Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. VI ZR 9/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11982

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
9/14
vom

28. April 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
April 2015
durch den [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Roloff
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 16.
Februar 2015 gegen das Senatsurteil vom 11.
November 2014 wird auf Kosten des [X.].

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Der Senat ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass der Zedentin von ihrem Arbeitgeber Informationsmaterial ausgehändigt worden ist, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dies hat er den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnommen, das sich gerade mit der Frage be-schäftigt hat, ob sich aus dem ausgehändigten Informationsmaterial eine Einwil-ligung herleiten lässt. Dabei hat das Amtsgericht ohne jede Einschränkung zu-grunde gelegt, dass den Hostessen, zu denen die Klägerin gehörte, in den [X.] verboten worden sei, Interviews zu geben, und dann in einem Klammerzusatz lediglich erlaubt worden sei, für Fotos zur Verfügung zu 1
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stehen. Dass der Kläger dies als streitig sehen will, begründet noch keine [X.] rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat.
Die Anhörungsrüge betont, es sei streitig gewesen, ob der Zedentin das Informationsmaterial "ausgehändigt" bzw. "übergeben" worden ist. Das schließt nicht aus, dass sie es beim "Briefing" zur Kenntnis genommen hat.
Letztlich musste der Zedentin -
wie im Senatsurteil ausgeführt
-
sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus [X.] von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von Letzterem konnten aufgrund der äußeren Um-stände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, [X.]. Sie konnten die Tätigkeit der Klägerin unter den Umständen des Streit-

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falles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2013 -
27 [X.]/13 -

Meta

VI ZR 9/14

28.04.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. VI ZR 9/14 (REWIS RS 2015, 11982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11982

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