Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. VII ZR 74/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 658

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 74/12

vom

6. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 185 Nr. 1
Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte [X.] alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat (im [X.] an [X.], Urteil vom 4.
Juli
2012 -
XII
ZR
94/10,
[X.], 1376).
[X.], Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
VII ZR 74/12 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6. Dezember
2012
durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und den Richter Dr.
Kartzke
beschlossen:
Der Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der [X.] wird stattgegeben.
Das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24.
Januar
2012 wird gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 5.463.881,76

Gründe:
I.
Die [X.]en streiten im Rahmen von Klage und Widerklage um gegen-seitige Ansprüche aus einem [X.] betreffend ein
Bau-vorhaben in [X.].
1
-
3
-
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, betreibt ein Bauunternehmen. Der [X.] ist ein international tätiger Geschäftsmann, der die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt.
Mit [X.] vom 26.
Juli
2005 beauftragte
der Be-klagte die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten und Planungsleistun-gen für das Bauvorhaben H.
P., M.
Lane, [X.], in [X.], wobei der [X.] im Vertrag diese Anschrift als seine Anschrift angab. In dem Vertrag heißt es unter Ziffer
2.2: "Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich der [X.] eines Bevollmächtigten bedient, der berechtigt ist, den Auftraggeber im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht zu vertreten".
Als Bevollmächtigten be-nannte der [X.] die im Inland ansässige [X.] GmbH. Zwischen den [X.]en kam es zum Streit über Baumängel. Der [X.] kündigte den [X.] mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2007.
Die Klägerin übersandte
der [X.] GmbH ihre Schlussrechnung vom 11.
März
2008. Die [X.] GmbH teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 16.
April
2008 mit, dass sie nicht mehr zustellungsbevollmächtigt für Schriftstü-cke jedweder
Art betreffend den [X.]n sei, und bat, dasselbe Schreiben doch direkt an den [X.]n unter der der Klägerin bekannten Adresse [X.] zu lassen.
Die Klägerin begehrt vom [X.]n Zahlung restlichen [X.], Er-satz ungedeckter Gemeinkosten und Ersatz von Kosten aus gestörtem Bauab-lauf in Höhe von zusammen 2.463.881,76

.

Im Januar 2009 hat die Klägerin eine Klageschrift beim [X.] ein-gereicht und beantragt, die öffentliche Zustellung der Klage, gerichtet auf Zah-,
an den [X.]n zu bewilligen.
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3
4
5
6
-
4
-
Mit Beschluss vom 10.
März 2009 hat das [X.] die öffentliche Zu-stellung der Klageschrift sowie der Verfügung vom gleichen Tag (Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nebst Fristsetzungen) bewilligt. Die Benachrich-tigung wurde am 17.
März 2009 an die Gerichtstafel geheftet und am 23.
April
2009 wieder abgenommen. Mit Versäumnisurteil vom 19.
Mai
2009 hat das [X.] den [X.]n antragsgemäß zur Zahlung von 2.463.881,76

nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Einspruchsfrist auf drei Wochen festgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das [X.] die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils bewilligt. Es wurde in der [X.] vom 22.
Mai
2009 bis zum 25.
Juni
2009 an der Gerichtstafel ausgehängt.
Der [X.] hat gegen das Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 1.
Oktober
2010 -
bei Gericht am gleichen Tag per Fax eingegangen
-
Ein-spruch eingelegt. Des
Weiteren hat der [X.] Widerklage erhoben, mit der er die Rückzahlung angeblich überzahlten [X.] sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen verschiedener Baumängel und der
Verpflichtung zum Ersatz von [X.] begehrt. Mit Urteil vom 12.
April
2011 hat das [X.] den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.
Mai
2009 als unzulässig verworfen und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.]n gegen dieses Urteil hat das [X.] mit Urteil vom 24.
Januar
2012 zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.]n, mit der er die Zulassung der Revision in vollem Umfang begehrt. Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

