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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 218/12
vom
27.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 27.
Juli 2012 beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
November 2011 wird [X.], dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
2.
Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsions-
und Nebenklägern im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben (§
349 Abs.
2
StPO).
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Das Urteil war lediglich dahingehend zu ergänzen, dass gemäß §
199 Abs.
3 [X.] festzustellen war, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§
349 Abs.
4 StPO).
Vorliegend geschah die den Angeklagten zur Last gelegte Tat am 8.
Juli 2010. Die Ermittlungen waren
mit dem Eingang des [X.] am 15.
November 2010 abgeschlossen, worauf die Staatsanwaltschaft ohne jede Verzögerung am 13.
Dezember 2010 Anklage zum [X.] erhob. Auf die dort am 15.
Dezember 2010 eingegangene Anklage wurde, ohne dass weitere Untersuchungshandlungen erkennbar sind, erst am 4.
Oktober 2011 das Hauptverfahren eröffnet, wobei in der Zwischenzeit der Vorsitzende im Mai 2011 bei den Verfahrensbeteiligten nach geeigneten Verhandlungstagen nach-fragte. Nach dem Eröffnungsbeschluss wurde die Hauptverhandlung zügig vom 28.
Oktober 2011 bis zur Urteilsverkündung am 24.
November 2011 durchge-führt.
Somit liegt eine die normale Dauer für die erforderliche Vorbereitung der Hauptverhandlung nur geringfügig übersteigende Verfahrensdauer vor, welche allenfalls sechs Monate beträgt. Danach war es als Kompensation ausreichend, zumal durch die Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sein können, nur die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war ([X.], [X.],
[X.], 234, 235; BeckOK-StPO/[X.], Ed.
14, §
199 [X.] Rn.
10).
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Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die [X.] mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
[X.]
Wahl
Hebenstreit
[X.]
Jäger
6
Meta
27.07.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. 1 StR 218/12 (REWIS RS 2012, 4195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 218/12 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 99/19 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem Vollstreckungsmodell; Sachrüge oder Verfahrensrüge
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