Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012, Az. II ZR 230/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9472

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Gegenstand

Gesellschafterbeschlüsse einer Immobilien-GbR mit Beteiligung einer Kommanditgesellschaft: Stimmrechtsausschlüsse bei der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen einen nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten und einen Mitgeschäftsführer der GbR aus dem Kauf einer Vielzahl von Eigentumswohnungen von einer GmbH sowie bei der Beschlussfassung über Rechtsbeziehungen zu der GmbH bei Fremdgeschäftsführertätigkeit bzw. Prokura eines BGB-Gesellschafters


Leitsatz

1. Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen, auch wenn dieser mit 94% an ihrem Kapital beteiligt und zu 50% stimmberechtigt ist.

2. Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.

3. Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu [X.] 4, 5, 10 und 11 entschieden hat (Klageanträge zu I.2., I.3., II.1. und II.2.).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind die ehemaligen [X.]esellschafter der [X.], [X.]und Partner [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: [X.]bR), die im November 2002 durch Anwachsung des [X.]esellschaftsvermögens beim Kläger endete. Sie streiten in diesem Verfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - darum, ob die in der [X.]esellschafterversammlung vom 27. August 2002 zu [X.] und 5 gefassten Beschlüsse wirksam sind und die zu [X.], 11 und 12 gefassten Beschlüsse mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zustande gekommen sind, insoweit jedoch nur noch um die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge.

2

Die [X.]bR wurde 1993 mit dem [X.]esellschaftszweck gegründet, in [X.]Immobilien zu erwerben und zu verwalten. An ihr beteiligt waren zuletzt der Kläger mit 48 %, die Beklagte zu 1 (im Folgenden auch: [X.]), in die der frühere [X.]esellschafter [X.]  zum 15. Dezember 1998 seine Beteiligung eingebracht hatte, mit 36 %, der Beklagte zu 2 mit 10 % und der Beklagte zu 3 mit 6 %. [X.]esellschafter der [X.] sind [X.]  als Kommanditist mit 94 % und die Komplementärin [X.]  mit 6 %, wobei beide [X.]esellschafter nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 jeweils zu 50 % stimmberechtigt sind.

3

§ 3 des [X.]esellschaftsvertrages der [X.]bR (im Folgenden: [X.]V) bestimmt, dass jedes Beteiligungsprozent eine Stimme darstellt und alle Beschlüsse mit Ausnahme besonderer, hier nicht betroffener Beschlussgegenstände mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nach § 7 [X.]V war die [X.]eschäftsführung in der [X.]bR - zunächst befristet auf den 31. Dezember 1996 - dem (früheren) [X.]esellschafter [X.] und dem Beklagten zu 2 übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1993 wurde [X.] und dem Beklagten zu 2 von den [X.]esellschaftern der [X.]bR eine zeitlich unbegrenzte und von den Beschränkungen des § 181 B[X.]B befreite Vollmacht erteilt.

4

Im Dezember 1993 erwarb die [X.]bR von der [X.]  und M.     [X.]mbH (im Folgenden: [X.] und M [X.]mbH) unter anderem rund 400 Eigentumswohnungen in [X.]  , die vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu errichten und anschließend zu einem Mietzins von 16,50 DM/qm zu vermieten waren. Die [X.]bR schloss mit der vom Beklagten zu 2 neu gegründeten Firma [X.]                  mbH IV[X.] (im Folgenden: IV[X.]), die gegenüber den Mietern als Vermieterin auftreten sollte, für sämtliche Objekte in [X.] Nießbrauchverträge. Als [X.] wurden die im Vertrag mit der [X.] und M [X.]mbH festgelegten Mietpreise vereinbart. Alleingesellschafter und [X.]eschäftsführer der IV[X.] war der Beklagte zu 2, Prokuristin war die Komplementärin der Beklagten zu 1 [X.]  . In der Folgezeit übertrug der Beklagte zu 2 seinen [X.]eschäftsanteil an der IV[X.] auf seine Ehefrau.

