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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensmängel, § 160 Abs 2 [X.], 2 und 3 SGG) hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl [X.] vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Meta
18.08.2021
Beschluss
Sachgebiet: U
vorgehend SG Hannover, 22. Februar 2018, Az: S 22 U 61/16
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.08.2021, Az. B 2 U 106/21 B (REWIS RS 2021, 3213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3213
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