Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2023, Az. AnwZ (Brfg) 8/23

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 5957

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an [X.] statt am 14. Dezember 2022 zugestellte Urteil des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs der [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. September 2020 widerrief die [X.]eklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Den dagegen eingelegten Widerspruch des [X.] wies sie mit [X.]escheid vom 19. März 2021 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat der [X.] abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein [X.] nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 2. Oktober 2019 - [X.] ([X.]) 44/19, juris Rn. 3 mwN).

4

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

5

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 31. Januar 2023 - [X.] ([X.]) 29/22, juris Rn. 4 mwN). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, wird ein Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 [X.]). Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaftwegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen [X.]s, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 31. Januar 2023 - [X.] ([X.]) 29/22, juris Rn. 3 mwN).

6

b) Ausgehend davon hat der [X.] zu Recht angenommen, dass der Kläger sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2021 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] in Vermögensverfall befand.

7

aa) Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestanden drei Eintragungen des [X.] im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ([X.]          vom 7. Februar 2019,[X.]        vom 4. April 2019 und [X.]         vom 31. August 2020). Damit ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 [X.] der Vermögensverfall des [X.] zu diesem Zeitpunkt zu vermuten.

8

Dem steht die [X.]ehauptung des [X.], die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen seien bereits seit längerer Zeit getilgt, nicht entgegen. Zwar greift die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 [X.] nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war. Der Kläger hat allerdings den ihm insoweit obliegenden Nachweis für die Tilgungsreife der Eintragungen bzw. das Erlöschen der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vor dem maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577 und vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 10 mwN) nicht geführt. Wie der [X.] zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger weder im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren vor dem [X.] konkret angegeben, geschweige denn belegt, wann er die den drei Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen getilgt haben will. Auch mit seinem Zulassungsantrag hat er hierzu nichts Näheres vorgetragen, sondern sich (auch) hier nur darauf berufen, dass eine der drei Eintragungen unstreitig inzwischen gelöscht worden und in keinem weiteren Fall eine weitere Vollstreckungshandlung erfolgt sei. Das besagt aber nichts über den [X.]estand dieser Forderungen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19. März 2021.

9

Auch der weitere Einwand des [X.], er habe durch die Vorlage einer "Finanzübersicht" der [X.]         vom 16. Februar 2021 über seine dortigen Konten und Depots und einer Übersicht über seine Wertpapierdepots belegt, dass er zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über eine mehr als ausreichende Liquidität verfügt habe, um die den drei Eintragungen zugrundeliegenden vergleichsweise geringen Forderungen zu begleichen, gibt keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung. Zunächst spricht nach der Rechtsprechung des Senats gerade der Umstand, dass es wegen vergleichsweise geringen Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt und Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gekommen ist, für einen Vermögensverfall (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2021 - [X.] ([X.]) 63/18, juris Rn. 42 mwN). Zudem mögen der "Finanzübersicht" und der Depotaufstellung des [X.] zwar liquide Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sein, wenn man dem Kläger folgend davon ausgeht, dass die zum 16. Februar 2021 ausgewiesenen Guthaben auf seinen Konten bei der [X.]          in Höhe von insgesamt 59.416,56 € bis zum 19. März 2021 jedenfalls nicht vollständig verschwunden und die in seinem Wertpapierdepot ausgewiesenen Anlagen seit dem [X.] unverändert und kurzfristig liquidierbar waren. Auch dann verbleibt aber der Umstand, dass der Kläger es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu drei Vollstreckungsmaßnahmen mit Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen. Das spricht dafür, dass er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, aufgrund derer er seinen finanziellen Verpflichtungen - trotz evtl. vorhandener Liquidität - jedenfalls insgesamt nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen konnte. Daher lässt auch sein (überdies nicht belegter) Vortrag, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt außerdem eine Nettomiete in Höhe von 900 € monatlich aus einer ihm gehörenden unbelasteten Eigentumswohnung in [X.]       erzielt und über Honorarforderungen in Höhe von rund 30.000 € verfügt, die Vermutungswirkung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht entfallen.

Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, zu diesen Eintragungen sei es (nur) deshalb gekommen, weil er im [X.] seine Anschrift geändert und seinen Zahlungsverkehr seit Ende des Jahres 2017 nicht mehr über die D.           , sondern die [X.]           abgewickelt habe, so dass vereinzelte laufende [X.]eträge aus deutlich vor dem [X.] geschlossenen Verträgen, die über Daueraufträge bei der D.           bezahlt worden seien, in der Folgezeit nicht beglichen worden seien; dies sei ihm nicht sofort aufgefallen, weil er es versäumt habe, seinen Umzug sämtlichen Vertragspartnern mitzuteilen. Abgesehen davon, dass der Kläger auch diesen Vortrag in keiner Weise durch Unterlagen belegt hat, erklärt auch das nicht, warum er die gegen ihn geltend gemachten Forderungen - trotz unterstellter ausreichender Liquidität - nicht umgehend nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen getilgt und damit seine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verhindert hat. Soweit er geltend machen will, er habe wegen seines Umzugs auch von den Vollstreckungsmaßnahmen nichts erfahren, hätte er jedenfalls durch das ihm am 26. Juni 2020 zugegangene Anhörungsschreiben der [X.]eklagten vom 19. Juni 2020 von den damals vorhandenen zwei Eintragungen Kenntnis erlangt und damit bereits vor Erlass des [X.] Anlass gehabt, eine Tilgung der Forderungen und insbesondere eine Löschung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu bewirken. Das gilt erst recht nach Erlass des [X.] vom 24. September 2020, der ausdrücklich auf die Vermutungswirkung der zwei Eintragungen gestützt war. Dass er dies getan habe, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, geschweige denn belegt. Stattdessen ist es noch am 31. August 2020 zu einer weiteren Eintragung des [X.] im Schuldnerverzeichnis gekommen. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] zu Recht unter Hinweis darauf, dass Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Senats im [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] eine Tatbestands- und Titelwirkung zukommt, aufgrund derer sie nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden und behauptete Fehler in den jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 14. Oktober 2022 - [X.] ([X.]) 17/22, [X.], 2682 Rn. 8 mwN), von einer näheren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragungen des [X.] abgesehen.

bb) Die aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis folgende Vermutung seines Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der [X.] ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht widerlegt.

Zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] muss der Rechtsanwalt nach ständiger Senatsrechtsprechung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 30. Mai 2022 - [X.] ([X.]) 6/22, juris Rn. 6 mwN). [X.]eides hat der Kläger nicht getan.

Soweit der Kläger auch hier auf die obige Darlegung seiner Vermögenssituation und den damit - seiner Auffassung nach - erbrachten Nachweis ausreichender Liquidität zur [X.]egleichung seiner Verbindlichkeiten verweist, hat der [X.] dies zu Recht für nicht ausreichend erachtet. Hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Eigentums an der Eigentumswohnung in[X.]     hat der [X.] zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um kein relevantes, weil nicht kurzfristig liquidierbares Vermögen handelt(st. Rspr.; siehe etwa Senat, [X.]eschlüsse vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 46/14, juris Rn. 10 mwN und vom 10. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 57/14, juris Rn. 3), und für die vom Kläger daraus erzielten Mieteinnahmen ebenso wie für den von ihm behaupteten Forderungsbestand in Höhe von rund 30.000 € bereits keine Nachweise vorgelegt wurden. Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger dies nicht nachgeholt.

Der vom Kläger vorgelegten "Finanzübersicht" seiner Konten bei der[X.]          vom 16. Februar 2021 und seiner Depotübersicht mögen zwar liquide bzw. kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte zum maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt zu entnehmen sein. Das allein reicht aber für eine Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] nicht aus, weil damit lediglich Angaben zu Aktiva des [X.] vorliegen, nicht aber zu seinen Passiva. Ob und in welcher Höhe zum damaligen Zeitpunkt (außer den den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und der Kontenpfändung bei der D.          zugrunde liegenden Forderungen) Verbindlichkeiten des [X.] bestanden, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht angegeben, geschweige denn belegt. Damit fehlt es an der für eine Widerlegung der Vermutung erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse einschließlich eines vollständigen Verzeichnisses seiner sämtlichen Gläubiger und Verbindlichkeiten.

c) Keine ernstlichen Zweifel bestehen auch an der weiteren Feststellung des [X.]s, dass der Vermögensverfall des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, [X.]eschluss vom 31. Januar 2023 - [X.] ([X.]) 29/22, juris Rn. 12 mwN).