5

Als die [X.] und M [X.]mbH die Wohnungen nicht mehr zu dem vereinbarten Mietpreis vermieten konnte, bat sie die [X.]bR um Zustimmung, die Wohnungen zu einem niedrigeren monatlichen Mietzins vermieten zu dürfen. Eine von der [X.]bR geforderte [X.] wies sie zurück und stellte nach Verweigerung der erbetenen Zustimmung ihre Vermietungsbemühungen ein. Als die IV[X.] in der Folgezeit die [X.] nicht mehr in der vereinbarten Höhe, sondern nur noch in Höhe der vereinnahmten Mieten nach Abzug ihrer Aufwendungen leistete, kam es in der [X.]bR zu monatlichen Unterdeckungen, die seit Juni 1998 durch den Kläger und [X.]  ausgeglichen wurden. Zwischen den [X.]esellschaftern der [X.]bR entstanden Meinungsverschiedenheiten, wie die Vermietungssituation verbessert werden könnte. Am 24. Juli 2001 wurde über das Vermögen der [X.] und M [X.]mbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beauftragte in der zweiten Jahreshälfte 2001 einen Makler mit der Vermietung der gesellschaftseigenen Immobilien.

6

Am 27. August 2002 fasste die [X.]esellschafterversammlung der [X.]bR in Anwesenheit aller [X.]esellschafter mit den Stimmen der Beklagten und gegen die des [X.] unter anderem die zu [X.] und 5 vorgeschlagenen Beschlüsse und lehnte die vom Kläger zu [X.], 11 und 12 zur Abstimmung gestellten [X.] ab. Der Beschluss zu [X.] 13, ein Rechtsgutachten zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2 einzuholen, weil er es als [X.]eschäftsführer der [X.]bR unterlassen habe, rechtzeitig Ansprüche gegen die [X.] und M [X.]mbH auf Zahlung der Differenz zwischen den erzielten und den garantierten Mieten und gegen die IV[X.] auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten [X.] geltend zu machen, und Mietinteressenten abgelehnt habe, wurde mit den Stimmen des [X.] gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 und zu 3 gefasst.

7

Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bei der Beschlussfassung zu [X.] 12 die Beklagte zu 1 wegen der persönlichen Betroffenheit ihres Mehrheitsgesellschafters [X.] und der Beklagte zu 2 als ehemaliger weiterer [X.]eschäftsführer der [X.]bR und bei der Beschlussfassung zu [X.], 5, 10 und 11 die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IV[X.] und der Beklagte zu 2 wegen seiner Stellung als [X.]eschäftsführer der IV[X.] von der Abstimmung ausgeschlossen waren.

8

Das [X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - den Klageanträgen, festzustellen, dass die zu [X.] und 5 gefassten Beschlüsse nichtig sind, stattgegeben und hat die Anträge, festzustellen, dass die positiven Beschlussfeststellungsanträge zu [X.], 11 und 12 erledigt sind, abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträgen hinsichtlich der [X.], 11 und 12 stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. [X.]egen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2009, 1267) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich [X.], der die Beauftragung eines Anwalts mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der [X.]bR gegen [X.] wegen seiner [X.]eschäftsführung im Zusammenhang mit der unzureichenden Vermietung der Immobilien der [X.]bR sowie der unterbliebenen [X.]eltendmachung von Ansprüchen gegen die [X.] und M [X.]mbH und die IV[X.] zum [X.]egenstand gehabt habe, habe für die [X.] zu 1 und 2 ein Stimmverbot bestanden. Der Beklagte zu 2 sei nach dem [X.]rundgedanken des § 47 Abs. 4 Satz 1 [X.]mbH[X.] von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, da es um Billigung bzw. Missbilligung seiner [X.]eschäftsführung und um die Frage gegangen sei, ob er wegen Verletzung seiner [X.]eschäftsführerpflichten zur Rechenschaft zu ziehen sei. Dass [X.] Pflichtverletzungen des weiteren [X.]eschäftsführers [X.]  betroffen habe, sei bedeutungslos. Wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sache“ des anderen Beteiligten. Die Beklagte zu 1 habe sich analog § 47 Abs. 4 [X.]mbH[X.] nicht an der Stimmabgabe beteiligen dürfen, weil [X.]als ihr Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 94 % sowie einem Stimmrecht von 50 % das Abstimmungsverhalten der [X.] zu 1 maßgeblich habe bestimmen können. Sein beherrschender Einfluss folge schon daraus, dass gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung nicht möglich gewesen sei.

