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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der Gesellschafterbefugnisse hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer GmbH; Einberufungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei gesellschaftsrechtlichem Stimmverbot)
1. Die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse einschließlich des Stimmrechts und der gerichtlichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker (§§ 2205, 2211, 2212 BGB).
2. Der Testamentsvollstrecker, der selbst kein Gesellschafter ist, unterliegt ähnlich wie der Vertreter eines Gesellschafters bei der Ausübung des Stimmrechts aus der seiner Verwaltung unterliegenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich den gesellschaftsrechtlichen Stimmverboten wie dem Verbot, Richter in eigener Sache zu sein (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG).
3. Der Umstand, dass der Testamentsvollstrecker bei einer Beschlussfassung über einen bestimmten Beschlussgegenstand wegen eines Stimmverbots ausgeschlossen wäre und das Stimmrecht insoweit den Erben zustünde, hat nicht zur Folge, dass auch die Ausübungsbefugnis hinsichtlich des mit der Beteiligung verbundenen Rechts, von dem zuständigen Gesellschaftsorgan die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand zu verlangen bzw. diese selbst einberufen zu dürfen, vom Testamentsvollstrecker auf die Erben übergeht; die (aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung folgende) Einberufungsbefugnis verbleibt vielmehr beim Testamentsvollstrecker, während die Erben eine Einberufung der Gesellschafterversammlung nur über die ihnen aus ihrem erbrechtlichen Rechtsverhältnis zu dem Testamentsvollstrecker diesem gegenüber zustehenden Rechte, insbesondere aus dem Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), erreichen können.
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Juli 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts [X.], Kammer 015 für Handelssachen, vom 4. Oktober 2010 weiter abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die von den [X.] am 18. Mai 2010 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der [X.] nichtig sind.
Es wird festgestellt, dass die von den [X.] am 9. Juli 2010 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der [X.] nichtig sind.
Es wird festgestellt, dass die von den [X.] am 19. August 2010 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der [X.]GmbH & Co. KG nichtig sind.
Es wird festgestellt, dass die von den [X.] am 19. August 2010 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten nichtig sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die [X.].
Von Rechts wegen
[X.] sind Erben der [X.] . Die Erblasserin war Alleingesellschafterin der im Revisionsverfahren nicht vertretenen [X.], der Komplementärin der [X.] (nachfolgend: [X.]), und deren alleinige Kommanditistin. Der Kläger war nahezu 30 Jahre Vermögensverwalter und Generalbevollmächtigter der Erblasserin und bereits zu deren Lebzeiten und darüber hinaus bis zum Jahre 2009 Geschäftsführer der [X.]. [X.] haben die Beteiligungen der Erblasserin im Wege der Erbfolge nach ihrem Tod am 18. Dezember 2006 erlangt. In ihrem Testament hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung für die Dauer von zehn Jahren angeordnet und den Kläger als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Das Testament enthält in § 4 "Testamentsvollstreckung" unter anderem folgende Regelungen:
"…
(Absatz 5) Die jährlichen Liquiditätsüberschüsse aus der Verwaltung meines Nachlasses sollen meinen Erben zustehen mit der Maßgabe, dass zunächst eine hinreichende Vorsorge zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, insbesondere Gesellschaftsvermögen der [X.] sowie der Tilgung etwaiger Darlehen vorzunehmen ist. …
(Absatz 7) Ich erteile meinem Testamentsvollstrecker die weitgehendsten Befugnisse und erkläre ausdrücklich, dass er, sofern er und soweit er meine Anordnungen ausführt, nicht der Zustimmung meiner Erben und Vermächtnisnehmer zu [X.] bedarf, sondern insoweit nach eigenem Ermessen und unter Wahrung eines langfristigen Erhalts des Nachlassvermögens verfügen kann. …"
[X.] werfen dem Kläger vor, er habe seine Pflichten als Geschäftsführer der [X.] verletzt und sei deshalb gegenüber der [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe ein Grundstück in [X.] zu teuer erworben sowie den Erlös aus der Veräußerung eines anderen, in [X.] belegenen Grundstücks nicht hinreichend gewinnbringend angelegt. Die nach dem Ausscheiden des [X.] im Jahre 2009 neu eingesetzte Geschäftsführung der [X.] hat die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe - unstreitig - durch einen unabhängigen Dritten prüfen lassen mit dem Ergebnis, dass es für die behauptete Schadensersatzpflicht keinen Anlass gebe.
