[X.]/ [X.], § 96 [X.]O Rz 199, m.w.N.).

5. Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die vom Kläger gerügte überlange Verfahrensdauer vorliegt, da dies keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat.

6. [X.] folgt aus § 143 [X.]bs. 1, § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

III R 59/13

13.05.2015

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Juni 2012, Az: 12 K 1511/09, Urteil

§ 4 Abs 4 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 1997, § 9 Abs 2 EStG 1997, § 12 Nr 1 EStG 1997, § 12 Nr 2 EStG 1997, § 12 AO, § 15 Abs 1 Nr 3 AO, § 129 AO, § 96 FGO, § 107 FGO, Art 1 EGV 2866/98, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.05.2015, Az. III R 59/13 (REWIS RS 2015, 11136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11136

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