Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 25/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 138

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 25/01
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird [X.].

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Streitwert für das Revisionsverfahren:

a) 366.525,39 Euro (= 716.861,36 DM) bis zum 16. Dezember 2004 b) 50.531,57 Euro (= 98.831,16 DM) ab dem 16. Dezember 2004

Gründe:

Die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte ist zur Rückzahlung der Vergütung verpflich-tet, die er als Nachlaßpfleger erhalten hat. Er hat seinen Vergütungsanspruch verwirkt. Seit er hinsichtlich angeblich zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachten - 3 - Beratungsleistungen (Abschnitt II der Klage) nur wegen eines Betrages von 259.270,20 DM Revision eingelegt hat, steht rechtskräftig fest, daß er minde-stens (459.236 [X.] 259.270 DM =) 199.965,80 DM veruntreut hat. Schon dies rechtfertigt es, dem Beklagten jeglichen Vergütungsanspruch zu versagen, ins-besondere auch deshalb, weil jegliche Leistungen, die der Beklagte seiner [X.] nach in den Jahren 1987/1988 für den Nachlaß erbracht hat, dadurch entwertet worden sind, daß die Kläger einen langwierigen Rechtsstreit führen mußten, um die Rückzahlung dieses Betrages zu erzwingen. Noch durch sei-nen Klagabweisungsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 19. September 2000 wollte der Beklagte erreichen, das veruntreute Geld behalten zu dürfen. Außerdem mußten die Erben auch die sonstige Amtsführung des Beklagten aufwendig überprüfen lassen, was bis heute nicht abgeschlossen ist.

Der Beklagte ist außerdem zur Rückzahlung derjenigen unrechtmäßig dem Nachlaß entnommenen Beträge verpflichtet, die er mit den nachträglich auf den 15. Juli 1987 datierten Rechnungen über angeblich noch zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachte [X.] - hier: Erstellung zweier Gutachten zu den Themen "Errichtung einer Stiftung" und "Vermögensverwal-tung" - zu rechtfertigen versucht hat. Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten.
- 4 - Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 25/01

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 25/01 (REWIS RS 2004, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 138

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