Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. VI B 69/10

6. Senat | REWIS RS 2010, 2823

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausreichende Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde - schlüssige Divergenzrüge


Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O). Mit der Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

2

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 [X.]O dargelegt werden. Eine nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O ausreichende Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz 25, 26, m.w.[X.]). Danach muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der jeweils in § 115 Abs. 2 [X.]O enthaltenen Zulassungsvorschrift substantiiert und schlüssig darlegen. Das bedeutet, dass zumindest die in § 115 Abs. 2 [X.]O ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutert werden müssen.

3

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Verfahrensfehler hat die Klägerin lediglich behauptet, aber nicht näher substantiiert und schlüssig erläutert. Soweit die Klägerin Fehler des [X.] rügt, handelt es sich im Übrigen nicht um Verfahrensfehler (Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz 77).

4

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts ([X.]) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O), so sind u.a. tragende Rechtssätze sowohl des [X.]-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Für eine schlüssige [X.] ist überdies auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. im Einzelnen Lange in [X.]/ [X.]/[X.], § 116 [X.]O [X.] ff.). Auch diese Darlegungsanforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt.

5

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u.a. substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch [X.] ist. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte Rechtsfrage herausstellt. Die Klägerin hat auf [X.] der Beschwerdebegründung keine Rechtsfragen formuliert, sondern Rechtsansichten vertreten.

Meta

VI B 69/10

30.09.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Dezember 2009, Az: 2 K 1033/08, Urteil

§ 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. VI B 69/10 (REWIS RS 2010, 2823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2823

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X B 72/10 (Bundesfinanzhof)

Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer finanzgerichtlicher Begründung - Rechtliches Gehör


X B 117/10 (Bundesfinanzhof)

Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer finanzgerichtlicher Begründung


X B 212/10 (Bundesfinanzhof)

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit einer Rechtsfrage für die Entscheidung eines Streitfalles


IV B 131/08 (Bundesfinanzhof)

Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim Zuwendungsempfänger - Darlegungsanforderungen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen …


X B 133/11 (Bundesfinanzhof)

Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.