In Verfolgung ihres abweichenden Standpunkts fassten die [X.] mehrfach [X.] bei der [X.] und bei der [X.], die darauf gerichtet sind, die [X.] zur Einziehung der behaupteten Schadensersatzforderungen der [X.] gegen den Kläger zu ermächtigen.
Die Gesellschaftsverträge der [X.] (§ 5 Abs. 2) und der [X.] (§ 6 Abs. 2) enthalten zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen folgende nahezu wortgleiche Regelung:
"Die Geschäftsführer ([X.]: die GmbH) haben die Gesellschafterversammlung in den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Darüber hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt, unter Angabe der von ihm gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Kommen die Geschäftsführer ([X.]: die GmbH) dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach, so ist der das Verlangen stellende Gesellschafter selbst zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt. "
Einen jeweils ersten für die Beklagte und die [X.] "gemeinschaftlichen Gesellschafterbeschluss" fassten die [X.] betreffend sowohl den Grundstückserwerb in [X.] als auch die Geldanlage bezüglich des [X.] er Grundstücks am 18. Mai 2010 schriftlich, ohne den Kläger und die Geschäftsführerin der [X.] hiervon vorab in Kenntnis zu setzen. Die Geschäftsführerin der [X.] wies diese Beschlüsse zurück.
Daraufhin fassten die [X.] am 31. Mai 2010 - wiederum im schriftlichen Verfahren und erneut ohne vorherige Benachrichtigung des [X.] und der Geschäftsführung der [X.] - zwei Beschlüsse des Inhalts, dass sie - die [X.] - zu gemeinschaftlichen Prozessvertretern zwecks Durchsetzung der Beschlüsse vom 18. Mai 2010 gegenüber der [X.] bestellt wurden. Gestützt auf diese Beschlüsse nehmen die [X.] in einem weiteren Verfahren die Beklagte auf Befolgung der Beschlüsse vom 18. Mai 2010 gerichtlich in Anspruch.
Um (unter anderem) formelle Mängel der Beschlussfassungen vom 18. Mai 2010 und 31. Mai 2010 zu beheben, verlangten die [X.] von der [X.] die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung der [X.] und luden nach Zurückweisung dieses Ansinnens durch die Geschäftsführung der [X.] selbst zu einer Gesellschafterversammlung auf den 9. Juli 2010 ein. An dieser Gesellschafterversammlung nahmen die Geschäftsführerin der [X.] und für den Kläger ein anwaltlicher Vertreter teil. Beide widersprachen der Abhaltung der Gesellschafterversammlung und beteiligten sich an der Abstimmung nicht. [X.] führten die Gesellschafterversammlung gleichwohl durch und beschlossen mit ihren Stimmen, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger zuzustimmen.
Schließlich verlangten die [X.] von der [X.] mit Schreiben vom 15. Juli 2010 - vergeblich - die Einberufung von Gesellschafterversammlungen sowohl der [X.] als auch der [X.] und luden nachfolgend selbst auf den 19. August 2010 ein. Zu den Gesellschafterversammlungen erschienen wiederum für den Kläger ein anwaltlicher Vertreter sowie zur Gesellschafterversammlung der [X.] auch die Geschäftsführerin der [X.], die in der sie jeweils betreffenden Versammlung beide der Abhaltung widersprachen und nicht abstimmten. Die gleichwohl durchgeführte Gesellschafterversammlung der [X.] beschloss mit den Stimmen der [X.], dass die Geschäftsführung der [X.] die [X.] zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zugunsten der [X.] zu ermächtigen habe und die [X.] befugt seien, im Falle der Weigerung dieses gerichtlich gegenüber der [X.] durchzusetzen. Die ebenfalls durchgeführte Gesellschafterversammlung der [X.] stimmte mit den Stimmen der [X.] der Beschlussfassung der [X.] zu.
Das [X.] hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen sämtliche Beschlüsse gewandt hat, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei wegen Interessenkollision nicht befugt gewesen, gegen die von den [X.] gefassten Beschlüsse gerichtlich vorzugehen, weil es bei den Beschlussfassungen um Schadensersatzansprüche gehe, die die [X.] gegen ihn geltend machen wollten. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der [X.] der [X.] vom 18. Mai 2010 und vom 31. Mai 2010 festgestellt, die Klageabweisung im Übrigen - also hinsichtlich der [X.] der [X.] vom 18. Mai 2010 und vom 9. Juli 2010 sowie der [X.] der [X.] und der [X.] vom 19. August 2010 - dagegen bestätigt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf die Feststellung der Nichtigkeit auch dieser Beschlüsse gerichtetes Begehren weiter.
Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weitergehender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu der Feststellung, dass auch die [X.] der [X.] vom 18. Mai 2010 und vom 9. Juli 2010 sowie die [X.] der [X.] und der [X.] vom 19. August 2010 nichtig sind.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner - insoweit - klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei entgegen der Ansicht des [X.] zwar zulässig, aber nicht begründet. Die [X.] seien zur Einberufung der [X.]erversammlungen der [X.] und der [X.] auf den 19. August 2010 berechtigt gewesen. Da der Kläger im Hinblick auf die behaupteten Schadensersatzansprüche einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen habe, habe insoweit die Verwaltungsbefugnis hinsichtlich der [X.]santeile einschließlich des [X.] den [X.] zugestanden. Sie seien nicht auf erbrechtliche Ansprüche zu verweisen. Die Teilnahmerechte des [X.] oder der [X.] seien nicht verletzt worden; ebenso wenig hätten die [X.] einem Stimmverbot unterlegen. Aufgrund der wirksamen Beschlussfassungen am 19. August 2010 seien etwaige Mängel der Beschlussfassungen der [X.]er der [X.] vom 18. Mai 2010 und vom 9. Juli 2010 jedenfalls geheilt.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die [X.] der [X.] vom 18. Mai 2010 und vom 9. Juli 2010 sowie die [X.] der [X.] und der [X.] vom 19. August 2010 sind nichtig, weil die [X.] nicht berechtigt waren, die [X.]erversammlungen einzuberufen. Die Einberufung durch einen Unbefugten stellt einen zur Nichtigkeit führenden [X.] sowohl in der GmbH als auch in der [X.] dar (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1953 - [X.], [X.]Z 11, 231, 236 f.; Urteil vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 1640 Rn. 12; weitere Nachweise bei [X.] in [X.][X.], GmbHG, 18. Aufl., § 49 Rn. 10 und § 51 Rn. 28 sowie bei [X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 56; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 81). Angesichts des Widerspruchs gegen die Durchführung der Versammlungen und gegen die Abstimmung fand auch keine den Einladungsmangel heilende Universalversammlung statt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19. Januar 2009 - [X.], [X.], 562 Rn. 2 [X.]; § 51 Abs. 3 GmbHG).
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger das [X.] zur Geltendmachung von Mängeln bei der Beschlussfassung der [X.] und der [X.] zusteht und die Klage zutreffend gegen die Beklagte gerichtet ist.
a) Hat ein Erblasser - wie hier in § 4 Abs. 7 des [X.] - hinsichtlich einer Beteiligung an einer [X.] unbeschränkte [X.]vollstreckung angeordnet, sind die Erben grundsätzlich gemäß § 2205 Satz 1, § 2211 [X.] von der Ausübung der [X.] ausgeschlossen. Die den Geschäfts-/[X.]santeil betreffenden Verwaltungs- und Vermögensrechte werden allesamt von dem [X.]vollstrecker ausgeübt, der hierbei an den Willen der Erben nicht gebunden ist und in seinen Kompetenzen lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 [X.] und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben (vgl. § 2206 [X.]) sowie durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1957 - [X.], [X.]Z 25, 275, 279 f.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - [X.], [X.]Z 108, 187, 189 f.; Beschluss vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.], 623 Rn. 18; so auch schon [X.], Urteil vom 23. Juni 1931 - [X.], [X.]Z 133, 128, 134). Die klageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von [X.]n obliegt deshalb ebenfalls dem [X.]vollstrecker (§ 2212 [X.]), es sei denn, dass der [X.]vollstrecker selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt hat und insoweit seine Verwaltungsbefugnis beschränkt ist ([X.], Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 21, 23 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr macht der Kläger, der nicht mitgestimmt hat, einen [X.] geltend.