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Die Zulassung der [X.]erufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten.

Der Kläger wendet sich insoweit dagegen, dass der [X.] sich nicht verpflichtet gesehen hat, die maßgebliche Sachlage eigenständignäher zu erforschen, und dem Kläger den von ihm in der mündlichen Verhandlung beantragten [X.] zur ergänzenden Klagebegründung versagt hat. Der Kläger meint, der [X.] habe ihn von Amts wegen nach § 112c Abs. 1 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 1 und 3 VwGO bereits vor der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er seinen Vortrag für unerheblich bzw. unzureichend halte; jedenfalls aber habe er ihm gemäß § 86 Abs. 3 VwGO den beantragten [X.] zur Ergänzung seines bisherigen Vorbringens gewähren müssen.

a) Das trifft nicht zu. Eine Verletzung der [X.] oder Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) liegt nicht vor. Wie bereits der [X.] zutreffend ausgeführt hat, war bzw. ist der Amtsermittlungsgrundsatz durch die schon im [X.] gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] [in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung], § 26 Abs. 2 VwVfG bestehende und im anschließenden Verfahren vor dem [X.] fortgeltende [X.] des [X.] eingeschränkt. Danach hatte der Kläger bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und [X.]eweismittel vollständig mitzuteilen. Dies betraf sowohl die seinen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen als auch - zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung - die umfassende Darlegung seiner Vermögensverhältnisse zum maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt, weil es sich hierbei um Vorgänge handelte, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 11. Dezember 2019 - [X.] ([X.]) 50/19, juris Rn. 65 mwN). Dieser [X.] hat der Kläger nicht genügt, obwohl er bereits durch die [X.]eklagte im Widerrufs- und Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur auf die Vermutungswirkung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die Voraussetzungen für deren Widerlegung hingewiesen worden war.

b) Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass der [X.] gleichwohl selbst eine weitere Sachaufklärung hätte betreiben oder den Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass er sein bisheriges Vorbringen für nicht ausreichend erachte, wäre die Entscheidungserheblichkeit dieser (unterstellten) Verletzung der [X.] oder Hinweispflicht weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.

Wird im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 25. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 21/18, juris Rn. 21). Die Rüge einer Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten setzt voraus, dass der [X.]erufungsführer darlegt, welchen Vortrag er auf einen erteilten Hinweis gehalten hätte und inwieweit dieser geeignet gewesen wäre, eine andere [X.]eurteilung zu rechtfertigen (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn. 12). Das Gleiche gilt, wenn eine Partei rügen will, dass ihr eine beantragte [X.] nicht gewährt wurde (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 7. Oktober 2013 - [X.] ([X.]) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 9 aE).

Wie oben ausgeführt, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erheblichen neuen Vortrag gehalten, der eine ihm günstigere Entscheidung in der Sache hätte rechtfertigen können.

3. Weitere Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan und liegen auch nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Schoppmeyer     

        

Grüneberg     

        

Ettl   

        

Lauer      

        

Niggemeyer-Müller      

        

Meta

AnwZ (Brfg) 8/23

25.07.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 14. Dezember 2022, Az: AGH I ZU 6/2021 (I-36)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2023, Az. AnwZ (Brfg) 8/23 (REWIS RS 2023, 5957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5957

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 32/23 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 24/23 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren


AnwZ (Brfg) 20/22 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 6/23 (Bundesgerichtshof)

Anwaltsgerichtliches Verfahren: Widerruf der Rechtsanwaltszulassung bei Vermögensverfall


AnwZ (Brfg) 50/19 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.