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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Widerruf einer Zustimmung zur Betrauung; Prüfingenieur
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche rechtliche Wirkung der Widerruf der gemäß Nr. 3.7 der Anlage VIII b zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Zustimmung zur Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs seitens der Anerkennungsbehörde in Bezug auf die anschließende Entscheidung der Überwachungsorganisation hat, die Betrauung zu widerrufen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
3 B 52/16, 3 B 52/16 (3 C 19/17)
19.07.2017
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 21. Juli 2016, Az: 3 LB 15/15, Urteil
Anl VIII Buchst b Nr 3.7 StVZO 2012
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 3 B 52/16, 3 B 52/16 (3 C 19/17) (REWIS RS 2017, 7776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 C 19/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei fehlender Zuverlässigkeit
3 B 71/10, 3 B 71/10 (3 C 8/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Zulassung von Fahrzeugen; Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs; Zuständigkeit einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation; Revisionszulassung
3 C 8/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs nach StVZO; sachliche Zuständigkeit; kein Zustimmungserfordernis der Anerkennungsbehörde; Zurückverweisung an …
Widerruf der Betrauung als Prüfingenieur wegen Unzuverässigkeit
3 K 692/20 (Verwaltungsgericht Karlsruhe)
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