Für die Beschlussfassungen zu [X.], 5, 10 und 11, die das Rechtsverhältnis der [X.]bR zur IV[X.] beträfen, habe für die [X.] zu 1 und zu 2 ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 [X.]mbH[X.] gegolten, weil der Beklagte zu 2 [X.]eschäftsführer und die Komplementärin der [X.] zu 1 Prokuristin der IV[X.] gewesen seien. Dies sei der von dieser Bestimmung erfassten Konstellation der wirtschaftlichen Identität mit dem [X.]eschäftspartner typischerweise vergleichbar. Für die IV[X.] seien diese Beschlussfassungen von erheblichem Interesse gewesen, da mit den Beschlüssen zu [X.] und 5 habe bestätigt werden sollen, dass sie das vereinbarte Nießbrauchentgelt in der geschuldeten Höhe bezahlt habe und unter Aufrechterhaltung der geänderten schuldrechtlichen Vereinbarungen auch künftig nur verpflichtet sei, die ihr nach Abzug ihrer Aufwendungen verbleibenden Mieteinnahmen als Nießbrauchentgelt an die [X.]bR weiterzuleiten. Bei den Beschlüssen zu [X.] 10 und [X.] 11 sei es um erhebliche Forderungen wegen rückständiger [X.] und um den Fortbestand der Nießbrauchverträge gegangen. Als [X.]eschäftsführer der IV[X.] habe den [X.] zu 2 die organschaftliche, durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 43 [X.]mbH[X.] sanktionierte Pflicht getroffen, die Interessen der IV[X.] zu vertreten; auch sei er den Weisungen der [X.]esellschafterversammlung der IV[X.] unterworfen gewesen. In dieser Konstellation habe er typischerweise keine auf einer unabhängigen Abwägung beruhende Entscheidung im Interesse der [X.]bR treffen können. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 ebenso wie bei eigener Beteiligung am Rechtsgeschäft der Versuchung erliegen könne, seine Interessen zum Schaden der [X.]esellschaft voranzustellen. Entsprechendes gelte für die Beklagte zu 1, vermittelt durch deren Komplementärin als Prokuristin der IV[X.]. Diese sei ebenfalls verpflichtet gewesen, die Interessen der IV[X.] wahrzunehmen, und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IV[X.] weisungsabhängig gewesen.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu [X.] ist die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge zu [X.], 5, 10 und 11 entschieden hat, hat sie Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vom Kläger beantragte Beschluss zu [X.] mit Stimmenmehrheit gefasst wurde und der auf Feststellung dieses [X.] gerichtete Klageantrag durch die Beendigung der [X.]bR erledigt ist (Klageantrag zu I[X.]). Der Beschluss zu [X.] ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil der Beklagte zu 2 einem Stimmverbot unterlag. Hingegen war die Beklagte zu 1 nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.

[X.] lautet:

Die Rechtsanwälte (…) werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über potenzielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn D.   [X.]  zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten:

1. Die [X.]eschäftsführung hat gegenüber der … [X.] und M [X.]mbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die … [X.] und M [X.]mbH wie im Notarvertrag vorgesehen die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte … Die [X.]eschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren.

Darüber hinaus hat es die [X.]eschäftsführung unterlassen, die … [X.] und M [X.]mbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den [X.] gegenüber der …[X.] und M [X.]mbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. …

2. [X.]eltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten.

