Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 959/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 3353

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2011 - 15 Sa 1857/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Anwartschaft im Rahmen des Anspruchs des [X.] auf eine [X.].

2

Der am 2. August 1945 geborene Kläger war bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters als Chefarzt bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des [X.]“ ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 der Versorgungsordnung A ([X.]) der Anlage 8 zu den [X.] war der Kläger durch die Beklagte bei der [X.] ([X.]) zum Zwecke der Altersversorgung versichert. Nach § 1 Abs. 2 [X.] der Anlage 8 richtet sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters nach der Satzung der [X.] (im Folgenden: [X.]S).

3

Die [X.] setzt in den [X.] ihrer Satzung die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes um. Bis zur Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährte sie - ebenso wie die [X.] und der Länder ([X.]) - eine Gesamtversorgung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde das Gesamtversorgungssystem der [X.] entsprechend den Vorschriften des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ([X.]) vom 1. März 2002 durch ein [X.] ersetzt. Den Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften regelt die [X.]S in [X.]. Diese lauten auszugsweise:

        

„§ 72 

        

Grundsätze

        

(1)     

¹Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 73 und 74 ermittelt. ²Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in [X.] umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den [X.] von 4,- Euro geteilt wird; sie werden dem [X.] (§ 34 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben (Startgutschriften).

        

(2)     

¹Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; ...

        

…       

        
        

§ 73   

        

Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

        

(1)     

¹Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 [X.], soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. …

        

…       

        
        

(2)     

¹Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die [X.], die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 72, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32 Abs. 5 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) und des § 35a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung, für den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. ²Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würden. …

        

…       

        
        

(5)     

¹Für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der im [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. ²Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der [X.] vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. …“

4

Die [X.]S in der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: [X.]S aF) bestimmt ua.:

        

„§ 31 

        

Höhe der [X.]

        

(1)     

Als monatliche [X.] wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 bis 34 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.

        

(2)     

Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

        

…       

        
        

c)    

1,25 v.H. monatlich der doppelten Summe der Beträge, die ein Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 als Zuschuß oder als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bis zum Beginn der [X.] (§ 52) gezahlt hat, jedoch nicht mehr als 1,25 v.H. monatlich der Beiträge, die während der [X.] gezahlt worden sind, während der sich der Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 am Aufbringen der Beiträge beteiligt hat,

        

…“    

        

5

Der Kläger erhält neben einer Rente aus einer berufsständischen Versorgung eine [X.] von der [X.]. Dabei wurde seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nach den [X.] für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 [X.]S ermittelt. Dies ergab einen Anwartschaftsbetrag iHv. 479,14 Euro (119,78 [X.]). Wäre die Anwartschaft des [X.] iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nach den [X.] für rentenferne Jahrgänge in § 73 Abs. 1 [X.]S ermittelt worden, hätte die Anwartschaft 918,12 Euro (229,53 [X.]) betragen.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine auf der Grundlage der [X.] für rentenferne Versicherte ermittelte Zusatzversorgung zu verschaffen. Die in § 73 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]S vorgenommene Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Ermittlung der Anwartschaft führe bei Ärzten, die über eine berufsständische Versorgung verfügen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da bei den [X.] lediglich eine nach dem Näherungsverfahren ermittelte (fiktive) gesetzliche Rente in Abzug gebracht werde, während bei den rentennahen Ärzten der höhere, auf der Grundlage der Arbeitgeberanteile berechnete Bezug der berufsständischen Versorgung in Abzug zu bringen sei. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Da eine an der Person orientierte Differenzierung vorliege, könne sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht aus der Befugnis des [X.] zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten ergeben; jedenfalls seien deren verfassungsrechtliche Grenzen nicht gewahrt.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine betriebliche Altersversorgung entsprechend den Regelungen der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands ([X.]) idF vom 1. Januar 2002 über die Umrechnung der Anwartschaft im Rahmen der Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge zu verschaffen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, die dem Kläger von der [X.] gewährte [X.] um den Betrag aufzustocken, um den die [X.] des [X.] höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nach den [X.] für rentenferne Jahrgänge iSd. § 73 Abs. 1 [X.]S ermittelt würde.

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, um den die ihm von der [X.] gewährte Zusatzversorgung höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nach den [X.] für rentenferne Jahrgänge ermittelt würde.

1. Klageanträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze. Entsprechend § 133 [X.] ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. etwa [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 35 mwN). Bei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen ([X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 108, 103).