7
8
-
5
-
II.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das [X.] habe den Einspruch des [X.]n vom 1.
Oktober
2010 gegen das Versäumnisurteil vom 19.
Mai
2009 jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Einspruchsfrist nicht gewahrt sei und auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Das Versäumnisurteil gelte
seit dem 23.
Juni
2009 als zu-gestellt. Einspruch gegen das Versäumnisurteil habe der [X.] am 1.
Oktober
2010 eingelegt, mithin erst nach Ablauf der gesetzlichen Aus-schlussfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Voraussetzungen des §
185 Nr. 1 ZPO für eine öffentliche Zustellung der Klageschrift wie auch des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Der [X.] des [X.]n sei unbekannt gewesen und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten sei nicht möglich gewesen. [X.] habe der [X.] zunächst stets nur die der Klägerin ohnehin bekannte Anschrift des Bauvorhabens. Dass er dort während der Bauarbeiten nicht [X.] habe, habe er letztlich selbst eingeräumt. Erforderlich sei eine ladungs-fähige Anschrift. Es müsse sich um eine Anschrift handeln, unter der von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden könne, dass die Übergabe an den Zustellungsempfänger dort gelingen könne. Das sei unter der Anschrift des Bauvorhabens in [X.], wo sich der [X.] allenfalls gelegentlich und zu unbestimmten [X.]en aufgehalten habe, nicht der Fall gewesen. Insoweit sei unerheblich, ob der [X.] -
wie von ihm behauptet
-
unter der Anschrift des
Bauvorhabens postalisch erreichbar gewesen wäre. Auch das gemietete Anwesen des [X.]n in [X.] stehe der öffentlichen Zustellung nicht entgegen. Eine ladungsfähige Anschrift habe auch dieses Anwesen nicht [X.]. Hinsichtlich der vom [X.]n erstmals mit Schriftsatz vom 7.
April
2011 angegebenen Anschrift in [X.]
gelte Entsprechendes.
9
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-
6
-
Der Klägerin und dem [X.] könne auch nicht der Vorwurf ge-macht werden, sie hätten
nicht alles im Rahmen des Zumutbaren Erforderliche und Mögliche
getan, um den Aufenthaltsort des [X.]n in Erfahrung zu brin-gen. Die Klägerin sei insbesondere nicht gehalten gewesen, die Zustellungsan-schrift des [X.]n durch Nachfrage unter der Anschrift des Bauvorhabens in [X.] oder des Domizils in [X.] in Erfahrung zu bringen.
Im Übrigen seien Klage und Versäumnisurteil dem [X.]n selbst dann wirksam öffentlich zugestellt worden, wenn die Voraussetzungen des
§
185 ZPO objektiv nicht erfüllt gewesen wären. Selbst wenn man dies anneh-men würde, habe das [X.] das nicht erkennen können. Der Versuch, eine zustellungsfähige Anschrift durch eine Anfrage beim [X.]n selbst über die Baustellenanschrift in [X.]
in Erfahrung zu bringen, sei nicht geboten gewesen, nachdem die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen habe, dass das Bauvorhaben nach wie vor nicht fertiggestellt bzw. bewohnbar sei und sich deren Prozessbevollmächtigter persönlich zweimal vor Ort in [X.] da-von überzeugt habe, dass das Objekt unbewohnt und unbenutzt
sei.
Aus alle-dem folge zugleich, dass es dem [X.]n nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben ohnehin verwehrt wäre, sich auf die -
unterstellte
-
Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zu berufen.
Ferner folge daraus zugleich, dass das [X.] die am 31.
Dezember
2010 eingelegte Widerklage zu Recht
als unzulässig abgewiesen habe. Die Widerklage setze begrifflich und denknotwendig voraus, dass zum [X.]punkt der Erhebung der Widerklage noch eine Klage rechtshängig sei. Dass sei hier nicht der Fall gewesen. Unabhängig davon sei die Widerklage unzuläs-sig, weil sie "aus dem Verborgenen" geführt werde. Zur ordnungsgemäßen [X.] gehöre grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen An-schrift des [X.]. Daran fehle es hier insofern, als es sich bei der vom 11
12
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-
7
-
[X.]n angegebenen Anschrift
in [X.] um keine ladungsfähige Anschrift handele. Die Anschrift der seinem Vortrag zufolge seit dem Winter 2010 bewohnten Mietwohnung in [X.]
habe er erstmals mit Schriftsatz vom 7.
April
2011 mitgeteilt. Bezüglich dieser Wohnung könne nicht festgestellt werden, dass der [X.] dort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetrof-fen werden könne.
Unabhängig davon seien die öffentlichen Zustellungen hier ohnehin bereits im ersten Halbjahr 2009 erfolgt.
2. Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der [X.] hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.]n auf rechtliches Gehör, Art.
103 Abs.
1 GG. Es ist deshalb aufzu-heben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, §
544 Abs.
7 ZPO.
a) Liegen die Voraussetzungen für die
öffentliche Zustellung eines
Ver-säumnisurteils