3. [X.]eltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender [X.]eltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchentgelt.

a) [X.]egenstand von [X.] ist die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung, ob der [X.]bR Schadensersatzansprüche gegen den [X.]esellschafter der [X.] zu 1 [X.] wegen Verletzung seiner Pflichten als [X.]eschäftsführer der [X.]bR zustehen. Bei Beschlussfassungen der [X.]esellschafter über die Entlastung eines [X.]esellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche [X.]eltendmachung von Ansprüchen gegen einen [X.]esellschafter sowie die Befreiung eines [X.]esellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene [X.]esellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (B[X.]H, Urteil vom 9. Mai 1974 - [X.], [X.], 834, 835; Urteil vom 4. November 1982 - [X.], [X.], 60; ebenso bereits R[X.]Z 136, 236, 245; 162, 370, 372 f.; MünchKommB[X.]B/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 709 Rn. 65; [X.]oette in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, H[X.]B, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; [X.] in [X.]/[X.], H[X.]B, 35. Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein geltende [X.]rundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 B[X.]B; § 34 B[X.]B, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 [X.]mbH[X.], § 43 Abs. 6 [X.]en[X.], § 136 Abs. 1 Satz 1 Akt[X.]) zugrunde, dass niemand [X.] in eigener Sache sein darf. Das für die Beschlussfassung über die [X.]eltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen [X.]esellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines [X.]utachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen [X.]esellschafter bestehen (vgl. B[X.]H, Urteil vom 9. Juli 1990 - [X.], [X.] 1990, 1194, 1195). Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der betroffene [X.]esellschafter andernfalls schon im Vorfeld die [X.]eltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte, gilt für Personengesellschaften in gleicher Weise wie für die [X.]mbH.

b) Der Beschluss zu [X.] wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings nicht deshalb mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst, weil die Beklagte zu 1 als [X.]esellschafterin der [X.]bR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren [X.]esellschafter [X.]ausgeschlossen war. Die bloße Befangenheit eines von mehreren [X.]esellschaftern der [X.]esellschafterin führt nur dann zu einem Stimmverbot der [X.]esellschafterin, wenn der betroffene [X.]esellschafter-[X.]esellschafter maßgeblichen Einfluss in der [X.]esellschafterin ausüben und ihr Abstimmungsverhalten in der [X.]esellschaft maßgeblich beeinflussen kann (B[X.]H, Beschluss vom 4. Mai 2009 - [X.], [X.], 2194 Rn. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 117, 118 jeweils zur [X.]mbH). Dagegen genügt es regelmäßig nicht, dass der [X.]esellschafter lediglich eine Beschlussfassung der [X.]esellschafterin verhindern kann.

Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu 1 nicht bei der Abstimmung über [X.] ausgeschlossen, weil [X.] ihr Abstimmungsverhalten in der [X.]bR nicht entscheidend beeinflussen konnte. [X.] hatte in der [X.] zu 1 keine Leitungsmacht. Als Kommanditist war er von der [X.]eschäftsführung ausgeschlossen. Seine Beteiligung von 94 % am Kapital der [X.] zu 1 verschaffte ihm als nicht geschäftsführender Kommanditist keine Möglichkeit, seine Vorstellungen über das Abstimmungsverhalten der [X.] zu 1 bei der Beschlussfassung in der [X.]bR darüber, ob ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn in Auftrag gegeben werden sollte, durchzusetzen. In einer Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der [X.] zu 1 handelt, ist für [X.]eschäftsführungsmaßnahmen ein [X.]esellschafterbeschluss nur unter den Voraussetzungen der §§ 164, 116 Abs. 2 H[X.]B erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung in der [X.]bR über den Antrag des [X.], ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen [X.]  einzuholen, für die Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches [X.]eschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 H[X.]B handelte, das eines Beschlusses sämtlicher [X.]esellschafter bedurfte. Auch sonstige Umstände, die die Möglichkeit einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme von [X.]  auf das Abstimmungsverhalten der [X.] zu 1 in der [X.]bR begründen könnten, sind nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Weiterer Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Ob die Beklagte zu 1 bei der Abstimmung über [X.] einem Stimmverbot unterlag, kann dahin stehen, weil sich dies nicht auf das Beschlussergebnis auswirken würde.