b) Die Klage konnte auch hinsichtlich aller angegriffenen [X.] gegen die Beklagte gerichtet werden. In der Personengesellschaft ist, sofern der [X.]svertrag wie hier nichts anderes bestimmt, der Streit über [X.] unter den [X.]ern auszutragen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 806 Rn. 19; Beschluss vom 9. April 2013 - [X.], [X.], 1021 Rn. 14). Da der Kläger mit seiner Klage Rechte der [X.] als Erben geltend macht und sich die Rechtskraft der Entscheidung auf diese erstreckt (§ 327 Abs. 1 ZPO), genügt es, die Klage hinsichtlich der [X.] der [X.] gegen die Beklagte als alleinige weitere [X.]erin zu richten. Klagen hinsichtlich der Beschlüsse, welche eine GmbH betreffen, sind gegen die [X.] zu richten ([X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 806 Rn. 22; weitere Nachweise bei [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., [X.] § 47 Rn. 163), so dass auch insoweit die Beklagte die richtige Klagegegnerin ist.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die [X.] wegen eines Stimmverbots des [X.] die [X.]erversammlungen selbst einberufen durften und die in diesen Versammlungen gefassten Beschlüsse deshalb nicht unter einem die Nichtigkeit verursachenden [X.] leiden.
a) Das Berufungsgericht verkennt, dass die [X.] mit der Einberufung der [X.]erversammlungen ein [X.]errecht geltend gemacht haben, dessen Ausübung ihnen nach dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin nicht zustehen sollte. Bei einer - wie hier nach § 4 Abs. 7 des [X.] - unbeschränkt angeordneten [X.]vollstreckung ist im erbrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Erben und dem [X.]vollstrecker nach den Bestimmungen der §§ 2205, 2211 [X.] nur der [X.]vollstrecker zur Ausübung der [X.]errechte befugt. Solange und soweit er gesellschaftsrechtlich befugt ist, die [X.]errechte - als Amtswalter der Erben - wahrzunehmen, sind die Erben auf die ihnen aus ihrem erbrechtlichen Rechtsverhältnis zu dem [X.]vollstrecker diesem gegenüber zustehenden Rechte beschränkt und können nicht selbst in der [X.] ausüben. Nur auf diese Weise wird dem durch die Anordnung der unbeschränkten [X.]vollstreckung zum Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers Rechnung getragen, [X.] der [X.] - nicht zuletzt auch wegen des damit für die [X.] verbundenen [X.] - von der Klärung von Streitigkeiten zwischen den Erben und dem [X.]vollstrecker über die - allein das zwischen ihnen bestehende (erbrechtliche) Innenverhältnis betreffende - ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses frei zu halten. Derartige Streitigkeiten sollen die Erben außerhalb der [X.] auf ihr Kostenrisiko gegenüber dem [X.]vollstrecker mit den dafür vorgesehenen erbrechtlichen Mitteln klären.
Während der Dauer der [X.]vollstreckung sind die Bestimmungen der [X.]sverträge der [X.] und der [X.] hinsichtlich der Rechte und Pflichten der [X.]er daher so zu verstehen, dass insoweit grundsätzlich der [X.]vollstrecker berechtigt und verpflichtet ist.
b) Nach § 5 Abs. 2 des [X.]svertrags der [X.] bzw. § 6 Abs. 2 des [X.]svertrags der [X.] steht danach anstelle der dort genannten [X.]er (allein) dem [X.]vollstrecker die Befugnis zu, von dem Geschäftsführer/der GmbH die Einberufung einer [X.]erversammlung zu verlangen und im Falle der Weigerung des Geschäftsführers/der GmbH diese selbst einzuberufen (vgl. allgemein zum Einberufungsrecht des [X.]vollstreckers [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 122 Rn. 4; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 122 Rn. 5; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 122 Rn. 7; [X.], [X.] und der GmbH, 1994, [X.]; [X.], [X.] 2002, 389, 390).
Aus gesellschaftsrechtlichen Gründen war der Kläger nicht gehindert, gegenüber der Geschäftsführung/der GmbH ein Einberufungsverlangen zu stellen und im Falle der Weigerung, dem Einberufungsverlangen nachzukommen, selbst eine [X.]erversammlung einzuberufen. Dass er auf einer ordnungsgemäß einberufenen [X.]erversammlung einem Stimmverbot hinsichtlich der dort zur Beschlussfassung anstehenden Beschlussgegenstände unterliegen würde, beseitigt nicht sein Recht, die Einberufung einer solchen [X.]erversammlung zu verlangen bzw. im Wege des Selbsthilferechts diese selbst einzuberufen.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger hinsichtlich der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände, die allesamt der Verfolgung von angeblichen Schadensersatzansprüchen der [X.] gegen ihn wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit dienten, in einer ordnungsgemäß einberufenen [X.]erversammlung einem gesellschaftsrechtlichen Stimmverbot unterlegen wäre, so dass die [X.] ausnahmsweise selbst das Stimmrecht hätten ausüben dürfen ([X.], Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 21, 28).
