Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 4 StR 425/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2217

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 425/11

vom
19. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.] B.

wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2011, so-weit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einzel-
und die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten [X.] B.

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und zwei Wochen verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge und [X.] des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 25. August 2011 dargelegten Gründen unzulässig (§ 344 1
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Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf (§
349 Abs. 2 StPO).

2. Keinen Bestand haben dagegen die gegen den Angeklagten [X.] B.

verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe.

a) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen absolvierte der inzwischen 35-jährige Angeklagte im Alter von 17 bzw. 18 Jahren in [X.] einer Frei-

anders als beim Ange-klagten Boris B.

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keine Einzelheiten mitteilt. Weitere Vorstrafen hat das [X.] nicht festgestellt.

Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten [X.] B.

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten hat die [X.]

an erster Stelle

zu Lasten des Angeklag-ten angeführt, dass sich dieser,

[X.] Maßnahmen erlitten hat, nicht von der Begehung der vorliegenden Taten [X.] wegen versuchter Nötigung verhängten Geldstrafe als auch der Gesamtstrafe berücksichtigt (UA S. 42).

b) Dies hält einer Überprüfung nicht stand.

aa) Zwar dürfen bei der Strafzumessung auch rechtskräftige ausländi-sche Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach [X.] Recht 3
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strafbar wäre (vgl. BT-Drucks. 16/13673 S. 6 f. mwN). Sind sie zur Bewertung des [X.] des [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB relevant, müs-sen in einem Mitgliedsstaat der [X.] ergangene Verurteilungen -
und ma-r-vgl. Art.
3 Abs.
1 i.V.m. Nr.
5 der Erwägungsgründe des
Rahmenbeschlusses
2008/675[X.] des Rates der [X.] vom 24. Juli 2008 zur [X.] in anderen Mitgliedsstaaten der [X.] ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren). Dabei ist
nicht Voraussetzung, dass es sich um eine nach § 54 [X.] im Bundeszentralregister eingetragene ausländische Vorstrafe handelt ([X.], Beschluss vom 1. August 2007

5 [X.], [X.], 368, 369; zur geplanten Neuregelung der Eintragung ausländischer
Verurteilungen: vgl. BT-Drucks. 17/5224 [dort v.a. § 53a [X.]]).

bb) Die Verwertbarkeit einer ausländischen Verurteilung in einem in [X.] geführten Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten setzt grundsätzlich aber ebenfalls voraus, dass diese

würde es sich um eine Verur-teilung nach [X.] Recht handeln

nicht tilgungsreif wäre.

Dies ergibt sich für im Bundeszentralregister eingetragene ausländische Verurteilungen aus §§ 51 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] (gegebenenfalls in Verbindung
mit § 63
Abs. 4 [X.]), gilt aber auch für dort nicht eingetragene ausländische Vorstrafen. Grundlage hierfür ist § 58 [X.], nach dem eine aus-ländische Verurteilung, auch wenn sie nicht in das [X.] ist, als tilgungsreif gilt, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Gel-tungsbereich des Gesetzes über das Zentralregister und das [X.] wäre. Liegt eine solche [X.] vor, besteht

schon nach 8
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dem Willen des Gesetzgebers

das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 [X.] (gegebenenfalls in Verbindung mit § 63

s-ländische Verurteilungen [können] nicht in größerem Umfang zu seinem Nach-teil berücksichtigt werden als entsprechende
[X.] Bestrafungen-Drucks. VI/477 S. 25 [zu § 52 [X.]]; BayObLG, Urteil vom 17. März 1978

[X.], BayObLGSt 1978, 39, 41;
ebenso [X.]/Tolzmann, [X.], 4.
Aufl., § 58 Rn. 6, 7; Hase, [X.], 2003, § 58 Rn. 1; [X.],
NStZ 1985, 529, 530). Dies entspricht auch dem Rahmenbeschluss 2008/675[X.] des Rates der [X.] vom 24. Juli 2008, der

etwa in Art. 3 Abs. 1

darauf verweist, dass in einem Mitgliedsstaat der [X.] ergangene versehe

cc) Kommt mithin bei einer dem Tatrichter bekannt gewordenen, von ihm zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigungsfähigen ausländischen Vor-strafe in Betracht, dass diese

würde es sich um eine [X.] Verurteilung handeln

im Falle ihrer Eintragung im [X.] wäre (ohne dass eine Ausnahmeregelung -
etwa die in § 52 Abs. 1 Nr. 2 [X.] -
ein-greift), muss er die für die [X.] erforderlichen Feststellungen treffen und bewerten (vgl. dazu auch § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und dies im Urteil dar-legen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. August 2007

5 [X.], [X.], 368, 369; BayObLG, Urteil vom 17. März 1978

[X.], BayObLGSt 1978, 39, 41; ferner [X.], Beschluss vom 3. Februar 1999

5 [X.]).

[X.]) Auf dieser Grundlage kann das landgerichtliche Urteil keinen [X.] haben. Denn der Senat kann die nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs auf die Sachrüge hin gebotene Prüfung, ob die [X.] beim 10
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Angeklagten [X.] B.

das (in Betracht kommende) Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 [X.] (gegebenenfalls in Verbindung mit § 63
Abs. 4 [X.]) missachtet hat, mangels hinreichender Feststellungen nicht überprüfen. Dies führt zur Aufhebung
der Aussprüche über die Einzelstrafen sowie die Gesamt-strafe.

[X.] Roggenbuck Franke

Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 425/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 4 StR 425/11 (REWIS RS 2011, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2217

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