Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8541

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 158/10
Verkündet am:

30.
Januar 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1603
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Al-tersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind [X.] nicht aufgebracht werden kann.

[X.], Urteil vom 30. Januar 2013 -
XII ZR 158/10 -
OLG [X.]

[X.]/Oder

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
Januar 2013 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 9.
November 2010 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Die am 11.
Januar 2006 geborene Klägerin ist die Tochter des [X.]. Sie lebt bei ihrer Mutter.
Der [X.] ist erwerbstätig; er bewohnt seit dem 17.
Mai 2010 mit sei-ner
Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung.
Die Klägerin hat den [X.]n im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt für die [X.] ab November 2009 in Anspruch genommen. Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich mit Rücksicht auf die
ihm entstehenden berufsbedingten Aufwendungen sowie wegen seiner Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung sowie eine [X.] [X.] zusätzliche Krankenversicherung nicht für leistungsfähig.
1
2
3
4
-
3
-
Das Amtsgericht hat den [X.]n antragsgemäß zur Zahlung von mo-natlichem Unterhalt in Höhe von 130

hat der [X.] Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, das Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Unterhalt bis einschließlich September
2010 an das Jobcenter
Frankfurt/Oder gezahlt werde. Das Berufungsgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und den [X.]n verurteilt, für November und Dezember 2009 monatlich 104

Januar bis Mai 2010 monatlich 111

natlich 130

zahlbar bis einschließlich September 2010 an das Jobcenter
und im Übrigen an die Klägerin, zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.]n, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Auf Seiten der Klägerin bestehe jedenfalls ein Unterhaltsbedarf in Höhe des [X.] von monatlich 281

2009 und von monat-lich 317

Kindergeldes verbleibe ein ungedeckter Bedarf von monatlich 199

o-naten November und Dezember 2009 und von monatlich 225

Der [X.] sei allerdings nur eingeschränkt leistungsfähig. Ausweislich der 5
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-
vorgelegten [X.] habe er 2009 ein durchschnittliches monatli-ches Nettoeinkommen von 1.041

t-lichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.048

Aufwendungen (Fahrtkosten zur Arbeitsstelle) seien mit monatlich 37

b-zug zu bringen. Eine (fiktive) Steuererstattung sei nicht zu berücksichtigen. Eine solche könne in nennenswertem Umfang nur auf der Berücksichtigung [X.] Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen beruhen. Da solche unterhaltsrechtlich aber nicht anzuerkennen seien, erscheine es unbillig, dem [X.]n fiktiv eine ohnehin nur geringfügige Steuererstattung zuzurech-nen.
Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung seien nicht vom Einkommen des [X.]n in Abzug zu bringen. Eine
wie hier
bestehende gesteigerte Unterhaltspflicht erlege Eltern vor allem auf, das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Die besonderen Anforderungen, die insoweit an den Unterhaltsschuldner gestellt würden, beträfen nicht nur die Pflicht zur ge-steigerten Ausnutzung der Arbeitskraft. Vielmehr ergäben sich hieraus auch Auswirkungen auf die Frage, welche finanziellen Belastungen des [X.] bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Insoweit sei es geboten, der Sicherung des [X.] des minderjähri-gen Kindes Vorrang vor dem Interesse des Unterhaltsschuldners einzuräumen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Soweit der Mindestunterhalt des [X.] nicht sichergestellt sei, sei dieses regelmäßig auf ergänzende [X.] angewiesen. Demgegenüber habe der zeitweise Verzicht auf eine zu-sätzliche Altersvorsorge nicht zwingend zur Folge, dass der [X.] seinerseits im Alter sozialleistungsbedürftig werde. Seine Einbuße bestehe darin, dass er seinen Lebensstandard im Alter nicht unbedingt aufrechterhalten könne. Im Hinblick darauf sei eine zusätzliche Altersversorgung nicht berück-sichtigungsfähig, solange der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sei, den 9
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5
-
Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind zu zahlen. Dasselbe gelte hin-sichtlich der privaten Zusatzkrankenversicherung. Auch insoweit müssten die Interessen des Unterhaltsschuldners hinter
denjenigen des Kindes zurückste-hen.
Danach errechne sich ein bereinigtes Einkommen des [X.]n von 1.004

37

es Einkommen sei für den Kindesunterhalt einzuset-zen, soweit es den notwendigen Selbstbehalt des [X.]n übersteige, der grundsätzlich 900

Für die [X.] ab 17.
Mai 2010 sei allerdings von einem reduzierten Selbstbehalt auszugehen, da der [X.] seitdem mit [X.]. Die hierdurch eintretende Haushaltser-sparnis sei mit 25
% anzusetzen, wobei auf jeden Partner 12,5
% entfielen. Von einer hinreichenden Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin sei auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von zunächst 900

Juni 2010 von 788

(900

lich 12,5
%) errechne sich der ausgeurteilte [X.]. Für die [X.] bis zur mündlichen Verhandlung sei der Unterhalt nach §
33 Abs.
2 SGB
II auf das Jobcenter
als Leistungsträger übergegangen. Deshalb sei der rückständige Unterhalt entsprechend dem Klagebegehren bis [X.] 2010 an dieses und der laufende Unterhalt ab Oktober 2010 an die
Klägerin zu zahlen.