ebenso wie diejenigen für die zuvor erfolgte öffentliche Zustel-lung der Klageschrift

nicht vor, so wird durch die gleichwohl erfolgte öffentliche Zustellung
der [X.] in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt (vgl. [X.], Urteil vom
19.
Dezember
2001

VIII
ZR
282/00, [X.]Z 149, 311, 314; vgl. ferner [X.], NJW 1988, 2361). Entsprechendes gilt für ein Urteil des Gerichts
des ersten [X.],
mit dem der Einspruch des [X.]n gegen ein solches Versäumnisurteil verwor-fen wird,
und für ein Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung des [X.]n gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten [X.] zurückgewiesen wird. Denn durch derartige Entscheidungen wird die Verletzung des Anspruchs des [X.]n auf
Gewährung rechtlichen [X.] fortgesetzt (vgl. [X.], NJW 1988, 2361
re. [X.]). So liegt der Fall hier.
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-
8
-
aa) Nach §
185 Nr.
1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Be-kanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbe-vollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufent-halt des Zustellungsadressaten nicht
kennt ([X.], Urteil vom 4.
Juli
2012

XII
ZR
94/10, [X.], 1376 Rn.
16; [X.], Urteil vom 19.
De-
zember
2001

VIII
ZR
282/00, [X.]Z 149, 311, 314). Dabei ist es zunächst Sa-che der [X.], die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des [X.] zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen ([X.], Urteil vom 4.
Juli
2012

XII
ZR
94/10, [X.], 1376 Rn.
16
f. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung von Amts we-gen vorzunehmen ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs, sind an die Feststellung, dass
die Vorausset-zungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, im Erkenntnisverfahren hohe An-forderungen zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli
2012

XII
ZR
94/10, [X.], 1376 Rn.
17; [X.], Beschluss
vom 14.
Februar
2003

IXa
ZB
56/03, [X.], 1530
f. unter ausdrücklicher Abgrenzung zum Vollstreckungsverfah-ren). Die begünstigte [X.] muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zu-mutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsad-ressaten zu ermitteln ([X.], Urteil vom 4.
Juli
2012