c) Denn der Beschluss zu [X.] wurde jedenfalls deshalb mehrheitlich gefasst, weil der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung der Revision als ehemaliger weiterer [X.]eschäftsführer der [X.]bR von der Abstimmung ausgeschlossen war. Zwar war der Beklagte zu 2 selbst von der Beschlussfassung zu [X.] nicht unmittelbar betroffen, weil der beantragte Beschluss lediglich eine mögliche Verfehlung seines (ehemaligen) [X.] zum Inhalt hatte. Ein [X.]esellschafter ist aber auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn [X.] eine Verfehlung des ([X.]esellschafter-) [X.]eschäftsführers ist, die der [X.]esellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll (B[X.]H, Urteil vom 20. Januar 1986 - [X.], B[X.]HZ 97, 28, 34; Urteil vom 27. April 2009 - [X.], [X.], 1158 Rn. 30; Beschluss vom 4. Mai 2009 - [X.], [X.], 2195 Rn. 11). Hierfür genügt es, dass beiden [X.]eschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwidriges Unterlassen angelastet wird. Dies ist hier der Fall. Als jeweils allein handlungsbefugte und allein vertretungsberechtigte [X.]eschäftsführer traf [X.] und den [X.] zu 2 in gleicher Weise die Verpflichtung, schadensabwendende oder -mindernde [X.]eschäftsführungsmaßnahmen zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erforderlich, dass sie das Unterlassen solcher Maßnahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. [X.] in [X.], [X.]mbH[X.], 19. Aufl., § 47 Rn. 93). Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 2 die Vorwürfe gegen [X.] nicht unbefangen beurteilen konnte, weil sie ihn selbst als weiteren [X.]eschäftsführer gleichermaßen trafen, und er deshalb [X.] in eigener Sache wäre. Ebenso ist ohne Belang, dass über die Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hinsichtlich beider [X.]eschäftsführer getrennt und nicht in einem Akt abgestimmt wurde (B[X.]H, Urteil vom 20. Januar 1986 - [X.], B[X.]HZ 97, 28, 34).

Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.]s (B[X.]H, Beschluss vom 4. Mai 2009 - [X.], [X.], 2193 Rn. 11) ergibt sich nichts [X.]egenteiliges. Der [X.] hat dort lediglich für den Fall, dass dem abstimmenden [X.]esellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des [X.]esellschafter-[X.]eschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des [X.]esellschafter-[X.]eschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis des anderen [X.]esellschafters andererseits, mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmverbot verneint.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beschlüsse zu [X.] und 5 nichtig sind (Klageanträge zu I.2. und [X.]), weil sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Beklagte zu 2 als Fremdgeschäftsführer der begünstigten IV[X.] und die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IV[X.] nicht von der Abstimmung zu [X.] und 5 ausgeschlossen.

[X.] lautet:

Des Weiteren stellen die [X.]esellschafter fest bzw. bestätigen die [X.]esellschafter hiermit folgende Sachverhalte bzw. Änderungen:

Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass

a) für die Zeit der befristeten Alleingeschäftsführung der [X.]esellschafter D.   [X.]und [X.].    bis zum 31.12.1996 … das mit der … IV[X.] vereinbarte Nießbrauchentgelt in voller Höhe an die [X.]bR geleistet worden ist …,

b) alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen [X.]eschäftsführung berufenen [X.]esellschafter Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleichszahlungen gegen die …[X.] und M [X.]mbH i.K. bislang unterlassen haben,

c) der Anspruch der [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts aus den [X.] gegenüber der … IV[X.] auf Zahlung des jeweiligen [X.] ab dem Zeitpunkt, ab dem die … [X.] und M [X.]mbH i.K. die Ausgleichszahlungen gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schuldrechtlich geändert wurde, dass die … IV[X.], monatlich nur mehr die Beträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchentgelt an die [X.]esellschaft bürgerlichen Rechtes … auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben (diese langjährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt), keine Forderungen der [X.]esellschaft bürgerlichen Rechtes an die … IV[X.] wegen rückständiger [X.] bestehen, …

