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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 369/14
vom
13. August 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. August 2014
beschlos-sen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Gründe:
In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Be-schluss vom 8. Februar 2007
3 StR 8/07
entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilung des [X.] ([X.]. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 beru-fen. Der [X.] gibt das Verfahren
nach Rücksprache
daher an diesen Se-nat ab.
Basdorf
Sander Schneider
Dölp König
1
Meta
13.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 5 StR 369/14 (REWIS RS 2014, 3498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3498
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