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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IV ZR 79/12
vom
10. April
2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Wendt, Felsch, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am
10. April
2013
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil der
2. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 17. Januar
2012
gemäß § 552a ZPO zurückzuwei-sen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die
Klägerin
unterhielt
bei der Beklagten eine Kapital-Lebens-versicherung. Sie
zahlte
die Versicherungsprämien jeweils in monatli-chen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen [X.] für die Kapital-Lebensversicherung
zugrunde. Der hier maßgebliche §
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bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür [X.] erhoben werden. Die
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Klägerin
ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjäh-riger Prämienzahlung mit Erhebung von [X.]n um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive [X.] angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, [X.] die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Mit Rücksicht darauf begehrt sie
von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung der Differenz der von ihr
gezahlten Zinsen und des gesetz-lichen Zinssatzes.
Das Amtsgericht hat die Klage ab-
und das Landgericht die Beru-fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
der
Klägerin, mit der sie ihr
Begehren weiterverfolgt.
I[X.] Die Voraussetzungen
für die
Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1
ZPO).
Mit Urteil vom 6.
Februar 2013 ([X.]/12,
WM 2013, 358-361) hat der [X.] entschieden, dass
es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach §
1 Abs.
2 VerbrKrG, §
499 Abs.
1 [X.] (nunmehr §
506 Abs.
1 BGB) handelt.
Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt,
und der im Zeitpunkt der Ent-scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grund-sätzlichen Bedeutung ist entfallen.
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Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil, dessen Ausführungen hier entsprechend
gelten. Gesichtspunkte, die ei-ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersicht-lich.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei-sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
[X.]/02,
NJW-RR 2005, 650
unter II 1).
[X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
551 [X.] 14434/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2012 -
2 S 32/11 -
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Meta
10.04.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. IV ZR 79/12 (REWIS RS 2013, 6815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6815
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.