[X.] 5 lautet:

Die [X.]esellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der getroffenen Änderung der schuldrechtlichen Vereinbarungen festzuhalten, dass die … IV[X.] monatlich nur die Überschussbeträge als Nießbrauchentgelt … an die [X.]esellschaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die [X.]esellschafter hiermit, an den [X.] in der geänderten Form auch künftig festzuhalten, und weisen hiermit das Verlangen des Mitgesellschafters [X.]    auf außerordentliche Kündigung der Nießbrauchverträge ausdrücklich zurück. [X.] wird von den [X.]esellschaftern festgestellt, dass … das Vermietungsrecht bei der nießbrauchberechtigten … IV[X.] verbleibt … .

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des [X.] an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu [X.] und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu [X.] und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] hat der [X.]esellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines [X.]esellschafterbeschlusses (B[X.]H, Urteil vom 21. Oktober 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - [X.], [X.], 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch B[X.]H, Urteil vom 25. November 2002 - [X.], [X.], 116, 118 zur [X.]mbH). Der [X.]esellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (B[X.]H, Urteil vom 21. Oktober 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 227).

Im Übrigen handelt es sich bei den zu [X.] und 5 beschlossenen Feststellungen und Bestätigungen entgegen der Meinung der Revision nicht um eine unverbindliche Meinungsäußerung der [X.]esellschafter. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse zu [X.] und 5 förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist (vgl. B[X.]H, Urteil vom 25. November 2002 - [X.], [X.], 116, 118). Vielmehr sollten mit diesen Beschlussfassungen die betreffenden, innerhalb der [X.]bR streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den [X.]esellschaftern festgelegt werden. Der Regelungscharakter innerhalb der [X.]esellschaft genügt jedenfalls, um ein Interesse des [X.]esellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Beschlüsse zu rechtfertigen (B[X.]H, Urteil vom 25. November 2002 - [X.], [X.], 116, 118).

b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts galt weder für den [X.] zu 2 noch für die Beklagte zu 1, vermittelt über ihre Komplementärin, ein Stimmverbot wegen der Stellung als Fremdgeschäftsführer bzw. als Prokuristin der IV[X.].

aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, scheidet ein Stimmverbot der [X.] zu 1 wegen einer Befangenheit ihrer Komplementärin [X.]  allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese nur im Umfang von 6 % am Kapital der [X.] zu 1 beteiligt ist. Eine Befangenheit der Komplementärin [X.]  als Prokuristin der IV[X.] schlüge ohne weiteres auf die Beklagte zu 1 als [X.]esellschafterin der [X.]bR durch. Denn als Komplementärin der [X.] zu 1, der die [X.]eschäftsführung in der [X.] zu 1 übertragen war, konnte [X.]   das Abstimmungsverhalten der K[X.] in der [X.]bR bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung über die [X.] und 5 in der [X.]bR für die an ihr beteiligte Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches [X.]eschäft im Sinn von der §§ 164, 116 Abs. 2 H[X.]B handelte und deshalb nach § 116 Abs. 2 H[X.]B für diese Maßnahme ein [X.]esellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre.

bb) Jedoch liegen weder für den [X.] zu 2 als Fremdgeschäftsführer der IV[X.] noch für die Komplementärin der [X.] zu 1 als deren Prokuristin die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor.

(1) Die Top 4 und 5 betreffen neben den Rechtsbeziehungen der [X.]bR zur [X.] und M [X.]mbH insbesondere diejenigen zur IV[X.]. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 [X.]mbH[X.] ist in der [X.]mbH das Stimmrecht eines [X.]esellschafters für Rechtsgeschäfte der [X.]mbH mit diesem [X.]esellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft ([X.] in [X.]/[X.], [X.]mbH[X.], 19. Aufl., § 47 Rn. 91; OL[X.] Hamm, [X.] 2003, 545, 546).

