Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2016, Az. 5 StR 417/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4899

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und deren Aufrechterhaltung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) entfällt; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2015 – (528 KLs) 251 Js 683/15 (36/14) – wird aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das [X.] hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bedacht, dass sämtliche abgeurteilte Taten zeitlich vor dem Urteil des [X.] vom 23. Februar 2015 begangen wurden. Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB war deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu entfallen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 1981 – 4 [X.], [X.]St 30, 305, und vom 11. September 1997 – 4 StR 287/97, [X.], 97). Die Entscheidung des [X.]s, keinen [X.] eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) anzuordnen, ist angesichts der vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten nicht zu beanstanden.

[X.]                       König                      Berger

              Bellay                      Feilcke

Meta

5 StR 417/16

27.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 16. März 2016, Az: 512 KLs 3/15

§ 55 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 67f StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2016, Az. 5 StR 417/16 (REWIS RS 2016, 4899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 6/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 254/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 458/21 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung zwischen Verabreichen und Verbrauchsüberlassung bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Anordnung des teilweisen …


5 StR 499/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 670/19

1 StR 456/17

1 StR 456/17

5 StR 435/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.