Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 1 StR 356/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1262

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2023 wird

a) das Verfahren im Fall II.2.9. der Urteilsgründe betreffend beide Angeklagte eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass beide Angeklagte der Steuerhinterziehung in acht Fällen schuldig sind;

c) der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 190.648,05 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen jeweils unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des [X.] vom 11. Mai 2020 zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten (Angeklagter F.       ) bzw. einem Jahr und zwei Monaten (Angeklagte [X.]           ) verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 201.782,63 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner angeordnet. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat im Fall I[X.]2.9.der Urteilsgründe das Verfahren gegen beide Angeklagte gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagten [X.]            die Einleitung des Strafverfahrens betreffend alle verfahrensgegenständlichen Taten am 10. Januar 2019 bekanntgegeben. Da die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2018 erst an diesem Tag um 23.59 Uhr endete (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 [X.] Rn. 8 mwN). Betreffend den Angeklagten [X.]geht das [X.] davon aus, dass auch dieser von Anfang an Kenntnis von den Ermittlungen hatte, wenngleich ihm die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn erst im September 2019 förmlich bekannt gegeben wurde ([X.] und 36).

3

2. Die Teileinstellungen ziehen die Änderung der Schuldsprüche nach sich. Sie führen ferner zum Wegfall der wegen dieser Tat jeweils verhängten Einzelstrafen (sieben Monate Freiheitsstrafe [F.        ] bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe [[X.]            ]). Die gegen die Angeklagten erkannten Gesamtfreiheitsstrafen können jedoch bestehen bleiben, da der Senat mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das [X.] ohne die im Fall I[X.]2.9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte. Auch die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ändert der Senat nach Wegfall des im Fall I[X.]2.9. der Urteilsgründe eingezogenen Betrags in Höhe von 11.134,58 Euro entsprechend ab.

4

3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jäger     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 356/23

29.02.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 12. Mai 2023, Az: 501 KLs 6/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 1 StR 356/23 (REWIS RS 2024, 1262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1262

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 438/19 (Bundesgerichtshof)

Steuerhehlerei: Einziehung des Wertes von Taterträgen


5 StR 213/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 457/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 27/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfolgung: Verjährungsbeginn bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Verjährungsbeginn bei Nichtabgabe einer Steueranmeldung


3 StR 6/22 (Bundesgerichtshof)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei Kommissionsgeschäften; Erforderlichkeit der Unterbringung in einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.