(2) Ob diese Fallgestaltung auch in der [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts, für die das [X.]esetz eine solche Regelung nicht enthält, in Analogie zu § 34 B[X.]B, § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 [X.]mbH[X.] oder unter Berücksichtigung der Wertung des § 181 B[X.]B zu einem Stimmverbot des am Rechtsgeschäft beteiligten [X.]esellschafters führt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend: MünchKommB[X.]B/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 709 Rn. 70 m.w.N.; [X.] in [X.]roßKomm.H[X.]B, 5. Aufl., § 119 Rn. 64; [X.], B[X.]B, 13. Aufl., § 709 Rn. 29; [X.]oette in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, H[X.]B, 2. Aufl., § 119 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], H[X.]B, 35. Aufl., § 119 Rn. 8; [X.], Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, 193 f.; ablehnend: MünchKommH[X.]B/[X.], 3. Aufl., § 119 Rn. 33 m.w.N.). Die Frage muss hier nicht entschieden werden.

(3) Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weder die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin [X.]  als Prokuristin der drittbegünstigten IV[X.] noch der Beklagte zu 2 wegen seiner Position als deren alleiniger Fremdgeschäftsführer einem am Rechtsgeschäft beteiligten [X.]esellschafter im Sinn von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 [X.]mbH[X.] gleichzustellen.

Allerdings wird bei der [X.]mbH § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 [X.]mbH[X.] auch dann angewendet, wenn ein [X.]esellschafter mit dem Vertragspartner der [X.]esellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (B[X.]H, Urteil vom 10. Februar 1977 - [X.], B[X.]HZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des [X.]esellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe - wie in den unmittelbar in § 47 Abs. 4 Satz 2 [X.]mbH[X.] geregelten Fällen - in der Regel ausschließt und deshalb für die [X.]mbH eine erhebliche [X.]efahr bedeutet (B[X.]H, Urteil vom 10. Februar 1977 - [X.], B[X.]HZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des [X.]esellschafters mit dem Vertragspartner der [X.]mbH an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der [X.] innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden [X.]esellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes [X.]eschäft (B[X.]H, Urteil vom 29. März 1973 - [X.], NJW 1973, 1039, 1040 f.; [X.]/[X.], [X.]mbH[X.], 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Weder der Beklagte zu 2 noch die Komplementärin der [X.] zu 1 erfüllen diese Voraussetzung, weil sie nicht [X.]esellschafter der IV[X.] sind.

Auch wenn darüber hinausgehend im Schrifttum für die [X.]mbH teilweise die Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Vertragspartners befürwortet wird ([X.] in [X.]/Altmeppen, [X.]mbH[X.], 7. Aufl., § 47 Rn. 84 a; MünchKomm[X.]mbH[X.]/[X.], § 47 Rn. 200; [X.] in [X.]/[X.], [X.]mbH[X.], 19. Aufl., § 47 Rn. 100; [X.], [X.] mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, [X.]), ist dies jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer (so auch MünchKomm[X.]mbH[X.]/[X.], § 47 Rn. 200) und die Prokuristin zu verneinen. Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen [X.], so kann weder für den Fremdgeschäftsführer noch für die bloße Prokuristin typischerweise die [X.]efahr angenommen werden, sie würden die Interessen der [X.]esellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanstellen. Zwar kann sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der [X.] ergeben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung eines Stimmverbots erforderlich ist, typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.

(4) Ebenso wenig ergibt sich für den [X.] zu 2 aus dem Umstand, dass seine Ehefrau Alleingesellschafterin der IV[X.] war, ein Stimmverbot. Ein Stimmverbot, dem ein [X.]esellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. B[X.]H, Urteil vom 16. Februar 1981 - [X.], B[X.]HZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - [X.]/00, B[X.]HZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen [X.]esellschafter nicht allein aus dem [X.] zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der [X.]esellschaft geben. Der Umstand, dass die Ehefrau des [X.] zu 2 Alleingesellschafterin und der Beklagte zu 2 alleiniger [X.]eschäftsführer der IV[X.] waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdgeschäftsführer der IV[X.] könnte ein Stimmverbot für den [X.] zu 2 wegen der Alleingesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vorläge oder der Beklagte zu 2 mit der Übertragung der [X.]eschäftsanteile an der IV[X.] nur die Umgehung eines Stimmverbots in der [X.]bR bezweckt hätte. Hierfür bestehen unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb lediglich im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe des [X.] zu 2 als Ehegatte der Alleingesellschafterin der IV[X.] und als deren alleiniger [X.]eschäftsführer treupflichtwidrig war.

