Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 3 B 71/10, 3 B 71/10 (3 C 8/11)

3. Senat | REWIS RS 2011, 9746

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Gegenstand

Zulassung von Fahrzeugen; Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs; Zuständigkeit einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 [X.] für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob sie hierfür gegebenenfalls der Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bedarf.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 71/10, 3 B 71/10 (3 C 8/11)

07.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Juni 2010, Az: 6 A 10154/10, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 29 StVZO, Anl VIIIb StVZO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 3 B 71/10, 3 B 71/10 (3 C 8/11) (REWIS RS 2011, 9746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9746

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