Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZB 369/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1051

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[X.] ZB 369/02vom23. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2a)Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwer-de zulässig war.b)Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer,die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselbendurch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entschei-dung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegendiese Entscheidung umgedeutet werden.[X.], [X.]uß vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - [X.]AG [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 23. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 9.700 Gründe:[X.] 18. Dezember 2002 beantragte die [X.]die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldnerwegen einer Forderung von 8.198,43 DM. Der vom Gericht bestellte [X.] legte am 8. Februar 2002 ein Gutachten vor. Mit [X.] 8. Februar 2002 eröffnete das [X.] das Insolvenzverfahrenüber das Vermögen des Schuldners. Der [X.]uß wurde dem Schuldner [X.] Februar 2002 zugestellt. Am 11. Februar 2002 ging ein Schreiben [X.] vom 10. Februar 2002 beim Amtsgericht ein, mit dem der [X.] verschiedene Unterlagen vorlegte und bemängelte, daß das Insolvenzver-fahren nur aus Schätzungen bestehe. Mit Schreiben vom 15. April, 26. April,7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 erinnerte der Schuldner an die [X.] vom 10. Februar 2002. Mit [X.]uß vom 4. Juli 2002 [X.] des [X.] das Schreiben des Schuldners vom10. Februar 2002 als sofortige Beschwerde aus und wies diese kostenpflichtigzurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit dergeltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eröffnung des [X.] hätten nicht vorgelegen.II.Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt esnicht an, weil die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den [X.] unzulässig war.Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im [X.] wegen zu prüfen. Bei der Revision prüft das [X.] wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO, ob die Berufung zuläs-sig war, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren- 4 -vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr., vgl. [X.]Z 102, 37/38; [X.], [X.]. [X.] Oktober 2002 - [X.], [X.], 2222). Entsprechendes gilt beider Rechtsbeschwerde gemäß der insoweit gleichlautenden Bestimmung des§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-de ([X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 557 Rn. 8; § 577 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 557 Rn. 5; § 577 Rn. 1, 2; Musielak/Ball, ZPO3. Aufl. § 557 Rn. 15; § 577 Rn. 3). Andernfalls fehlt es an einem gültigen undrechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht.Soweit eine Beschwerdeeinlegung in den Schreiben des [X.] 15. April, 26. April, 7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 gesehen [X.], wäre die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Der [X.] vom 8. Februar 2002 war dem Schuldner [X.] Februar 2002 zugestellt worden. Die [X.] zur Einlegung der sofortigenBeschwerde, die gemäß § 4 [X.], § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen [X.] betrug, war demgemäß am 27. Februar 2002 abgelaufen.In dem Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2003 ist entgegender Ansicht des [X.] nicht die Einlegung einer sofortigen Be-schwerde zu sehen. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 [X.] muß [X.] die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowiedie Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegtwerde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die [X.] großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Ent-scheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere In-stanz hinreichend klar erkennen läßt ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1991 - [X.], [X.], 243; Musielak/Ball, aaO § 569 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] 5 -§ 569 ZPO Rn. 7, 7a). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügigerAuslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträg-lich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, daß die [X.] erklärt, ihreEingabe möge als Beschwerde gewertet werden (vgl. [X.]/[X.], aaORn. 7a). Eine ausreichende Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung ent-hielt das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 nicht. Der [X.] wird nicht erwähnt. Es ist aus dem Schreiben auch nicht an-satzweise erkennbar, daß der Schuldner Kenntnis von dem [X.] hatte und sich gegen diesen zur Wehr setzen wollte. Im Schreiben [X.] hat der Schuldner erklärt, daß er vor dem 13. Februar 2002 vondem [X.] gewußt habe. Bereits im Schreiben vom [X.] hatte der Schuldner dargelegt, er habe vor Bekanntgabe des [X.]us-ses vom vorläufigen Insolvenzverwalter am 12. Februar 2002 alles erfahren.Damit steht fest, daß dem Schuldner bei Abfassung seines Schreibens vom10. Februar 2002 der [X.] unbekannt war ebenso wie bei [X.] des Schreibens am 11. Februar 2002.Es fehlt sonach an dem erkennbaren Willen, gegen den [X.] Beschwerde einzulegen. Der Schuldner hatte vielmehr das Ziel, daß- 6 -seine Ausführungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des [X.] berücksichtigt werden. Damit kam der Schuldner zu spät. Eine der-artige Stellungnahme kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill

Meta

IX ZB 369/02

23.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZB 369/02 (REWIS RS 2003, 1051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1051

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