Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZR 103/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4477

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/03 Verkündet am: 16. März 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Sammelmitglieds[X.]haft IV UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Bei der Prüfung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen glei[X.]her oder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG absetzen, ist ni[X.]ht auf das Ge-samtsortiment des als Verletzer in Anspru[X.]h [X.], sondern grundsätz-li[X.]h auf den Bran[X.]henberei[X.]h abzustellen, dem die beanstandete Wettbe-werbsmaßnahme zuzure[X.]hnen ist. [X.], [X.]. v. 16. März 2006 - [X.]/03 - [X.] LG Wuppertal - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 16. März 2006 dur[X.]h [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. S[X.]haffert für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2003 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kver-wiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Beklagte, die zum M.

/S. -Konzern gehört, betreibt in [X.]einen Fa[X.]hmarkt für elektris[X.]he und elektronis[X.]he Geräte. Sie warb zu- sammen mit M. -Märkten in D.

, [X.]und M.

am 30. Ja- [X.] 2002 in einer Zeitungsbeilage für einen [X.] "[X.] MV 3 Mini DV Digital" zum Preis von 899 •. In dem von der [X.] mit 1 - 3 - Stand "September 2001" bezei[X.]hneten Produktkatalog "Alle [X.] 2001/2002" war das von der [X.] beworbene Modell ni[X.]ht mehr enthalten. Angeführt ist vielmehr ein mit dem Zusatz "Neu" versehenes [X.]-Modell mit der Produktangabe "MV 4i MC". 2 Der Kläger ist der [X.] im Wettbewerb mit Sitz in [X.]. Er hat die Werbung der [X.] für den [X.] als wettbe-werbswidrig beanstandet. Hierzu hat er geltend gema[X.]ht, die Beklagte habe es versäumt, den beworbenen [X.] als Auslaufmodell kenntli[X.]h zu ma[X.]hen. Zur Begründung seiner Klagebefugnis hat der Kläger behauptet, zu sei-nen unmittelbaren Mitgliedern oder über Verbände vermittelten Mitgliedern [X.] eine erhebli[X.]he Zahl von Unternehmern, die Waren glei[X.]her oder verwand-ter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben. 3 Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der [X.] in Anspru[X.]h genommen. 4 Die Beklagte hat vorgetragen, der Canon-Prospekt 2001/2002 sei erst ab Februar 2002 gültig gewesen. Das beworbene Gerät sei no[X.]h im März 2002 ausgeliefert worden. Ein Na[X.]hfolgemodell habe es ni[X.]ht gegeben. 5 Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, 6 1. es zu unterlassen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Zwe[X.]ken des Wett-bewerbs auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen und Beilagen in Zeitungen [X.], die vom Hersteller ni[X.]ht mehr produziert und ni[X.]ht mehr im Sortiment geführt werden oder vom Hersteller selbst zum Auslaufmodell erklärt worden sind, mit konkreten Preisen zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass es si[X.]h um ein Auslauf-modell handelt, es sei denn, dass es um den Absatz von Geräten geht, wel[X.]he die Beklagte no[X.]h aus der laufenden Produktion erwor-- 4 - ben hat und die s[X.]hon vor Ers[X.]heinen eines Na[X.]hfolgemodells im Handel oder - wenn es ein Na[X.]hfolgemodell ni[X.]ht gibt - im regelmä-ßigen Ges[X.]häftsverkehr der [X.] abgesetzt werden; 2. an den Kläger 170 • nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2002 zu zahlen. 7 Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage [X.]. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision, mit der der Kläger seinen Antrag auf Zurü[X.]kweisung der Berufung weiterver-folgt. 8 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen, weil es den Kläger für ni[X.]ht klagebefugt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.[X.]) angesehen hat. Zur [X.] hat es ausgeführt: 9 Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s folge die Klagebefugnis ni[X.]ht aus § 13 Abs. 7 UWG (a.[X.]), § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.], § 1 Nr. 9 UKlaV. Die Vors[X.]hriften regelten allein einen Anspru[X.]h auf Auskunft von [X.] gegen die Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- und Me-diendiensten. Die Klagebefugnis na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.[X.]) habe dur[X.]h die vorstehenden Bestimmungen keine Änderung erfahren sollen. 10 Ents[X.]heidend für die Klagebefugnis des [X.] sei daher u.a., ob ihm unmittelbar oder mittelbar eine erhebli[X.]he Zahl von Gewerbetreibenden [X.] - 5 - höre, die Waren oder gewerbli[X.]he Leistungen glei[X.]her oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Das sei ni[X.]ht der Fall. Die Waren oder gewerbli-[X.]hen Leistungen müssten si[X.]h derart glei[X.]hen oder nahe stehen, dass der [X.] der einen dur[X.]h den Vertrieb der anderen beeinträ[X.]htigt werden könne. Die Re[X.]htspre[X.]hung der Oberlandesgeri[X.]hte hierzu sei ni[X.]ht einheitli[X.]h. Zum Teil werde angenommen, als Wettbewerber kämen ni[X.]ht nur Händler desselben Erzeugnisses, sondern au[X.]h der übrigen zum Sortiment des Verletzers gehö-renden Waren in Betra[X.]ht. Ri[X.]htigerweise hänge die Beantwortung der Frage davon ab, inwieweit damit zu re[X.]hnen sei, dass die in die Märkte der [X.] und ihrer S[X.]hwesterunternehmen gelo[X.]kten Kunden ihren Bedarf an anderen Waren und Dienstleistungen dort glei[X.]hsam mit erledigten. Nur dann bestehe die Gefahr, dass der unmittelbar nur für [X.] dur[X.]h das Verhalten der [X.] gestörte Wettbewerb si[X.]h au[X.]h auf den Wettbewerb bei anderen Wa-ren oder Dienstleistungen auswirke. [X.] seien langlebige Produkte, de-ren Erwerb normalerweise ni[X.]ht spontan erfolge. Bei elektronis[X.]hen Geräten der in der Werbeanzeige genannten Art spielten neben ihrem Preis vor allem die te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten sowie die Kompatibilität mit anderen Geräten eine große Rolle. Aus diesen Gründen sei ni[X.]ht mit Spontankäufen etwa von elektris[X.]hen Hausgeräten statt [X.]n zu re[X.]hnen. Zum örtli[X.]hen Einzugsberei[X.]h gehörten neben [X.]und [X.]au[X.]h [X.], [X.]sowie M.