[X.] verdrängt die Erben zwar nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts als Teil seiner umfassenden Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses, es sei denn, ihm sind - wie hier nicht - durch § 2205 Satz 3, § 2206 [X.] und etwaige Anordnungen des Erblassers Grenzen gesetzt (das im Grundsatz ausschließliche Stimmrecht des [X.]vollstreckers stillschweigend voraussetzend: [X.], Urteil vom 9. Dezember 1968 - [X.], [X.]Z 51, 209, 214 (GmbH); Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 21, 25 (GmbH); Beschluss vom 3. Juli 1989 - [X.], [X.]Z 108, 187, 198 ([X.]); vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 42; MünchKommGmbHG/[X.], § 47 Rn. 88; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 34; Gummert in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Aufl., § 177 HGB Rn. 12; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 139 Rn. 51; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 36. Aufl., § 139 Rn. 29; [X.] in Bengel/[X.], Handbuch der [X.]vollstreckung, 5. Aufl., Kapitel 5 Rn. 204 ([X.]) und Rn. 243 (GmbH); [X.], [X.], 21. Aufl., [X.] Rn. 369 ([X.]) und Rn. 393 (GmbH); [X.], [X.] 1996, 370, 371; [X.], [X.] 2002, 209, 210 (GmbH); [X.], [X.] 2002, 389, 390 (AG); [X.], [X.] 2002, 551, 553 (GmbH); Priester, Festschrift [X.], 2011, 891, 897).
[X.] kann aber dann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn ihn ein gesellschaftsrechtliches Stimmverbot trifft. Er unterliegt, wie andere Vertreter von [X.]ern auch, dem für die GmbH in § 47 Abs. 4 GmbHG normierten Verbot, [X.] in eigener Sache zu sein, auch wenn er selbst nicht [X.]er ist ([X.], Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 21, 25 [X.]). Im [X.] gilt dieses Verbot ebenso ([X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.], 917 Rn. 16 [X.]). Die von den [X.] angestrebten Beschlussfassungen dienen allesamt der Geltendmachung von - nach Ansicht der [X.] bestehenden - Schadensersatzansprüchen der [X.] gegen den Kläger, die ihren Grund in einer pflichtwidrigen Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der [X.] haben sollen. In einem solchen Fall der persönlichen Betroffenheit des [X.]vollstreckers ist der Erbe anstelle des [X.]vollstreckers auf einer ordnungsgemäß einberufenen [X.]erversammlung stimmberechtigt, wie auch in anderen Fällen der rechtlichen Verhinderung eines Vertreters oder [X.] das Stimmrecht vom Vertretenen ausgeübt werden kann ([X.], Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 21, 28; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Dezember 1968 - [X.], [X.]Z 51, 209, 219 für den Fall eines Stimmverbots des [X.]vollstreckers nach § 181 [X.]).
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass auf der für die Entscheidung des Rechtsstreits allein maßgeblichen Ebene der [X.] das dem Minderheitenschutz dienende Recht, die Einberufung einer [X.]erversammlung zu verlangen bzw. im Wege des Selbsthilferechts eine [X.]erversammlung einzuberufen, davon unabhängig ist, ob der [X.]er in der zur Beschlussfassung anstehenden Frage mitstimmen darf. Auch ein [X.]er ohne Stimmrecht oder ein [X.]er, der in der konkreten Angelegenheit einem Stimmverbot unterliegt, kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte Angelegenheiten in der [X.] zur Diskussion und Abstimmung zu stellen ([X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 2; MünchKommGmbHG/Liebscher, § 50 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 50 Rn. 24 jew. [X.]; vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 1640 Rn. 16 ff.). Werden die [X.] durch einen [X.]vollstrecker ausgeübt, gilt - sofern dem [X.]svertrag wie hier nichts anderes zu entnehmen ist - diese Unabhängigkeit des [X.] von einem hinsichtlich der Beschlussfassung bestehenden Stimmverbot ebenso. Unterliegt der [X.]vollstrecker einem Stimmverbot, werden seine Befugnisse nur insoweit eingeschränkt, d.h., er darf auf einer ordnungsgemäß einberufenen [X.]erversammlung nicht abstimmen. Die übrigen [X.]errechte können von ihm weiterhin ausgeübt werden und verdrängen die Befugnisse der Erben als [X.]s- bzw. Geschäftsanteilsinhaber.
