Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. V ZB 232/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7242

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Gegenstand

Grundbucheintragung: Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bis 7 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - [X.] vom 15. Juni 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juli 2010 und der Beschluss des 34. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2010 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des [X.] und der damit verbundenen Anträge nicht aus den in dem Beschluss vom 15. Juni 2010 genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.953 €.

Gründe

I.

1

Die [X.]eteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der [X.]ezeichnung "GbR Gewerbegebiet G.     -Süd", kaufte mit notariellem Vertrag vom 8. März 2010 von dem [X.]eteiligten zu 1 das in dem Eingang dieses [X.]eschlusses bezeichnete Grundstück. Die Auflassung wurde erklärt. Für die [X.]eteiligte zu 2 traten die [X.]eteiligten zu 3 bis 7 auf und versicherten in der notariellen Urkunde, dass sie "allein und ausschließlich unverändert" die einzigen Gesellschafter der [X.]eteiligten zu 2 seien. Darüber hinaus nahmen sie auf den bei den [X.] befindlichen notariellen Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 2002 [X.]ezug und erklärten, dass, abgesehen von einem ebenfalls zu den [X.] gereichten Veräußerungsvertrag über Gesellschaftsanteile vom 28. Februar 2008, keine weiteren Änderungen im [X.] stattgefunden hätten.

2

Das Grundbuchamt hat den unter anderem auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der [X.]eteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung gerichteten Antrag des [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.]eteiligte zu 2 sowie die [X.]eteiligten zu 3 bis 7 die Eintragungs- und Löschungsanträge weiter.

II.

3

Nach Ansicht des [X.], dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 2248 veröffentlicht ist, steht der Eintragung der [X.]eteiligten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des § 29 [X.] nachzuweisen. Dieser Nachweis könne indes - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft abgeschlossenen (notariellen) Gesellschaftsvertrags - im [X.] nicht geführt werden. Die Erklärung der Gesellschafter über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft scheide als taugliches Nachweismittel aus. Auch der [X.] abgeschlossene notarielle Gesellschaftsvertrag sei zum Nachweis der Vertretungsberechtigung nicht geeignet, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der [X.] bis zu dem Abschluss des Kaufvertrags Änderungen in dem [X.] stattgefunden hätten.

III.

4

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 [X.]) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG). Zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sind neben der [X.]eteiligten zu 2 auch deren Gesellschafter, die [X.]eteiligten zu 3 bis 7. Denn diese sind im Hinblick darauf, dass die Eintragung des Eigentums der GbR nach der durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im [X.] sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften ([X.]) vom 11. August 2009 ([X.]) eingefügten Vorschrift in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch die Eintragung der Gesellschafter erfordert, durch die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die GbR kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung der Anträge betroffenen Rechte selbständig geltend machen.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das von dem [X.]eschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.

7

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass die zu Gunsten der [X.]eteiligten zu 2 im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung (§ 883 Abs. 1 [X.]) keine Auswirkungen auf den bei der nachfolgenden Eintragung des Eigentums durch das Grundbuchamt anzulegenden Prüfungsmaßstab hat. Die ebenfalls durch das [X.] eingefügte Vorschrift in § 899 a Satz 1 [X.], wonach bei einer im Grundbuch eingetragenen GbR vermutet wird, dass die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingetragenen Personen Gesellschafter der GbR und darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, ändert daran nichts. Die Vermutung gilt nämlich nur in Ansehung des eingetragenen Rechts und setzt daher voraus, dass die GbR bereits als Eigentümerin eingetragen ist (vgl. [X.], [X.] 2010, 123, 124; [X.], [X.] 2010, 301, 302; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 899 a Rn. 6; [X.], Rpfleger 2010, 169, 173). Auf den hier gegebenen Fall, dass die Gesellschaft die Eintragung ihres Rechtserwerbs erreichen will, findet die Vermutung keine Anwendung.

8

b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann das Eigentum der [X.]eteiligten zu 2 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kaufvertrag vom 8. März 2010 enthaltenen Erklärung der [X.]eteiligten zu 3 bis 7 zu dem [X.] im Grundbuch eingetragen werden. Weiterer Nachweise bedarf es insoweit nicht.