und Umgebung, weil die [X.] au[X.]h die genannten S[X.]hwesterunternehmen der [X.] betrof-fen habe. 12 Aus der ni[X.]ht aufbereiteten Mitgliederliste des [X.] seien für diesen räumli[X.]hen Berei[X.]h nur zwei Händler als Mitglieder zu entnehmen. Dass diese na[X.]h Umsatz und Marktanteil repräsentativ seien, sei ni[X.]ht dargelegt. Die An-gaben des [X.] zu mittelbaren Mitglieds[X.]haften rei[X.]hten ni[X.]ht aus. Es sei 13 - 6 - erforderli[X.]h, dass die betreffenden Mitglieder in die vermittelnde Organisation als Mitglieder integriert seien. Eine Verbindung nur als Vertragshändler sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Weiter müssten die Mitglieder die vermittelnde Organisation mit der Wahrnehmung ihrer gewerbli[X.]hen Interessen beauftragt haben. Ein Vertrag zwis[X.]hen der vermittelnden Organisation und dem Kläger, die dem [X.] einen Anspru[X.]h auf bestimmte Dienstleistungen des [X.] ein-räume, sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Unter Anwendung dieser Grundsätze rei[X.]hten die Mitglieds[X.]haften in den vom Kläger dargelegten Verbänden ni[X.]ht aus. I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 14 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagebefugnis des [X.] ni[X.]ht daraus folgt, dass er zu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2000 ([X.] I S. 2565) aufgeführten auskunftsbere[X.]htigten [X.] zählt (vgl. [X.], [X.]. v. 16.1.2003 - [X.], [X.], 454, 455 = [X.], 514 - [X.]; vgl. nunmehr au[X.]h § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG). 15 2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dem Kläger stehe die Klage-befugnis au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.] zu. Dem kann ni[X.]ht [X.] werden. 16 a) Re[X.]htsfähige Verbände zur Förderung gewerbli[X.]her oder selbständi-ger berufli[X.]her Interessen können eigene wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.], § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur geltend ma[X.]hen, wenn ihnen eine erhebli[X.]he Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen glei[X.]her oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, 17 - 7 - kommen au[X.]h Unternehmer in Betra[X.]ht, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist ([X.] [X.], 454, 455 - Sammelmitglieds[X.]haft I). Der die Mitglieds[X.]haft vermittelnde Verband brau[X.]ht ni[X.]ht na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.], § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein; es rei[X.]ht aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerbli[X.]hen Interessen beauftragt ist ([X.], [X.]. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, [X.], 1116, 1118 = [X.], 1163 - Wir [X.] ni[X.]ht feiern; [X.]. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, [X.], 689, 690 = [X.], 1007 - Sammelmitglieds[X.]haft III). b) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision dagegen, dass das Berufungs-geri[X.]ht die Mitglieder des [X.], der Einkaufsgesells[X.]haft "[X.] "

