Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/01
vom 18. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und dir Richterin [X.]
am 18. November 2004 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2001 wird
nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.748,32 Euro (357.424,64 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im [X.] richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbrin-gen des [X.] lag der unentgeltlichen Zuwendung der [X.] Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des [X.] nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu [X.], oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Er-gebnis richtig entschieden.
[X.] [X.] [X.]
- 3 - [X.] [X.]
Meta
18.11.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. IX ZR 55/01 (REWIS RS 2004, 629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 629
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.