Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2014, Az. VII S 37/14

7. Senat | REWIS RS 2014, 369

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Gegenstand

Einzelrichterentscheidung über Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes


Leitsatz

NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet das Gericht seit Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter .

Gründe

1

1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. [X.] vom 23. Juli 2013 ([X.], 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 25. März 2014 [X.], [X.], 894, und vom 2. Juni 2014 XI E 1/14 --nicht veröffentlicht--, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

2

2. Die von dem Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagten begehrte Festsetzung des [X.] nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert --auch ohne gerichtliche Festsetzung-- (vgl. [X.] vom 7. März 2012 V B 131/11, [X.], 1154)-- nicht fehlt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei in Höhe der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und [X.] (14.176 €, vgl. die Berechnung in der Einspruchsentscheidung).

3

3. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des [X.] ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Meta

VII S 37/14

15.12.2014

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

§ 1 Abs 3 RVG vom 23.07.2013, § 33 Abs 8 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2014, Az. VII S 37/14 (REWIS RS 2014, 369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 369

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XI ZR 355/18

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