, des [X.], der [X.]

sowie der [X.]

GmbH & Co. KG ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Deren Mit- glieder vertreiben keine Waren glei[X.]her oder verwandter Art i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.], § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 18 aa) Der Begriff der Waren glei[X.]her oder verwandter Art ist weit auszule-gen. Die beiderseitigen Waren oder gewerbli[X.]hen Leistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.]) bzw. Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) müssen si[X.]h ihrer Art na[X.]h so glei[X.]hen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen dur[X.]h irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträ[X.]htigt werden kann. [X.] ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Dafür rei[X.]ht es aus, dass eine ni[X.]ht gänzli[X.]h unbedeutende (potentielle) Beeinträ[X.]hti-gung mit einer gewissen, wenn au[X.]h nur geringen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit in [X.] gezogen werden kann ([X.], [X.]. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, [X.], 1102, 1103 - Großimporteur; [X.]. v. 24.11.1999 - [X.], [X.], 438, 440 = [X.], 389 - Gesetzeswiederholende [X.]; 19 - 8 - Großkomm.UWG/[X.], § 13 [X.]. 42; Fezer/Büs[X.]her, UWG, § 8 [X.]. 203; Harte/[X.], UWG, § 8 [X.]. 288; [X.] in Hefermehl/[X.]/ Bornkamm, Wettbewerbsre[X.]ht, 24. Aufl., § 8 UWG [X.]. 3.35). Ob die dem Klä-ger unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmer Waren oder Dienst-leistungen glei[X.]her oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird we-sentli[X.]h dur[X.]h die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Bran[X.]he oder zumin-dest angrenzender Bran[X.]hen bestimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, [X.], 681, 682 = [X.], 715 - Produktwerbung; [X.]. v. 2.10.1997 - I ZR 94/95, [X.], 961, 962 = [X.], 312 - Lebertran I). Dabei ist auf Seiten des in Anspru[X.]h [X.] ni[X.]ht auf dessen Gesamt-sortiment, sondern grundsätzli[X.]h auf den Bran[X.]henberei[X.]h abzustellen, dem die beanstandete [X.] zuzure[X.]hnen ist. [X.]) Eine zumindest ni[X.]ht gänzli[X.]h unbedeutende potentielle Beeinträ[X.]h-tigung dur[X.]h die Werbemaßnahme der [X.] ist bei den vorstehend ange-führten Mitgliedern des [X.] ni[X.]ht festzustellen. Die von diesen abgesetzten Waren oder Dienstleistungen gehören ni[X.]ht zu der Bran[X.]he der [X.], der die beanstandete Werbemaßnahme zuzure[X.]hnen ist. 20 Der Tätigkeitsberei[X.]h der Mitglieder des [X.] be- s[X.]hränkt si[X.]h auf den Vertrieb elektris[X.]her Hausgeräte, sogenannter "Weißer Ware". Die Mitglieder der Einkaufsgesells[X.]haft "[X.] " und die [X.]

GmbH & Co. KG vertreiben Möbel, Einri[X.]htungsge- genstände und Elektrogeräte. Die Vertragshändler der [X.] und die Mitglieder des C.