c) Aus der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Ansicht herangezogenen Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1989 ([X.], [X.]Z 108, 21) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch in diesem Fall folgte das Stimmverbot des [X.]vollstreckers allein aus dem [X.]srecht, nicht etwa aus einer Beschränkung seiner erbrechtlichen Verwaltungsbefugnis. Er war wegen seiner gesellschafterlichen Stellung als Beiratsmitglied gehindert, bei seiner eigenen Entlastung abzustimmen. Das aus der Missachtung der gesellschaftsrechtlichen Beschränkung seiner Befugnisse vom Senat abgeleitete eigene Anfechtungsrecht der Erben hat seinen Grund in der Verletzung ihrer - wegen gesellschaftsrechtlicher Verhinderung des [X.]vollstreckers bestehenden - Befugnis, das Stimmrecht selbst auszuüben (vgl. zur ähnlichen Konstellation einer Befugnis des Erben, den [X.]vollstrecker als Nachlassschuldner selbst zu verklagen: [X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.], [X.], 1570, 1571). Das den Erben vom Senat als Annex zugestandene Anfechtungsrecht beruht allein auf der - feststehenden - Verletzung dieser eigenen Ausübungsbefugnis hinsichtlich der ([X.]er)Rechte. Hier sind die [X.] - wie ausgeführt - in keiner eigenen Ausübungsbefugnis verletzt.
d) Ob die Einberufung einer [X.]erversammlung erforderlich ist, um den in den Nachlass fallenden [X.]santeil ordnungsgemäß zu verwalten, ist, wenn nicht bestimmte Anordnungen durch den Erblasser erteilt sind (§ 2216 Abs. 2 [X.]), an denen es hier fehlt, grundsätzlich in die Entscheidungsbefugnis des [X.]vollstreckers gestellt. Auf die subjektiven Interessen der Erben muss der [X.]vollstrecker dagegen keine Rücksicht nehmen. Einer der Hauptwesenszüge der [X.]vollstreckung ist gerade die freie Stellung, die der [X.]vollstrecker gegenüber den Erben hat. Selbst wenn der Erblasser die [X.]vollstreckung im Interesse und zum Wohle der von ihm eingesetzten Erben angeordnet hat, können diese grundsätzlich auf die Amtsführung des [X.]vollstreckers keinen Einfluss nehmen ([X.], Urteil vom 29. April 1954 - [X.]/53, [X.]Z 13, 203, 205 f.; Urteil vom 2. Oktober 1957 - [X.], [X.]Z 25, 275, 279 f.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - [X.], [X.]Z 108, 187, 189; Beschluss vom 14. Februar 2012 - [X.], [X.], 623 Rn. 18; so auch schon [X.], Urteil vom 3. Februar 1910 - [X.], [X.]Z 73, 26, 27 f.; Urteil vom 23. Juni 1931 - [X.], [X.]Z 133, 128, 134). Würde man in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Erben subjektiv der Ansicht sind, die Einberufung einer [X.]erversammlung sei erforderlich, ihnen das Recht einräumen, selbst die Einberufung zu verlangen und nachfolgend selbst einzuberufen, würde der allein das erbrechtliche Innenverhältnis zwischen Erben und [X.]vollstrecker betreffende Streit über die ordnungsgemäße (erbrechtliche) Verwaltung des Nachlasses in die [X.] hineingetragen. Genau dies wollte die Erblasserin mit dem Ausschluss jeglicher Einflussnahme der Erben auf gesellschaftsrechtlich zulässige Einzelhandlungen des [X.]vollstreckers (§ 4 Abs. 7 des [X.]) verhindern.
