Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. I ZR 141/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3003

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 141/97Verkündet am:24. Februar 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaProgrammfehlerbeseitigung[X.] § 69c Nr. 2, § 69d Abs. 1[X.]/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den [X.] ([X.]. Nr. L 122 v. 17.5.1991, [X.]) Art. 4 Nr. 2, Art. 5Abs. 1a)Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nichtfür Zwecke Dritter benutzt oder [X.] zugänglich gemacht werden darf.b)Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, dersich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm [X.] nicht zugänglichzu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigungeinen [X.] einzuschalten.[X.], Urt. v. 24. Februar 2000 [X.]/97 [X.] [X.] [X.] -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Februar 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] Bornkamm, [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist ein Softwarehaus, die Beklagte ein Großhandelsunterneh-men, das seit 1987 das Computerprogramm "[X.]" der Klägerin einsetzt. Mit [X.] können Buchhaltung, Kostenrechnung, Warenwirtschaft, Statistik,Mahnwesen und der Ausdruck der Lieferscheine erledigt werden. Als die Beklagteihren Betrieb 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystemumstellte, erwarb die Beklagte von der Klägerin gegen Zahlung einer einmaligenNutzungsgebühr von 60.000 DM eine Lizenz, um das Programm "[X.]" auch [X.] neuen Anlage nutzen zu können. In dem von den Parteien am 29. Januar und2. Februar 1993 unterzeichneten "[X.]" heißt es u.a.:- 3 -Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder [X.] zugäng-lich gemacht werden.Für den Fall eines Verstoßes gegen den Vertrag verpflichtete sich die [X.] zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr.Um das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte [X.] noch ein Übersetzungsprogramm , das sie bei einemanderen Unternehmen erwarb. Die Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, daß"[X.]" in der neuen Umgebung problemlos laufen würde.Beim Betrieb der neuen Anlage mit "[X.]" traten Schwierigkeiten auf: [X.] das Programm anzeigte, daß ein Lieferschein ausgedruckt worden und dieWare an den Kunden herausgegangen sei, unterblieb der Ausdruck des Liefer-scheins, ohne daß dies der Sachbearbeiter erkennen konnte. Die Klägerin, an [X.] Beklagte sich wegen des Fehlers wandte, führte die Schwierigkeiten auf eineInkompatibilität der [X.] zurück und verwies die Beklagte an [X.] an die Lieferantin des [X.]. Da die Beklagte den Fehlerjedoch bei dem von der Klägerin gelieferten Programm "[X.]" vermutete, [X.] sie ein anderes Softwarehaus ein, das dem Programm "[X.]" ein Modul hin-zufügte und dadurch den Fehler beseitigte.Bei einer auf eine Strafanzeige der Klägerin zurückgehenden [X.] Geschäftsräume des von der [X.] eingeschalteten Softwarehauseswurde einige Zeit später eine mehr oder weniger vollständige Kopie des [X.] "[X.]" aufgefunden, die dem Softwarehaus zur Behebung des Ablauf-fehlers überlassen worden [X.] -Die Klägerin hat im Verhalten der [X.] einen Verstoß gegen das ver-traglich vereinbarte Verbot gesehen, die Software einem [X.] zugänglich zumachen, und hat mit der vorliegenden Klage die für diesen Fall festgelegte [X.] in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr, also 600.000 DM, [X.].Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, siehabe das Programm nicht an Dritte weitergegeben, sondern es nur im Rahmen ih-rer vertraglichen Rechte genutzt; hierzu zähle auch die Fehlerbeseitigung durchein anderes Unternehmen, nachdem die Klägerin hierzu nicht in der Lage [X.] sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin istohne Erfolg geblieben.Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die [X.], die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Verstoß der [X.] gegen die ver-traglich übernommenen Verpflichtungen verneint und hierzu ausgeführt:Die Beklagte habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen, wonach es [X.] gewesen sei, die Software [X.] zugänglich zu machen. Von dieservertraglichen Bestimmung werde es nicht erfaßt, wenn das Programm einem[X.] allein zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich gemacht werde. Das- 5 -wohlverstandene Geheimhaltungsinteresse der Klägerin könne nichts an der Be-rechtigung der [X.] ändern, Fehler des Programms durch eigene Mitarbeiteroder durch Dritte beheben zu lassen. Wolle man der [X.], die selbst nichtüber die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe, untersagen, Hilfe von außen [X.] zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im [X.] verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche [X.] scheide als unbillig und überraschend aus. Daher komme es [X.] darauf an, ob die aufgetretenen Schwierigkeiten wirklich auf einen Fehler [X.] der Klägerin zurückzuführen gewesen seien oder nicht. Denn allein dievon der Klägerin eingeräumten Kompatibilitätsprobleme machten eine Prüfungaller [X.] erforderlich.