Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 5 StR 369/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3498

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 369/14

vom
13. August 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. August 2014
beschlos-sen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe:
In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Be-schluss vom 8. Februar 2007

3 StR 8/07

entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilung des [X.] ([X.]. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 beru-fen. Der [X.] gibt das Verfahren

nach Rücksprache

daher an diesen Se-nat ab.

Basdorf

Sander Schneider

Dölp König

1

Meta

5 StR 369/14

13.08.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 5 StR 369/14 (REWIS RS 2014, 3498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3498

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