e) Die Rechte der Erben werden hierdurch nicht unzulässig beeinträchtigt. Sie sind ausreichend dadurch geschützt, dass sie von dem [X.]vollstrecker die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, zu welcher der [X.]vollstrecker gemäß § 2216 Abs. 1 [X.] verpflichtet ist, verlangen und dies, wenn nötig, auch gerichtlich im Klage- oder einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen können ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1957 - [X.], [X.]Z 25, 275, 283; so auch schon [X.], Urteil vom 3. Februar 1910 - [X.], [X.]Z 73, 26, 28). Ist für die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung an einer [X.]sbeteiligung die Wahrnehmung des [X.] auf Einberufung einer [X.]erversammlung erforderlich, kann der Erbe den [X.]vollstrecker gerichtlich hierzu verpflichten lassen. Entsteht ihm durch die nicht pflichtgemäße Verwaltung des Nachlasses ein Schaden, den der [X.]vollstrecker zu vertreten hat, ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet (§ 2219 Abs. 1 [X.]). Gegebenenfalls kommt auch die Abberufung des [X.]vollstreckers aus wichtigem Grund durch das Nachlassgericht in Betracht (§ 2227 [X.]).
Diese auf erbrechtliche Maßnahmen beschränkten Befugnisse der Erben verwirklichen den Erblasserwillen bezüglich der Verwaltung - hier des [X.]svermögens - durch den [X.]vollstrecker. Die Erben sollen nur dann ihre Überzeugung von der ordnungsgemäßen Ausübung der [X.]errechte in der [X.] durch eine Anweisung an den [X.]vollstrecker durchsetzen können, wenn ein Gericht festgestellt hat, dass die von ihnen gewollte Maßnahme für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist und der [X.]vollstrecker sich pflichtwidrig verhält, wenn er sie nicht durchführt. Würde man den Erben hingegen - wie das Berufungsgericht - die Befugnis zugestehen, durch die Einberufung einer [X.]erversammlung eine Beschlussfassung in der [X.] herbeizuführen, wenn sie - nur - subjektiv der Meinung sind, der [X.]vollstrecker habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, was bereits zu einem Stimmverbot allein wegen der bestehenden Interessenkollision führen würde, ohne dass im Ansatz [X.], ob eine Pflichtwidrigkeit begangen wurde, würden den Erben in der [X.] Einflussmöglichkeiten eröffnet, die sie nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers nicht haben sollen.
f) An dieser vom Erblasser bezweckten Beschränkung der Erben auf erbrechtliche Maßnahmen gegen den ihrer Ansicht nach den in den Nachlass fallenden [X.]santeil nicht ordnungsgemäß verwaltenden [X.]vollstrecker scheitert auch das von den [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für ihren Rechtsstandpunkt reklamierte Recht, sich gegenüber der Klage auf die Einrede aus § 242 [X.] berufen zu können, weil der Kläger ihnen gegenüber wegen der Verletzung seiner Pflichten aus § 2216 [X.] zur Einberufung einer [X.]erversammlung verpflichtet sei. Ihnen ist es auch über den Weg der Einrede versagt, den ihr Innenverhältnis als Erben zum [X.]vollstrecker betreffenden Streit in die [X.] hineinzutragen und so diesen Streit auf [X.] der [X.] zu klären mit der Folge, dass im Falle des Unterliegens die [X.] die Prozesskosten tragen muss. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dieses mit der Führung eines solchen Rechtsstreits verbundene Risiko der Minderung des [X.]svermögens wirtschaftlich letztlich die Erben treffen würde. Diese Argumentation verkennt, dass es der Erblasserin mit der Anordnung der [X.]vollstreckung um den wirtschaftlich bestmöglichsten Erhalt des Unternehmens ging, um die Sicherung der darin verkörperten Werte u.a. auch, um Pensions- und Darlehens- und sonstige Verpflichtungen erfüllen zu können. Es liegt auf der Hand, dass das [X.]svermögen unnötig belastende Prozesse zu der Verwirklichung dieses Ziels und damit zum Erblasserwillen in Widerspruch stehen.
III. Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat selbst die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse feststellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe
[X.]
Meta
13.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Juli 2012, Az: 11 U 187/10
§ 2205 BGB, § 2211 BGB, § 2212 BGB, § 2216 BGB, § 47 Abs 4 GmbHG, § 50 GmbHG, § 119 HGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. II ZR 250/12 (REWIS RS 2014, 5651)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5651
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 250/12 (Bundesgerichtshof)
II ZR 255/16 (Bundesgerichtshof)
II ZR 255/16 (Bundesgerichtshof)
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