3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich den Anträgen, festzustellen, dass die ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge zu [X.] 10 und 11 erledigt sind, entsprochen (Klageanträge zu [X.] und II.2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschlussfeststellungsanträge zu [X.] 10 und 11 seien begründet gewesen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Die [X.] zu 1 und zu 2 waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

[X.] 10 lautet:

Die [X.] [X.]bR zu [X.]unsten der … IV[X.] … werden fristlos gekündigt.

[X.] 11 lautet:

Die rückständigen [X.] aus den oben angeführten [X.] gegenüber der … IV[X.] … werden geltend gemacht und mit dieser [X.]eltendmachung wird ein Anwalt beauftragt.

Zwar betreffen die Beschlussgegenstände zu [X.] 10 und 11 das Rechtsverhältnis der [X.]bR zur IV[X.]. [X.]leichwohl unterlagen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 aus den oben (vgl. [X.]) dargelegten [X.]ründen trotz der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin bzw. der Stellung als Fremdgeschäftsführer der IV[X.] bei der Abstimmung keinem Stimmverbot.

III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beschlüsse zu [X.] und 5 wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht (auch) materiell unwirksam seien, weil es keinen sachlichen [X.]rund gegeben habe, die IV[X.] durch einen weitgehenden Verzicht der [X.]bR auf die ihr zustehenden [X.] zu entlasten, und die Beschlussfassungen deshalb nicht im Interesse der [X.]bR gelegen und gegen die berechtigten Interessen des [X.] verstoßen hätten. Er hat ferner vorgetragen, dass die [X.] aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, den [X.] zu [X.] 10 und 11 zuzustimmen, und ihr Ermessen bei der Abstimmung auf Null reduziert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht [X.]elegenheit, dies, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beschlussfassungen zu [X.] und 5, wie vom Kläger behauptet, für die [X.]bR ausschließlich mit Nachteilen verbunden waren und gegen die berechtigten Interessen des [X.] als persönlich unbeschränkt haftender [X.]esellschafter verstießen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob die von den [X.] behauptete nachträgliche Vereinbarung mit der IV[X.] zustande gekommen ist.

2. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu [X.]a und 4b wird das Berufungsgericht außerdem in Erwägung zu ziehen haben, dass der Beklagte zu 2 auch unter dem [X.]esichtspunkt, dass niemand [X.] in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sein könnte. In diesem Fall wären die betreffenden Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.

3. Bezüglich der Feststellungsanträge zu [X.] 10 und 11 weist der [X.] darauf hin, dass ein [X.]esellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen [X.]esellschaftern gewünschten [X.]eschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der [X.]esellschaftszweck und das Interesse der [X.]esellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der [X.]esellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren [X.]rund verweigert (B[X.]H, Urteil vom 24. Januar 1972 - [X.], [X.], 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 - [X.], [X.] 1985, 1134 f.). Eine Verpflichtung der [X.], den [X.] zu [X.] 10 und 11 zuzustimmen, kommt nur dann in Betracht, wenn die [X.]bR zur fristlosen Kündigung der Nießbrauchverträge mit der IV[X.] berechtigt war und die IV[X.] der [X.]bR rückständige [X.] schuldete.

Bergmann                                                Strohn                                            Reichart

                              [X.]                                                 Born

Meta

II ZR 230/09

07.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. August 2009, Az: 23 U 4138/08

§ 712 Abs 1 BGB, § 715 BGB, § 737 S 2 BGB, § 47 Abs 4 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012, Az. II ZR 230/09 (REWIS RS 2012, 9472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9472

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