II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August
2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-10
11
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-
6
-
sem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
November 2010

XII
ZB
197/10

FamRZ 2011, 100
Rn.
10).
1. Das Berufungsgericht hat den Bedarf der Klägerin zutreffend
in Höhe des [X.] (§
1612
a BGB) mit monatlich 281

und mit monatlich 317

1612
b Abs.
1 Nr.
1 BGB das
hälftige Kindergeld angerechnet. Es verbleibt mithin ein ungedeckter Bedarf
von monatlich 199

und von monatlich 225

2. Die Ermittlung des Einkommens des [X.]n begegnet ebenfalls keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Dass das Berufungsgericht von
der Zurechnung eines fiktiven Steuererstattungsbetrages abgesehen hat, ist für den [X.]n günstig, steht mit der Rechtsprechung des [X.]s aber auch in Einklang. Danach mindern Aufwendungen des [X.], die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, sein unter-haltsrelevantes Einkommen nicht, andererseits bleibt auch die aufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis außer Betracht, weil sie ohne die Auf-wendungen nicht einträte ([X.]surteile vom 19.
Februar 2003
XII
ZR
19/01

FamRZ 2003, 741, 743; vom 1.
Oktober 1986
IVb
ZR
68/85
FamRZ 1987, 36, 37 und vom 15.
Oktober 1986
IVb
ZR
79/85
FamRZ 1987, 46, 48). Da die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge des [X.]n unterhalts-rechtlich nicht anzuerkennen sind (s. unter 3), hat demgemäß auch eine darauf beruhende (hier: fiktive) Steuererstattung außer Ansatz zu bleiben.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen des [X.]n für eine zusätzliche Altersversorgung nicht als abzugsfähig anerkannt.
a) Grundsätzlich bestehen allerdings keine Bedenken, Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Denn 13
14
15
16
-
7
-
durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur [X.] kann eine angemessene Altersversorgung nicht mehr erreicht werden. Der [X.] hat deshalb beim Ehegatten-
und Kindesunterhalt grundsätzlich Aufwendungen bis zu 4
% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung angesehen ([X.]s-urteil [X.]Z 163, 84 =
[X.], 1817, 1821).
b) Ob dem Unterhaltspflichtigen allerdings auch dann zuzubilligen ist, zu-sätzlichen [X.] zu betreiben, wenn er einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig ist und dessen Mindestunterhalt nicht aufbringen kann, hat der [X.] bisher nicht entschieden. Die Frage ist, wie das Berufungs-gericht ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der besonderen gesetzlichen Wertungen zu beantworten.
Nach §
1603 Abs.
1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksich-tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung [X.] eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß §
1603 Abs.
2 Satz
1 BGB ihren min-derjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden ([X.] gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwor-tung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
366).
Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflich-tung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltspflichtige eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtspre-chung des [X.]s nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden ([X.]surteile [X.]Z 189, 284 =
FamRZ 2011, 17
18
-
8
-
1041 Rn.
29 und vom 3.
Dezember 2008
XII
ZR
182/06
FamRZ 2009, 314 Rn.
20).
Die besonderen Anforderungen, die an gesteigert unterhaltspflichtige [X.] gestellt werden, betreffen aber nicht nur die Ausnutzung der Arbeitskraft, sondern auch einen eventuellen Verzicht, der ihnen im Ausgabenbereich zuzu-muten ist. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerken-nen ist, muss deshalb im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlich-keit, den [X.]punkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des [X.] von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an ([X.]surteile vom 18.
März
1992
XII
ZR
1/91
FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9.
Mai 1984
IVb
ZR
74/82
mRZ 1984, 657, 658).
c) Bei der gebotenen Abwägung fällt in erster Linie ins Gewicht, dass es wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist, das [X.] seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Diesem ist
im Gegen-satz zu Erwachsenen
wegen seines Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen, durch eigene Anstrengungen zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs beizutragen ([X.]surteil vom 15.
November 1995