XII
ZR
94/10, [X.], 1376 Rn.
17). Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergeb-nis muss die begünstigte [X.] gegenüber dem Gericht darlegen. Hat das [X.] Zweifel an der Darstellung der [X.], ist es, sofern die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, auch zu eigenen Überprüfungen verpflichtet ([X.], Urteil
vom 4.
Juli
2012 -
XII
ZR
94/10, [X.], 1376 Rn.
17; [X.]/Heublein, 3.
Aufl., §
185 Rn.
7).
16
-
9
-
Ist die öffentliche Zustellung,
gemessen an den Voraussetzungen des §
185 ZPO,
unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten ver-wehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustel-lung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern; in einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeacht-lich (vgl. [X.], Beschluss
vom 28.
April
2008 -
II
ZR
61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn.
2
ff.).
bb) Im Streitfall
durfte
das [X.] aufgrund der Darlegungen in der Klageschrift vom 23.
Januar
2009 nicht davon ausgehen, dass die Klägerin alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffent-liche Zustellung zu vermeiden.
Es
hätte
die öffentliche Zustellung auf dieser Grundlage ablehnen müssen.
Die [X.]
GmbH hatte die Klägerin,
wie für das [X.] aus den
als An-lagen
K
4 und [X.] zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 16.
April
2008 und vom 28.
Mai
2008 erkennbar war, ausdrücklich auf die der Klägerin [X.] Adresse hingewiesen und dieser geraten, das Schreiben mit der Schlussrechnung dem [X.]n doch unter dieser Anschrift zuzukommen zu lassen. Die Klägerin hat den Hinweis auf diese Anschrift, wie sich aus der [X.] vom 23.
Januar
2009 ergibt, als Hinweis auf die im [X.] vom [X.]n angegebene Anschrift verstanden. Bei dieser Sach-lage
drängte es sich geradezu auf, dass die Klägerin einen Zustellungsversuch, etwa im Wege der unmittelbaren Zustellung durch die Post (vgl. §
1068 Abs.
1 ZPO), unter dieser Anschrift unternimmt
oder jedenfalls vorprozessual ein Schreiben, etwa per Einschreiben mit Rückschein, an diese Anschrift mit der Aufforderung an den [X.]n richtet, binnen angemessener Frist eine la-dungsfähige Anschrift anzugeben
(vgl. [X.], NJW 2009, 2543, 2544) oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, bevor gegebenenfalls die 17
18
19
-
10
-
öffentliche Zustellung beantragt wird.
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs konnte die Klägerin hier-von
nicht deshalb absehen, weil ihr Prozessbevollmächtigter nach den Angaben in der Klageschrift bei zwei nicht datierten Besuchen an der betreffenden An-schrift
in [X.] ein unbewohntes
und ungenutztes Objekt
angetrof-fen hatte.
Im Beschwerdeverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der [X.] entsprechend seinen Angaben gleichwohl unter der Anschrift des Bauvorhabens postalisch erreichbar gewesen wäre, weil dort ein Briefkasten angebracht gewesen sei, der regelmäßig von Beauftragten des [X.]n geleert worden sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es dem [X.]n auch nicht nach [X.] und Glauben (§
242 BGB) verwehrt, sich auf die [X.] der öffentlichen Zustellung zu berufen. Allerdings hat der [X.], nachdem die [X.]
GmbH ihre Tätigkeit für ihn beendet und die Annahme von an ihn
gerichteten Schreiben abgelehnt hatte, es unterlassen, der Klägerin einen neuen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder zeitnah eine andere An-schrift anzugeben, obgleich er damit rechnen musste, dass die Klägerin nach der Kündigung des [X.]s eine Schlussrechnung erstel-len und restlichen Werklohn
geltend machen würde. Die Klägerin hatte jedoch Kenntnis von
der vom [X.]n bereits im [X.] vom 26.
Juli
2005
angegebenen Anschrift
in [X.],
auf die die [X.]
GmbH mit Schreiben vom 16.
April 2008 und vom 28.
Mai
2008 verwiesen hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass der [X.] ziel-gerichtet versucht habe, eine Zustellung,
mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern.
b) Die
vorstehend erörterte Verletzung des Anspruchs des [X.]n auf Gewährung rechtlichen
Gehörs
ist entscheidungserheblich. Eine unter Verstoß 20
21
-
11
-
gegen §
185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst die [X.] des §
188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf ([X.], Urteil vom 4.
Juli
2012 -
XII
ZR
94/10, [X.], 1376 Rn.
19; [X.], Urteil vom 6.
Oktober
2006 -
V
ZR
282/05, NJW 2007, 303 Rn.
12; [X.], Urteil vom 19.
Dezember
2001 -
VIII
ZR
282/00, [X.]Z 149, 311, 321). Das gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Zustellung wie hier bei sorgfältiger Prüfung der [X.] nicht hätte angeordnet werden dürfen, deren Fehlerhaftigkeit für das Gericht also erkennbar war ([X.], Urteil vom 19.
Dezember
2001

