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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 78/11
vom
17. November
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bestechung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Oktober 2010 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wertung des [X.], bei den Unternehmen D.
GmbH und DB
GmbH habe es sich nicht um "sonstige Stellen" im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] gehandelt, ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei (vgl. [X.], 290 und BGHSt 56, 97). Die Angeklagten werden hierdurch aber nicht beschwert.
Fischer
[X.]Berger
Eschelbach Ott
Meta
17.11.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 2 StR 78/11 (REWIS RS 2011, 1334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1334
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