XII
ZR
231/94
FamRZ 1996, 345, 346
f. [X.]). Demgegenüber kommt der zusätzlichen Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen keine vergleichbare Dringlichkeit zu. Dass der [X.] im Alter sein Existenzminimum nicht wird decken können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die [X.] dies angreift. Der 1967 geborene [X.] hat im Übrigen in der Vergan-genheit bereits zusätzlich für sein Alter vorgesorgt und kann diese Vorsorge auch fortsetzen, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nicht mehr besteht. Da er eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen hat, begegnet es grundsätzlich keinen Schwierigkeiten, diese für einige [X.] ruhend zu stellen. 19
20
-
9
-
Gegenteiliges ist jedenfalls nicht festgestellt worden.
Bei dieser Sachlage kann eine zusätzliche Altersversorgung des gesteigert unterhaltspflichtigen Eltern-teils, der zur Zahlung des [X.] für sein minderjähriges Kind nicht in der Lage ist, nicht anerkannt werden, weil die Interessen des Kindes gewich-tiger sind
als diejenigen des Elternteils
(ebenso [X.] FamRZ 2006, 1685, 1686; [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
383; Botur in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 2.
Aufl. §
1603 Rn.
50; [X.]/[X.]/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 11.
Aufl. Rn.
1029; anders für den Fall einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten betrieblichen Altersversorgung: [X.], 299).
d) Soweit
die Revision demgegenüber einen Vorrang der zusätzlichen Al-tersversorgung geltend macht und ihre Auffassung auf §
851
c ZPO stützt, steht diese Bestimmung der vorstehenden Würdigung nicht entgegen. Nach §
851
c Abs.
2 Satz
1 ZPO kann der Schuldner nach seinem Lebensalter gestaffelt jähr-lich einen bestimmten Betrag auf der Grundlage eines nach §
851
c Abs.
1 ZPO abgeschlossenen privaten Altersrentenvertrages pfändungsfrei ansammeln. Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, und nicht nur das angesparte Vermögen, ist der Regelung aber nicht zu entnehmen. Zwar könnte der Wortlaut des §
851
c Abs.
2 ZPO, nach dem der Schuldner unabhängig von seinem Lebensalter einen bestimmten Betrag pro Jahr "unpfändbar ansam-meln" kann, dafür sprechen, dass auch die Einkünfte des Schuldners, die dieser einsetzt, um eine geschützte Altersvorsorge im Sinne des §
851
c Abs.
1 ZPO aufzubauen, pfändungsfrei bleiben müssen. Nach der Entstehungsgeschichte des §
851
c ZPO kommt jedoch eine entsprechende Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht ([X.] Beschluss vom 12.
Mai 2011
IX
ZB
181/10
NJW-RR 2011, 1617, 1618 Rn.
7
f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/886, S.
7, 10).
21
-
10
-
4. Aus den zur zusätzlichen Altersversorgung angestellten Erwägungen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die pri-vate Krankenzusatzversicherung des [X.]n sei nicht berücksichtigungsfä-hig. Solange das Existenzminimum der Klägerin nicht gesichert ist, müssen Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils, die nicht zwin-gend erforderlich sind, zurückstehen. Dem [X.]n ist insoweit zuzumuten, sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu begnügen.
5. Das Berufungsgericht hat den notwendigen Selbstbehalt des [X.] für die [X.] ab Juni 2010 herabgesetzt, weil er seit Mai 2010 mit seiner Le-bensgefährtin eine gemeinsame Wohnung bewohnt. Die Berücksichtigung einer solchen
durch Synergieeffekte eintretenden
[X.] entspricht der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteil vom 9.
Januar 2008

XII
ZR
170/05

FamRZ 2008,
594 Rn.
34
ff.) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Der [X.] bemisst die [X.] der Höhe nach allerdings nicht mit 12,5
%, sondern nur mit 10
% ([X.]surteil [X.]Z 186, 350 =
FamRZ 2010, 1535 Rn.
44
f.). Dieser geringere Betrag wirkt sich auf den ausgeurteilten Unterhalt indessen nicht aus. Bei einem bereinigten Nettoein-kommen von 1.011

von 130

e-einträchtigung des um die [X.] reduzierten Selbstbehalts [X.] werden.
6. Danach schuldet der [X.] der Klägerin Unterhalt in der ausgeur-teilten Höhe; sein notwendiger Selbstbehalt ist jeweils
gewahrt. Der Unterhalt ist bis einschließlich September 2010 entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin an das Jobcenter zu zahlen, da der Anspruch insoweit nach §
33 Abs.
1 SGB
II in der seit dem 1.
Januar 2009 geltenden Fassung auf den Sozi-alleistungsträger übergegangen ist. Die Voraussetzungen des [X.] (vgl. hierzu [X.]surteil vom 11.
Januar 2012

XII
ZR
22/10

FamRZ 22
23
24
-
11
-
2012, 956 Rn.
32
ff.) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch dagegen erinnert die Revision nichts.
Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 10.11.2009 -
5.2 F 28/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
10 UF 173/09 -

Meta

XII ZR 158/10

30.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10 (REWIS RS 2013, 8541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8541

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XII ZR 158/10

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