-Clubs vertreiben [X.] und [X.]. Für die "i. + s. "-Partner, für die Mitglieder des [X.]verbandes der Selbständigen - Bundesverband Deuts[X.]hland e.V., für die Konzessionäre der M.
Uhren und S[X.]hmu[X.]k GmbH und die Vertragshändler von [X.]hat das Berufungsgeri[X.]ht aufgrund des [X.] ni[X.]ht fest- 21 - 9 - stellen können, dass diese Waren oder gewerbli[X.]he Leistungen glei[X.]her oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. 22 Gegen diese Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts wendet si[X.]h die Revi-sion vergebens mit dem Vortrag, der Tätigkeitsberei[X.]h der mittelbaren Mit-gliedsunternehmen des [X.] sei weiter zu ziehen als vom Berufungsgeri[X.]ht angenommen. Konkreten Sa[X.]hvortrag des [X.], den das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat, zeigt die Revision ni[X.]ht auf. Au[X.]h zur [X.] - und [X.]im [X.]rei[X.]ht der Vortrag des [X.] ni[X.]ht aus, um die in Rede stehenden Feststellungen treffen zu können. [X.] gilt für den [X.] - und [X.]

Nordrhein- Westfalen. Zwar kann dessen Mitglieds[X.]haft dur[X.]haus ausrei[X.]hen; der Kläger hat aber au[X.]h zu den Mitgliedern dieses Verbands und den Waren und Dienst-leistungen, die sie absetzen, ni[X.]ht hinrei[X.]hend konkret vorgetragen. [X.]) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedo[X.]h die Annahme des Beru-fungsgeri[X.]hts, für die Klagebefugnis na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.[X.], § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG seien au[X.]h die Mitgliedsunternehmen der [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) ni[X.]ht heranzuziehen. 23 Das Berufungsgeri[X.]ht ist im re[X.]htli[X.]hen Ansatz allerdings zutreffend da-von ausgegangen, dass in Fällen, in denen si[X.]h ein Verband auf die mittelbare Mitglieds[X.]haft von Mitbewerbern des in Anspru[X.]h genommenen Unternehmens stützt, feststehen muss, dass die Mitbewerber das die Mitglieds[X.]haft vermitteln-de Mitglied des klagenden Verbandes mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut haben ([X.], [X.]. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, [X.], 522, 523 = [X.], 742 - Sammelmitglieds[X.]haft II). 24 - 10 - Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht aber angenommen, die Gesell-s[X.]hafter der [X.] hätten diese ni[X.]ht mit der Wahrnehmung ihrer ge- werbli[X.]hen Interessen beauftragt. Eine entspre[X.]hende Beauftragung kann au[X.]h s[X.]hlüssig erfolgen ([X.] [X.], 454, 455 - Sammelmitglieds[X.]haft I; [X.], 522, 523 - Sammelmitglieds[X.]haft II). Davon ist im Streitfall auszu-gehen. Denn na[X.]h der Präambel des R. foto-Fa[X.]hges[X.]häft-Vertrags handelt es si[X.]h um eine Handelsgruppe mittelständis[X.]her Foto-Einzelhandelsges[X.]häfte insbesondere auf den Gebieten Foto, Film, Video, Audio, elektronis[X.]he Daten-verarbeitung, Informations- und Kommunikationste[X.]hnik, die es si[X.]h zum Ziel gesetzt hat, mit Hilfe einer einheitli[X.]hen Marketingpolitik und gestützt auf eine leistungsfähige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf diesem Ges[X.]häftsgebiet auszuglei[X.]hen und die R. foto-Fa[X.]hges[X.]häfte leis- tungsfähiger und wettbewerbsfähiger zu ma[X.]hen. Einer derartigen Zielsetzung ist das Einverständnis der einzelnen Gesells[X.]hafter der [X.] zu ent- nehmen, dass der von ihr beauftragte Kläger (dazu Anlage 2.2) dur[X.]h die Gel-tendma[X.]hung von Wettbewerbsverstößen ihre gewerbli[X.]hen Interessen [X.]. 25 - 11 - d) Das Berufungsgeri[X.]ht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren nunmehr au[X.]h unter Einbeziehung der Mitglieder der [X.] zu prüfen haben, ob dem Kläger unmittelbar oder mittelbar eine erhebli[X.]he Zahl von [X.] angehört, die Waren oder Dienstleistungen glei[X.]her oder verwand-ter Art auf demselben räumli[X.]hen Markt anbieten. Die Parteien werden im Beru-fungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen. 26 v. Ungern-Sternberg Bornkamm [X.]

Büs[X.]her S[X.]haffert Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 25.02.2003 - 20 U 171/02 -

Meta

I ZR 103/03

16.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZR 103/03 (REWIS RS 2006, 4477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4477

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