Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 2 StR 288/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4483

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2021 im [X.] sowie hinsichtlich der Einziehung von 474,30 Gramm [X.] aufgehoben; diese entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es [X.] getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Während der Schuldspruch wie auch die [X.] rechtlicher Überprüfung standhalten, begegnet der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Die [X.] hat den im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW [X.] nach § 74 Abs. 1 StGB unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ohne Rechtsfehler eingezogen. Sie hat allerdings nicht erkennbar bedacht, dass eine Maßnahme nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine [X.] darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. st. Rspr.; vgl. nur [X.], wistra 2022, 253, 254). Dem Urteil ist der Wert des PKW nicht zu entnehmen, so dass dem [X.] eine entsprechende Prüfung, ob das [X.] die Einziehung nach diesem Maßstab bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, nicht möglich ist. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug des Angeklagten einen nicht unerheblichen Wert hatte und die [X.] bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.

5

3. Die Einziehung der im [X.] des Anwesens    M.     Str.   in E.   sichergestellten 474,30 Gramm [X.] hat keinen Bestand, weil [X.] klagte wie auch die Mitangeklagte insoweit freigesprochen worden sind. Sie hat zu entfallen. Eine Einziehung kam nach dem Freispruch nur noch im selbständigen Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB in Betracht. Dazu aber hätte die Staatsanwaltschaft ihren auf eine selbständige Einziehung gerichteten Willen durch einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kundtun müssen (vgl. zur Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO [X.], Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, [X.], 65). Dies ist aber nicht geschehen.

6

Im Übrigen hat die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[X.]     

  

Krehl     

  

     Eschelbach

  

Meyberg     

  

RiBGH [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

  

  

  

  

[X.]

  

Meta

2 StR 288/22

30.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 10. November 2021, Az: 1 KLs 850 Js 13951/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 2 StR 288/22 (REWIS RS 2023, 4483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4483

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 276/23

Zitiert

2 StR 31/19

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