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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 630/11
vom
24.
Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24.
Januar 2012 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 30.
August 2011 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinter-ziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung,
verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Der Schuldspruch war dahingehend klarstellend zu berichtigen, dass verurteilt ist, denn die von der [X.] im Schuldspruch verwendete Be-
Ordnungswidrigkeitentatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß §
378 AO.
-
3
-
2.
Die verhängten Strafen sind
-
wie der [X.] in seinem Schriftsatz vom 22.
Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat
-
jedenfalls an-gemessen (§
354 Abs.
1a Satz 1 StPO).
Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger
Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 1 StR 630/11 (REWIS RS 2012, 9884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9884
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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