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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318B5STR52.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 52/18
vom
20. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. März
2018 gemäß § 349 Abs.
2
und 4
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Oktober 2017 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 17. August 2017 zu entrichten sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die [X.] durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die
dem Adhäsions-
und Nebenkläger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier also der 17. August 2017) zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2015
4 [X.]15 mwN).
Mutzbauer
Schneider König
Berger Mosbacher
Meta
20.03.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 5 StR 52/18 (REWIS RS 2018, 12051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12051
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