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die im[X.] vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, hält der revi-sionsrechtlichen Nachprüfung [X.] Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei trotz der ver-traglich übernommenen Verpflichtung, das Programm "[X.]" keinem [X.] zu-gänglich zu machen, nicht daran gehindert gewesen, in der fraglichen Situationfür die Fehlerbeseitigung ein Drittunternehmen einzuschalten. Dies begegnet kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Die Revision verkennt nicht, daß die Frage, ob der [X.] nach [X.] ein bestimmtes Verhalten untersagt war oder nicht, in erster Linie vomTatrichter zu beantworten ist. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe [X.] vorgenommene Vertragsauslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze ver-letzt, sich ohne tragfähige Begründung über den eindeutigen Wortlaut der Ver-- 6 -einbarung hinweggesetzt und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessendas Gebot einer nach beiden Seiten möglichst interessengerechten Auslegungnicht beachtet. Dem kann nicht beigetreten werden.a)Das Berufungsgericht hat sich bei der Vertragsauslegung entgegen [X.] der Revision nicht über den eindeutigen Wortlaut der vertraglichenVereinbarung hinweggesetzt. Es hat vielmehr [X.] auch unter Hinweis auf die einge-hende Darstellung der zugrundeliegenden Interessen der Vertragsparteien imlandgerichtlichen Urteil [X.] angenommen, das Verbot, das überlassene Programm[X.] zugänglich zu machen, betreffe nicht den Fall der Fehlerbeseitigung. [X.] am Parteiwillen und am Gebot der Berücksichtigung von [X.] und Glauben(§§ 133, 157 BGB) orientierte Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.Das vereinbarte Verbot, das Programm für Zwecke Dritter zu benutzen oder[X.] zugänglich zu machen, besagt aus der Sicht der vertragsschließendenParteien zunächst, daß nur die Beklagte berechtigt sein sollte, das fragliche Pro-gramm für ihren Ein- und Verkauf zu benutzen. Ihr sollte es verwehrt sein, mitHilfe des Programms andere als ihre eigenen betrieblichen Aufgaben zu [X.] das Programm an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Die [X.] Verwendung des Programms wurde durch dieses Verbot nicht tangiert.Denn der [X.] ging es allein um ein Programm zur Bewältigung der eigenenBetriebsabläufe. Eine Erledigung der Aufgaben anderer Handelsunternehmendurch die Beklagte oder eine Versorgung anderer Unternehmen mit der notwen-digen Software wäre über diesen Vertragszweck eindeutig hinausgegangen.Würde das Verbot, das Programm [X.] zugänglich zu machen, dagegen auchdie Fehlerbeseitigung betreffen, so wäre damit der von der [X.] verfolgteVertragszweck berührt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen,daß ein solches Verbot dazu führen könnte, daß das überlassene Programm für- 7 -die Beklagte völlig nutzlos werden würde. Denn es ging nicht allein um Fehler [X.] "[X.]", die die Klägerin zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, son-dern auch um das Zusammenspiel dieses Programms mit der von anderer Seitegelieferten Software, insbesondere dem Betriebssystem und dem Übersetzungs-programm. Die Kompatibilität mit diesen Programmen war von der Klägerin [X.] wor-auf im landgerichtlichen Urteil zutreffend hingewiesen wird [X.] nicht geschuldet, sodaß die Beklagte auch keine Handhabe hatte, auf einer Beseitigung der [X.] durch die Klägerin zu bestehen. Nachdem die Beklagte die auf-getretenen Fehler nicht selbst beheben konnte, war sie in dieser Situation auf [X.] Dritter angewiesen. Wollte man ihr verwehren, diese Hilfe in Anspruch zunehmen, wäre das von der Klägerin überlassene Programm für sie nutzlos gewor-den.Es ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,daß das Berufungsgericht das in Rede stehende Verbot nicht auf den Fall [X.] von [X.] oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwie-rigkeiten bezogen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob das durch das Verbot ge-schützte umfassende Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dazu führt, daß [X.] Beklagte für die Fehlerbeseitigung zunächst an die Klägerin wenden mußte.Dies ist jedoch im Streitfall geschehen. Nach den vom [X.] getroffenenFeststellungen, die dem unstreitigen Parteivorbringen entsprechen, hat die [X.] die Hilfe Dritter erst in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin sichwiederholt ohne Erfolg um die Fehlerbeseitigung bemüht und erklärt hatte, [X.] lägen in der fehlenden Kompatibilität der Programme; die [X.] möge sich deswegen an den Hersteller des Betriebssystems oder den [X.] des [X.] wenden.- 8 -b)Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unberücksichtigtgelassen, daß ein Verbot, das Programm einem [X.] auch zum Zwecke [X.] zugänglich zu machen, mit der gesetzlichen Regelung in§§ 69a ff. [X.] in Einklang stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.aa)Zutreffend weist die Revisionserwiderung zunächst darauf hin, daß diegesetzliche Regelung der §§ 69a ff. [X.] nicht ohne weiteres auf die hier in [X.] vertragliche Regelung Anwendung findet. Der Vertrag, um dessen Aus-legung es im Streitfall geht, ist vor dem Inkrafttreten der §§ 69a bis 69g [X.] [X.]also vor dem 24. Juni 1993 [X.] abgeschlossen worden. Zwar sind diese Vorschrif-ten nach § 137d Abs. 1 Satz 1 [X.] auch auf Computerprogramme anzuwenden,die vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind. Für die Auslegung von Wil-lenserklärungen ist jedoch auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen (vgl.[X.], Urt. v. 10.7.1998 [X.] V ZR 360/96, [X.], 3268, 3269 f.). Daß den [X.] der §§ 69a bis 69e [X.] insofern keine generelle Rückwirkung [X.] kann, zeigt auch die Bestimmung des § 137d Abs. 2 [X.], die eine aus-drückliche Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, wonach sich die Wirk-samkeit eines Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt [X.] richtet.bb)Ob gleichwohl auf die gesetzliche Regelung oder auf die Regelung derzugrundeliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden kann, bedarf im [X.]. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertrags-auslegung entspricht der Wertung, die der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 2,§ 69d [X.] sowie der Regelung in Art. 4 Nr. 2, Art. 5 der [X.]/[X.] vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen([X.]. Nr. L 122 v. 17.5.1991, [X.] = [X.]. 1991, 545) [X.] auf sie gehen diegenannten Bestimmungen des [X.] zurück [X.] zugrunde [X.] 9 -(1)Wie die Revision mit Recht betont, ist davon auszugehen, daß das [X.] stehende Programm die Schutzvoraussetzungen des § 69a Abs. 3 [X.](Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie) erfüllt.(2)Ob es sich [X.] wie die Revision meint [X.] bei dem Hinzufügen eines zusätz-lichen Moduls durch das von der [X.] eingeschaltete Softwarehaus um eineUmarbeitung des Programms der Klägerin [X.] von § 69c Nr. 2 [X.] (Art. 4 Nr. 2der Richtlinie) handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der [X.] zusätzlichen Moduls ist jedenfalls durch die Regelung des § 69d Abs. 1 [X.](Art. 5 Abs.1 der Richtlinie) gedeckt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden ver-traglichen Vereinbarung [X.] an der es im Streitfall fehlt (s. oben unter [X.]) [X.] be-dürfen danach "die in § 69c Nr. 1 und 2 [Art. 4 Nr. 1 und 2 der Richtlinie] ge-nannten Handlungen der Zustimmung des [X.] nicht, wenn sie für ei-ne bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich [X.] durch jeden zur Verwendung eines [X.] Programms Berechtigten notwendig sind". Soweit sich daraus eine Berechti-gung zur urheberrechtlich relevanten Nutzung eines Programms im Rahmen einernotwendigen Fehlerbeseitigung ergibt, kann der Vertragspartner dieses Rechtauch dadurch ausüben, daß er einen [X.] mit der Fehlerbeseitigung betraut(vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 69d [X.] [X.]. 5; [X.],Die urheberrechtlichen Konsequenzen der Veräußerung von [X.], 1997, [X.] f.).(3)Unter diesen Umständen bedarf es an sich keiner abschließenden Klä-rung, ob das durch § 69d Abs. 1 [X.] (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) vermittelteRecht zur Fehlerbeseitigung durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung [X.]sie liegt nach der [X.] Auslegung des Berufungsgerichts geradenicht vor [X.] ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls könnte aufgrund eines [X.] -chen vertraglichen Ausschlusses die Fehlerbeseitigung durch einen [X.] nichtgenerell untersagt werden. Wie sich nicht zuletzt aus Erwägungsgrund 17 [X.] über den Schutz von Computerprogrammen ergibt, enthält Art. 5 Abs. 1der Richtlinie insofern [X.], als urheberrechtlich relevanteNutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlichsind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (Czarnota/Hart, [X.] in Europe [X.] A Guide to the EC Directive,1991, S. 64 f. u. 67; [X.], [X.]sschutz für Computersoftware in der [X.], 1995, [X.]). Dies gilt entsprechend für § 69d Abs. 1 [X.](vgl. Begr. des [X.], BT-Drucks. 12/4022, S. 12; [X.], [X.] 1992, 648, 652 f.;Günther, [X.] 1994, 321, 326 f.; [X.] aaO § 69d [X.]. 12; [X.], [X.]. 1992, 715, 719; [X.], NJW 1993, 1822, 1824; [X.],[X.], 3. Aufl. 2000, [X.]. 1083 f.; [X.] in [X.], 1995, [X.], 555; [X.] in [X.] (Hrsg.), Rechts-schutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II[X.]. 169).Könnte danach die Einschaltung eines [X.] zur Fehlerbeseitigung nichtgenerell ausgeschlossen werden, wäre doch [X.] worauf die Revision zutreffendhinweist [X.] gegen eine vertragliche Regelung nichts einzuwenden, die die Fehler-beseitigung (einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen) [X.] vorbehält, solange sie dem Vertragspartner das Recht ein-räumt, den Fehler durch einen [X.] beheben zu lassen, wenn der [X.] hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Re-vision kann dem hier in Rede stehenden Vertrag eine solche Vereinbarung jedochnicht entnommen werden. Denn die Klägerin hat in diesem Vertrag keine Ver-pflichtung übernommen, etwaige Fehler oder Kompatibilitätsprobleme [X.] gegebe-nenfalls gegen Entgelt [X.] zu [X.] 11 -2.Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habeerhebliches Vorbringen der Klägerin dazu übergangen, daß die Beklagte dem [X.] eingeschalteten Softwarehaus das Programm in Wahrheit nicht zur Fehlerbe-seitigung, sondern als Gegenleistung für kostengünstige andere Leistungenüberlassen habe. Allerdings hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin, [X.] Widerspruch zum früheren Klagevorbringen steht, keinen Eingang in das Be-rufungsurteil gefunden. Ob insofern ein Verfahrensfehler vorliegt, bedarf aberkeiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil hierauf nicht.Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in der Einspruchsschrift nach Erlaßeines Versäumnisurteils erstmals vorgetragen, es sei der [X.] bei der Wei-tergabe des Programms "[X.]" an das von ihr eingeschaltete Softwarehaus [X.] die Fehlerbeseitigung, sondern um die Erlangung geschäftlicher Vorteile ge-gangen, die darin bestanden haben sollen, daß sie im Gegenzug Serviceleistun-gen günstiger erhalten könne. Der Fehler habe den Geschäftsablauf der [X.] auch nicht besonders beeinträchtigt, weil es noch zwei andere Möglichkeitenzum Ausdruck der Lieferscheine gegeben habe.Daß sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren [X.] in der Berufungsinstanz gesetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2,GA 115), macht freilich den neuen Vortrag nicht unbeachtlich (vgl. [X.], Urt. v.5.7.1995 [X.] KZR 15/94, [X.], 700, 701 = [X.], 819 [X.] Sesamstraße-Aufnäher). Doch hätte die Klägerin deutlich machen müssen, daß sie über neuetatsächliche Erkenntnisse verfügt und es sich nicht bloß um eine andere Wertungdes bis dahin unstreitigen Sachverhalts handelte. Soweit das vom [X.] unbeachtet gelassene Vorbringen neuen Tatsachenstoff enthält [X.] insbeson-dere die Behauptung, der [X.] sei es bei der [X.] [X.] eine Fehlerbeseitigung, sondern darum gegangen, sich geschäftliche Vorteile- 12 -zu verschaffen [X.], ist die Klägerin im übrigen beweisfällig geblieben. Die [X.] dieses Vorbringen bestritten. Das Beweisangebot der Klägerin [X.] Vernehmungdes Geschäftsführers und eines früheren Mitarbeiters des eingeschalteten Soft-warehauses [X.] läßt nicht erkennen, daß die behauptete Motivation der [X.]in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden sollte.[X.] ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Erdmann[X.]Bornkamm Büscher Raebel

Meta

I ZR 141/97

24.02.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. I ZR 141/97 (REWIS RS 2000, 3003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3003

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