Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2013, Az. IV ZR 77/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7059

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 77/12
vom

25. März 2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], die Richter
Wendt, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 25. März 2013

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil der
22. Zivilkammer
des Landgerichts Düssel-dorf vom 10. Februar
2012
gemäß § 552a ZPO zurück-zuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Der
Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversi-cherung. Er zahlt die Versicherungsprämien jeweils in vierteljährlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung
zugrunde. Der hier maßgebliche §
4 be-stimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrich-ten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen [X.]
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ten zahlen kann, wofür [X.] erhoben werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähri-ger Prämienzahlung mit Erhebung von [X.]n um ei-nen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive [X.] angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, [X.] die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Mit Rücksicht darauf begehrt der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung der Differenz der von ihm gezahlten Zinsen und des gesetzlichen Zinssatzes.

Das Amtsgericht hat die Klage ab-
und das Landgericht die Beru-fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II. Die
Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1
ZPO).

Mit Urteil vom 6.
Februar 2013 ([X.]/12,
WM 2013, 358-361) hat der
Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach §
1 Abs.
2 VerbrKrG, §
499 Abs.
1 [X.] (nunmehr §
506 Abs.
1 BGB) handelt.

Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt,
und der im Zeitpunkt der Ent-2
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scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grund-sätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend
gelten. Gesichtspunkte, die ei-ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersicht-lich.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei-sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005

[X.]/02,
NJW-RR 2005, 650 unter [X.]).

[X.]Wendt [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
37 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.02.2012 -
22 [X.]/11 -

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Meta

IV ZR 77/12

25.03.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2013, Az. IV ZR 77/12 (REWIS RS 2013, 7059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7059

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IV ZR 230/12

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