9

aa) Das ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

(1) Eine Ansicht verneint die Nachweiseignung einer Erklärung der Gesellschafter über die rechtlichen Verhältnisse der GbR. Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen seien in der Form des § 29 [X.] nachzuweisen. Dieser Nachweis könne durch eine in dem notariellen Kaufvertrag enthaltene Erklärung der für die [X.] nicht geführt werden, da dieser lediglich die Abgabe der Erklärung, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit beweise (z. [X.]. [X.], [X.], 1496, 1497; [X.], [X.], 1344, 1345; [X.], [X.], 2245, 2247; [X.], [X.] 2011, 64, 66; [X.], [X.] 2011, 13, 16; KG, Rpfleger 2011, 200 f.; [X.], [X.]eschluss vom 9. Februar 2011 - 3 W 176/10, juris; [X.], [X.]eschluss vom 8. April 2011 - 11 [X.], juris; [X.], Rpfleger 2010, 169, 182; [X.], [X.], 409, 414 [großzügiger [X.] 2010, 289, 303]; [X.], [X.] 2009, 650, 658; [X.]., [X.] 2010, 286, 289; [X.]., [X.] 2011, 32, 33; [X.], [X.], 489, 490; [X.], [X.] 2010, 728, 729; wohl auch Hügel/[X.], [X.] 2010, 2433, 2436).

(2) Eine zweite Auffassung geht ebenfalls von der Anwendbarkeit der Regelung des § 29 [X.] aus. Sie meint aber in Anlehnung an die Grundsätze zur Vollmachtsbestätigung, dass eine anlässlich der [X.]eurkundung des Kaufvertrags erteilte [X.]estätigung der Existenz, des [X.]s und der [X.] der GbR durch die für sie Handelnden regelmäßig ausreichend sei, um die Eintragungsvoraussetzungen in der gebotenen Form nachzuweisen (z. [X.]. [X.], [X.] 2010, 301, 303; [X.], [X.], 1846 f.; [X.], NJW-RR 2011, 166, 168; [X.], [X.] 2010, 463, 464; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 112; [X.], [X.] 2010, 705, 708; [X.], [X.] 2009, 613, 618; [X.]., NJW 2010, 1647, 1655; [X.]., [X.], 173, 176 f.; [X.]., [X.]. 2011, 1, 5; [X.]., NJW 2011, 822, 830; [X.], [X.] in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 286 [strenger aber notar 2009, 429, 437 und notar 2010, 360, 363]; [X.], [X.], 604, 608; [X.], [X.], 721, 723; Zimmer, [X.] 2010, 332 f.; wohl auch [X.], [X.] 2009, 86, 88 f.; [X.], [X.] 2010, 195, 196).

(3) Demgegenüber hält [X.] ([X.] 2011, 84, 101 ff.) einen in der Form des § 29 [X.] zu führenden Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der GbR nicht für erforderlich (im Ergebnis ebenso Ruhwinkel, [X.] 2010, 304, 305; [X.]., [X.] 2009, 177, 180; [X.]., [X.] 2009, 421, 424). Zwar müssten die für die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Ein Nachweis, dass diese Angaben richtig sind, könne das Grundbuchamt aber grundsätzlich nicht verlangen. Das sei eine Folge der Regelung des § 47 Abs. 2 [X.], auf Grund derer das Recht der GbR grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter „mediatisiert“ werde, weshalb es eines auf die GbR bezogenen Nachweises nicht bedürfe. An[X.] sei es nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das [X.] des Grundbuchs vorlägen.

bb) Der Senat hält diese Auffassung für richtig. Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] und dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Zweck ergeben sich - auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 20 [X.] - Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer GbR.

(1) Der Gesetzgeber hat durch die im Rahmen des [X.] vorgenommenen Änderungen der Grundbuchordnung betreffend solche Eintragungen an die Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR angeknüpft. Seinerzeit erfolgten sie auf der Grundlage des § 47 [X.] aF durch die Eintragung der Gesellschafter als den materiell-rechtlich [X.]erechtigten mit einem das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatz (vgl. etwa [X.], Urteil vom 2. Mai 1966 - [X.], [X.]Z 45, 338, 348; [X.]ayObLG, Rpfleger 1985, 353, 354; [X.], aaO, § 19 Rn. 108; Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., § 47 Rn. 203). Ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung (§ 925 [X.]) enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, musste nicht erbracht werden. Denn im Anwendungsbereich des § 47 aF [X.] unterlag die Frage, ob das behauptete Gesellschafts- oder sonstige [X.] bestand und ob es den mitgeteilten Inhalt hatte, grundsätzlich keiner Nachprüfung durch das Grundbuchamt (vgl. [X.], Rpfleger 1994, 248; [X.], aaO, § 47 Rn. 13; Güthe/[X.], [X.], 6. Aufl., § 47 Rn. 12; Meikel/[X.], aaO, § 47 Rn. 261; Schöner/Stöber, aaO, Rn. 254). Ausreichend für die Eintragung war die Erklärung der Gesellschafter, sofern dem Grundbuchamt nicht deren Unrichtigkeit bekannt war. Das hat seinen Grund darin, dass § 47 [X.] aF - ebenso wie § 47 Abs. 1 [X.] - nicht die Voraussetzungen, sondern den Inhalt der Eintragung betrifft, weshalb § 29 [X.] insoweit keine Anwendung findet (vgl. Güthe/[X.], aaO; [X.], [X.] 2011, 83, 102).

