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Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und deren Aufrechterhaltung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) entfällt; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2015 – (528 KLs) 251 Js 683/15 (36/14) – wird aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bedacht, dass sämtliche abgeurteilte Taten zeitlich vor dem Urteil des [X.] vom 23. Februar 2015 begangen wurden. Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB war deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu entfallen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 1981 – 4 [X.], [X.]St 30, 305, und vom 11. September 1997 – 4 StR 287/97, [X.], 97). Die Entscheidung des [X.]s, keinen [X.] eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) anzuordnen, ist angesichts der vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten nicht zu beanstanden.
[X.] König Berger
Bellay Feilcke
Meta
27.09.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 16. März 2016, Az: 512 KLs 3/15
§ 55 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 67f StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2016, Az. 5 StR 417/16 (REWIS RS 2016, 4899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4899
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