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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120B4STR431.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 431/19
vom
15. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbundes-anwalts und der
Beschwerdeführer am 15. Januar 2020
gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten M.
und L.
wird das Urteil des [X.] vom 15.
März 2019
a)
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen
auch, soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten
K.
und
Ka.
betrifft
geklagten als Gesamtschuldner haften;
b)
in den [X.] über die an die Neben-
und Ad-häsionskläger zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge dahin ab-geändert, dass die Angeklagten [X.] erst ab dem 14.
Februar 2019 zu entrichten
haben.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben-
und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die geltend gemachten [X.] sind erst ab dem auf die [X.] des [X.] folgenden Tag
zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Juli 2018
5
StR 277/18;
vom 20. März 2018
5 StR 52/18
und vom [X.] 2015
4
StR 411/15). Insoweit kommt eine Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 357 StPO erforderlichen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes (vgl. [X.],
Beschlüsse
vom 7. Juli 2010
2
StR 100/10, NStZ-RR
2010, 337; und
vom 19. November 2002
3
StR 395/02, [X.]R StPO §
357 Erstreckung 9).
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018
2 [X.]
geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Bartel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 15.03.2019
40 Js 14326/18 9 KLs
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 4 StR 431/19 (REWIS RS 2020, 11938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11938
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 431/19 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Prozesszinsen im Adhäsionsausspruch; Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten
2 StR 264/20 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Bandendiebstahl: Tatbegehung aus eigennützigen Motiven
4 StR 431/06 (Bundesgerichtshof)
5 StR 225/18 (Bundesgerichtshof)
4 StR 358/19 (Bundesgerichtshof)
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