(2) Hieran hat sich durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 [X.] nichts geändert.

(a) Die Vorschrift betrifft als Sonderfall der in § 47 Abs. 1 [X.] geregelten Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts ebenfalls nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen. Eine Regelung dazu, welche Nachweise erbracht werden müssen, damit das Recht der GbR eingetragen werden kann, enthält die Vorschrift nicht. Sie wäre zudem systematisch im Zusammenhang mit den Regelungen über die Voraussetzungen einer Eintragung (§§ 19 ff. [X.]) und deren Nachweis (§§ 29 ff. [X.]) anzusiedeln gewesen. Dort fehlt sie jedoch.

(b) Ausweislich der Materialien zum [X.] soll mit der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten [X.]ezeichnung des [X.]erechtigten grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend sein; die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass die GbR nach der Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit allein unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter eingetragen werden kann, weil Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR sich oftmals nicht in der Form des § 29 [X.] nachweisen lassen ([X.]eschlussempfehlung, [X.]T-Drucks. 16/13437 S. 24 li. [X.]). Durch die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] sollen mithin ansonsten, nämlich bei der Eintragung der GbR nur unter ihrem Namen, gegenüber dem Grundbuchamt zu führende Nachweise entbehrlich werden. Obwohl es inhaltlich nicht um eine Frage des [X.]ses geht, hat sich der Gesetzgeber für eine dem entsprechende [X.]ehandlung entschieden, um das von ihm vorrangig verfolgte Ziel zu erreichen, dass die [X.] im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (so [X.]eschlussempfehlung aaO, [X.]. [X.]).

(c) Dem wi[X.]pricht es nicht, dass der Senat in seinem [X.]eschluss vom 4. Dezember 2008 ([X.], [X.]Z 179, 102, 114 Rn. 24 f.) die Notwendigkeit eines Nachweises des [X.]s sowie der [X.] für möglich erachtet hat. Die Entscheidung betraf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.]. Danach war die GbR auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit grundsätzlich unter der gewählten [X.]ezeichnung in das Grundbuch einzutragen (Senat, [X.]eschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], aaO, [X.] Rn. 20). Dem ist der Gesetzgeber indes nicht gefolgt. Er hat sich durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] für eine Lösung entschieden, die einerseits der - mit der Rechtsfähigkeit notwendig einhergehenden (vgl. [X.], [X.] 2010, 801, 802) - Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung trägt. Andererseits soll aber das dingliche Recht der Gesellschaft grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermittelt werden. Damit lässt sich das Erfordernis eines auf die rechtlichen Verhältnisse der GbR bezogenen und in der Form des § 29 [X.] zu führenden Nachweises nicht vereinbaren. Zur Anforderung eines solchen Nachweises besteht vielmehr nur dann Veranlassung, wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde; die theoretische Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag jederzeit - auch mündlich - abgeändert werden kann, ist hierfür aber nicht ausreichend ([X.], [X.] 2011, 84, 103; ähnlich Ruhwinkel, [X.] 2009, 421, 424 f.).

(d) Eine andere [X.]eurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil materiell-rechtlich die GbR - und nicht die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit - das Grundeigentum erwirbt. Materielles Recht und [X.]srecht sind jeweils selbständige Rechtsgebiete und können in ihren Voraussetzungen und Rechtswirkungen unterschiedlich ausgestaltet sein (vgl. Meikel/[X.], aaO, Einl. [X.] Rn. 5). Es stand dem Gesetzgeber daher frei, die gemäß § 873 Abs. 1 [X.] zu dem materiellen Rechtserwerb der GbR erforderliche Eintragung in das Grundbuch verfahrensrechtlich nicht an die [X.]ezeichnung der Gesellschaft, sondern an die [X.]enennung der Gesellschafter anzuknüpfen und so von der materiellen [X.]erechtigung abzuweichen (vgl. [X.], [X.] 2011, 83, 107).

3. Da es somit an dem von dem [X.]eschwerdegericht angenommenen rechtlichen Hindernis für die Umschreibung des Eigentums auf die [X.]eteiligte zu 2 fehlt, hätten auch die damit gemäß § 16 Abs. 2 [X.] verbundenen Anträge auf Löschung der Eigentumsvormerkung und [X.]uchung auf einem bestimmten Grundbuchblatt aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

[X.]                                Lemke                                Schmidt-Räntsch

                  [X.]

Meta

V ZB 232/10

28.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 17. August 2010, Az: 34 Wx 98/10, Beschluss

§ 899a S 1 BGB, § 20 GBO, § 29 GBO, § 47 Abs 2 S 1 GBO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. V ZB 232/10 (REWIS RS 2011, 7242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7242

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Wird zitiert von

V ZB 1/11

V ZB 113/11

V ZB 113/11

V ZB 232/10

15 W 3296/21

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