Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. XII ZB 14/18

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9083

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[X.]:[X.]:BGH:2018:160518BXII[X.]14.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 14/18
vom
16. Mai
2018
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 37 Abs. 2, 316, 321 Abs. 1 Satz 1, 325 Abs. 1
In einem Unterbringungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grund-sätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzu-geben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 8. März 2017
-
XII [X.] 516/16 -
FamRZ 2017, 911).

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 -
XII [X.] 14/18 -
LG [X.]

AG [X.]-Bad-Cannstatt

-
2 -

Der XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai
2018 durch [X.],
[X.], Dr.
Günter
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 4. Dezember
2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung
seiner geschlosse-nen Unterbringung.
Er leidet an
einer psychischen Störung in Form einer schizophrenen Psychose und einer Polytoxikomanie mit hoher Rückfallgefahr. Auf Antrag sei-nes
Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens und Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Verlängerung der bereits seit November 2015 bestehenden Unterbringung des 1
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3 -

Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 4. Oktober 2018 genehmigt.
Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen nach Anhörung des Betroffenen und der Sachverständigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.]s verfahrensfehlerhaft ergangen
sind.
1.
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen das ein-geholte Sachverständigengutachten nicht persönlich bekanntgegeben wurde.
a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage ei-ner Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß §
37 Abs.
2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die [X.] des Betroffenen (§
316 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzun-gen des §
325 Abs.
1 FamFG abgesehen werden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 8. März 2017
-
XII [X.] 516/16
-
FamRZ 2017, 911
Rn. 5 mwN
zur Unterbringung und vom 16. September 2015 -
XII [X.] 250/15 -
FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 mwN zur Betreuung).
b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.

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-
4 -

Weder aus den Feststellungen des [X.]s noch aus den
Gerichts-akten
lässt sich entnehmen, dass der Inhalt des Gutachtens dem
Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist.
Ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts über den am 5. Oktober 2017 durchgeführten Anhörungstermin wurde das Gutachten lediglich mit dem Betroffenen erörtert. Dies genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, weil dem Betroffenen damit die Möglichkeit genommen wird, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzu-bereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und Vorhalte an die Sach-verständige eine andere Einschätzung zu erreichen.
Ebenso wenig
enthält das Sachverständigengutachten
einen

Hinweis darauf, dass der Betroffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte
(vgl. [X.]sbeschluss vom 8. März 2017 -
XII [X.] 516/16 -
FamRZ 2017, 911 Rn. 6).
Dieser Verfahrensmangel wurde im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Das [X.] hat zwar den Betroffenen erneut angehört und im Rahmen des [X.] eine ergänzende mündliche Stellungnahme der Sachver-ständigen eingeholt. Es hat es jedoch versäumt, vor dem Anhörungstermin dem Betroffenen das Sachverständigengutachten in seinem vollen Wortlaut zu über-senden.

2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er
die fehlerhaften Verfahrenshandlungen nicht selbst nachholen und die erforderlichen [X.] nicht selbst treffen kann.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-

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deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose
Schilling
Günter

[X.]
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2017 -
16 [X.] 195/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2017 -
10 [X.]/17 -

Meta

XII ZB 14/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. XII ZB 14/18 (REWIS RS 2018, 9083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9083

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XII ZB 14/18

XII ZB 516/16

XII ZB 250/15

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