Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VII ZR 186/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7675

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 186/11
vom
5. März 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 5.
März
2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari und [X.]
Eick, [X.] und Kosziol
beschlossen:
Die [X.] der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 19.
Dezember 2012 verletzt den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
1. Insbesondere hat sich der Senat damit befasst, ob die Zuständigkeit des Kartellsenats des [X.]
unter dem Gesichtspunkt des kartell-rechtlichen
Diskriminierungsverbotes (§
87 Satz
1, §
94 Abs.
1 Nr.
3 Buchsta-be
a GWB) eröffnet ist. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, zunächst zu hohe Provisio-nen mit gewerblichen Spielvermittlern vereinnahmt und die Geschäftstätigkeit auch nach Kündigung fortgesetzt zu haben.
Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen
Vorbringen der Beklagten ergibt sich im Hinblick auf die [X.]" lediglich, dass der Kläger dem Betreiber vorgeworfen haben soll, einen Internet-Lottoservice eingerichtet und über seine Post-1
2
3
4
-
3
-
Wettannahmestelle abgewickelt zu haben ([X.] 36 i.V. mit den Schriftsätzen vom 19.
Mai
2008, S.
17
ff. (= GA
I
141
ff.); vom 1.
September
2008, S.
17 (= GA
I
199); vom 11.
Mai
2009, S.
13 (Anlagenordner); vom 7.
Juli
2011, S.
4 ([X.] 540).
Der von der Anhörungsrüge beanstandete ergänzende Hinweis des Se-nats ist nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Vortrag im Schriftsatz vom 11.
Mai
2009 (S.
12
f.) nicht, dass der Kläger eingeräumt habe, dass die [X.] Vorbringen des [X.] bestreiten.
Danach fehlt es eindeutig an der Gleichartigkeit der Verhaltensweisen, die der Kläger einerseits den Beklagten und andererseits dem Betreiber der [X.]" vorgeworfen hat.
2. Der Senat hat in der dem angegriffen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde -
und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 31.
Januar
2013 erneut angesprochenen Rü-gen
-
in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht

5
6
7
-
4
-
verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ([X.], NJW 2011; 1497 Rn.
24).

[X.]
Safari
Chabestari
Eick

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.]
-
3 HKO 3808/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.08.2011 -
12 [X.] -

Meta

VII ZR 186/11

05.03.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VII ZR 186/11 (REWIS RS 2013, 7675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7675

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.