Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 3 B 52/16, 3 B 52/16 (3 C 19/17)

3. Senat | REWIS RS 2017, 7776

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Gegenstand

Revisionszulassung; Widerruf einer Zustimmung zur Betrauung; Prüfingenieur


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche rechtliche Wirkung der Widerruf der gemäß Nr. 3.7 der Anlage VIII b zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Zustimmung zur Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs seitens der Anerkennungsbehörde in Bezug auf die anschließende Entscheidung der Überwachungsorganisation hat, die Betrauung zu widerrufen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 52/16, 3 B 52/16 (3 C 19/17)

19.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 21. Juli 2016, Az: 3 LB 15/15, Urteil

Anl VIII Buchst b Nr 3.7 StVZO 2012

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 3 B 52/16, 3 B 52/16 (3 C 19/17) (REWIS RS 2017, 7776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7776

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