Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZB 287/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3330

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[X.]BESCHLUSS [X.] 287/03
vom 2. Juni 2005 in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 572, [X.] § 8 Abs. 4, § 20 Nr. 17

Das Beschwerdegericht muß eine Entscheidung der ersten Instanz aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückverweisen, wenn statt des funktionell zuständigen [X.]s der Rechtspfleger entschieden hat. [X.] es dies, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz nachzuholen.

[X.], [X.]uß vom 2. Juni 2005 - [X.] 287/03 - LG [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die [X.]üsse der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 9. Dezember 2003 und des Amtsgerichts [X.] vom 13. No-vember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.

Die in diesem Verfahren bisher angefallenen Gerichtskosten wer-den nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.890 •.

Gründe:
[X.]
Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Hieran bestellte sie am 21. Januar 1997 zugunsten der (weiteren) Beteiligten zu 2 eine Grund-schuld und unterwarf sich wegen des [X.] sowie der Zinsen - 3 - der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Mit [X.]uß vom 8. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen.

Am 20. Juni 2003 hat die Beteiligte zu 2 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines Teilanspruchs aus ihrer Grund-schuld in die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Mieter, die Beteiligten zu 3 bis 8, auf Zahlung der gegenwärtigen und zukünftigen Nettokaltmiete [X.]. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der [X.] zu 2 hat das [X.] diese Entscheidung mit [X.]uß vom 25. September 2003 aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zu-rückverwiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, daß § 89 Abs. 1 [X.] - anders als das Amtsgericht gemeint hat - der beantragten Mobiliarvollstrek-kung nicht entgegenstehe. Daraufhin hat das Amtsgericht den Pfändungs- und [X.] erlassen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt, die das Amtsgericht - Rechtspflegerin - [X.] hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos ge-blieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des [X.] zu 1.

I[X.]
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.
- 4 - Das [X.] hätte die Entscheidung des Amtsgerichts nicht bestäti-gen dürfen, da sie von der funktionell unzuständigen Rechtspflegerin erlassen worden ist.

Der auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1 gemäß § 766 ZPO ergange-ne [X.]uß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 13. November 2003 beruht - wie das Gericht zutreffend erkannt hat - auf § 89 Abs. 3 [X.]. Diese Entscheidung ist nach § 20 Nr. 17 Satz 2 [X.] dem [X.] vorbehalten ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] 97/03, [X.], 834, 835; MünchKomm-[X.]/Ganter § 6 Rn. 64).

Die Entscheidung der Rechtspflegerin ist daher gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] unwirksam. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Denn das Geschäft war der Rechtspflegerin nicht durch eine Entscheidung nach § 7 [X.] zugewiesen worden. Nach dieser Vorschrift entscheidet der [X.] über die Zuständigkeit durch [X.]uß, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, ob ein Geschäft von dem [X.] oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist. Im vorliegenden Fall hat eine [X.]in lediglich - nach zutref-fender Vorlage durch die Geschäftsstelle - der Rechtspflegerin die Sache im Wege einer innerdienstlichen, den Beteiligten nicht bekannt gemachten Verfü-gung "zuständigkeitshalber" zugeschrieben. Dies genügt nicht (vgl. [X.] Rpfleger 1986, 268, 269; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 7 Rn. 4; [X.]/Herbst/[X.], [X.]/[X.] 10. Aufl. § 7 Rn. 3; [X.]/Eick-mann, [X.] § 7 Rn. 3).

Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechts-pflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben. Auf die Frage, ob diese - 5 - Entscheidung sachlich richtig war, kommt es nicht an. Sie wird auch nicht [X.] wirksam, daß sie vom [X.] in der Sache gebilligt wird (BayObLG Rpfleger 1982, 292, 293; 422, 423; 1983, 443, 444; 1988, 472, 473; [X.] Rpfleger 1979, 346; [X.] NJW-RR 1996, 1288; [X.] 1996, 472, 473; [X.] Rpfleger 2003, 117; [X.] ZVI 2005, 98, 99). Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neu-fassung des § 538 ZPO die Zurückverweisungsbefugnis des Berufungsgerichts eingeschränkt (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Ob und inwieweit der Grund-gedanke dieser Regelung auf § 572 ZPO übertragen werden kann, kann [X.] hier offenbleiben. Denn der Fall einer unwirksamen Erstentscheidung wird von § 538 ZPO nicht erfaßt. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grund-lage für ein Rechtsmittelverfahren.

Die danach bereits durch das [X.] gebotene Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Rich-ter (vgl. [X.] aaO) hat der [X.] nachzuholen. Es kann dahinstehen, ob möglicherweise eine andere Verfahrensweise erwogen werden könnte, wenn der [X.] an die tragenden Erwägungen des (aufhebenden) [X.]usses des [X.]s vom 25. September 2003 gebunden und an einer hiervon [X.] sachlichen Entscheidung gehindert wäre. Eine sogenannte Rückbin-dung besteht jedoch nicht. Denn weder das Amtsgericht noch das [X.] haben den Beteiligten zu 1 vor ihrer Entscheidung über den Antrag und die Beschwerde der Beteiligten zu 2 angehört.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 287/03

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZB 287/03 (REWIS RS 2005, 3330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3330

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