VIII
ZR
282/00, [X.]Z 149, 311,
321). In einem solchen Fall kommt das [X.] nicht zum Abschluss. Es ist bei Entdeckung des Fehlers fortzusetzen, ohne dass es dazu einer Wiedereinsetzung bedarf ([X.], Urteil vom 4.
Juli
2012
XII
ZR
94/10, [X.], 1376 Rn.
19 m.w.N.).
Es ist im [X.] nicht auszuschließen, dass das Versäumnisurteil bei Fortsetzung des [X.]s ganz oder teilweise nicht aufrechterhalten werden kann.
c) Gegen den Anspruch des [X.]n auf Gewährung rechtlichen
[X.]
und auf wirkungsvollen Rechtsschutz verstößt es ferner, dass das [X.] die Berufung des [X.]n insoweit zurückgewiesen hat, als die-ses Rechtsmittel gegen die Abweisung der Widerklage als unzulässig gerichtet war.
aa) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage als unzu-lässig in erster Linie -
zu Unrecht
-
darauf gestützt, zum [X.]punkt der Erhebung der Widerklage sei die Klage nicht mehr rechtshängig gewesen, weil das Land-gericht über die Klage zuvor bereits durch das dem [X.]n am 23. Juni 2009 öffentlich zugestellte Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden habe. In dieser Beurteilung setzt sich die vorstehend im Hinblick auf die Klage erörterte Verlet-zung des Anspruchs des [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs fort.
22
23
-
12
-
bb) Dieser Verstoß ist entscheidungserheblich. Da das Klageverfahren nicht durch rechtskräftiges Versäumnisurteil beendet worden ist, ist die beson-dere Prozessvoraussetzung für eine Widerklage, nämlich die Rechtshängigkeit der Klage im [X.]punkt der Erhebung der Widerklage (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April
2000 -
VI
ZR
359/98, NJW-RR 2001, 60), gegeben. Die Abweisung der Widerklage als unzulässig kann auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden, die Widerklage werde "aus dem Verborgenen"
geführt. Der [X.] hat in der Berufungsbegründung vom 1.
Juli
2011, Seite 34
f. zur Zulässigkeit der Widerklage unter dem Gesichts-punkt der notwendigen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (vgl.
hierzu
[X.], Urteil vom 9.
Dezember
1987 -
IVb
ZR 4/87, [X.]Z 102, 332, 334
ff.; [X.], Urteil vom 17.
März
2004 -
VIII
ZR
107/02, NJW-RR 2004, 1503) ausge-führt, das [X.] hätte, selbst wenn es dessen Vortrag zu seiner [X.] im [X.]punkt der Erhebung der Widerklage als unzureichend hätte anse-hen dürfen, infolge des weiteren [X.]nvortrags seine Meinung ändern müs-sen; für die Frage der Zulässigkeit der Widerklage komme es nicht auf den [X.]punkt der öffentlichen Zustellung, sondern auf den [X.]punkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an; zu diesem [X.]punkt seien
dem [X.] alle ladungsfähigen Anschriften bekannt gewesen; Mängel im notwendigen In-halt der Klageschrift könnten noch bis zum Schluss der mündlichen Verhand-lung behoben werden. Mit diesem durch Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum untermauerten Vorbringen, insbesondere mit dem Gesichtspunkt, dass Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden können, hat sich das Berufungsge-richt nur unzureichend befasst.
Es hat ausgeführt, die Anschrift der Mietwoh-nung in
[X.], die der [X.] seinem Vortrag zufolge seit dem Winter 2010 bewohne, habe er erstmals mit Schriftsatz vom 7.
April
2011 mitgeteilt. Unabhängig davon seien die öffentlichen Zustellungen hier ohnehin
bereits im 24
-
13
-
ersten Halbjahr 2009 erfolgt. Soweit das Berufungsgericht außerdem ausge-führt hat, bezüglich der genannten Wohnung in [X.] könne nicht fest-gestellt werden, dass der [X.] dort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetroffen werden könne, trägt dies dem Recht des [X.]n, der sich als international tätiger Geschäftsmann an verschiedenen Orten aufhält, auf wir-kungsvollen Rechtsschutz nicht hinreichend Rechnung.
3.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren [X.] in der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
21 [X.]/09 -

KG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2012 -
7 [X.] -

25

Meta

VII ZR 74/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. VII ZR 74/12 (REWIS RS 2012, 658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 658

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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