2. Danach begehrt der Kläger mit seinem Antrag die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, um den die ihm von der [X.] gewährte [X.] höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nach den [X.] für rentenferne Jahrgänge iSd. § 73 Abs. 1 [X.]S ermittelt würde. Zwar richtet sich der Antrag nach seinem Wortlaut nur auf die Verpflichtung der [X.]n zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Der Kläger hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht jedoch ausdrücklich erklärt, dass er mit der Klage die Feststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet ist, „die Differenz zwischen der Rente nach einer Berechnung für rentenferne Jahrgänge und für rentennahe Jahrgänge zu zahlen“. Die vom Kläger begehrte Anwendung der [X.] für rentenferne Jahrgänge dient dabei nur zur Ermittlung der Höhe der Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S. Der sich ergebende Anwartschaftsbetrag ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.]S in [X.] umzurechnen und als Startgutschrift dem [X.] gutzuschreiben. Erst aus der Summe aller bis zum Beginn der Rente erworbenen [X.] errechnet sich die Höhe der bei Eintritt des [X.] zu zahlenden [X.] (§ 33 Abs. 1 [X.]S).

II. Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die [X.] bestreitet eine entsprechende Zahlungsverpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN). Dies ist hier der Fall.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Zahlung des Betrags, um den die ihm von der [X.] gewährte [X.] höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nach den [X.] für rentenferne Jahrgänge in § 73 Abs. 1 [X.]S berechnet würde. Für die Ermittlung der Anwartschaft des [X.] gelten die [X.] für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 [X.]S. Entgegen der Ansicht des [X.] verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und [X.] Ärzte bei der Ermittlung der Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Einer weitergehenden Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 ff. [X.]) sind die [X.] entzogen.

I. Für die Ermittlung der Anwartschaft des [X.] iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S gelten die [X.] für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 [X.]S.

1. Nach § 1 Abs. 2 [X.] A der Anlage 8 zu den [X.] richtet sich der Versorgungsanspruch des [X.] nach der [X.]S. Die Regelung enthält eine dynamische Verweisung auf die Leistungsvorschriften der [X.]S. Diese Verweisung umfasst auch die Umgestaltung des Versorgungssystems durch Übernahme der [X.], die im öffentlichen Dienst das Gesamtversorgungssystem in ein Punktemodell überführt haben (vgl. dazu ausführlich [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 21 ff.). Hierzu gehören auch die in den § 72 ff. [X.]S enthaltenen [X.] für die bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften der Versicherten.

2. Die für die Höhe der Startgutschrift maßgebliche Anwartschaft des [X.] iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S ist nach den Vorschriften für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 [X.]S zu ermitteln. Der im [X.] beschäftigte Kläger war am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der [X.] pflichtversichert. Da er am 2. August 1945 geboren wurde, hatte er am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet.

II. § 73 Abs. 2 [X.]S verstößt entgegen der Ansicht des [X.] nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei rentennahen Ärzten die Anwartschaft nach § 73 Abs. 5 Satz 2 [X.]S unter Berücksichtigung eines nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Buchst. c [X.]S aF zu ermittelnden Bezugs aus der berufsständischen Versorgung zu errechnen ist, wohingegen bei [X.] Ärzten nicht die fiktive berufsständische Versorgung, sondern nach § 73 Abs. 1 [X.]S iVm. § 18 Abs. 2 [X.] die (geringere) fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet. Die Ungleichbehandlung rentennaher und [X.] Ärzte ist sachlich gerechtfertigt.

1. Die [X.] ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]S) an die Vorschriften des Grundgesetzes gebunden. Daher dürfen ihre Satzungsbestimmungen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. zu den Satzungsbestimmungen der [X.] [[X.]S] [X.] 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 45 f.; [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33 mwN, [X.]Z 174, 127). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - Satzungsregelungen auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zurückzuführen sind, deren Handlungsspielraum durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Die öffentliche Gewalt wird dadurch ebenso wenig von der Beachtung der Grundrechte entbunden wie bei einem Handeln in privatrechtlichen Organisationsformen (vgl. [X.] 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 38 mwN, [X.]E 131, 66).

2. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. etwa [X.] 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - Rn. 63 mwN, [X.]E 129, 49).

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 40). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. [X.] 3. Juni 2013 - 1 [X.] ua. - Rn. 12 mwN). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. [X.] 3. Juni 2013 - 1 [X.] ua. - Rn. 13 mwN; 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 40). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 40; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 53).

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Es können auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 3. Juni 2013 - 1 [X.] ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe). Hierbei sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die [X.], zu berücksichtigen (vgl. [X.] 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55 mwN).

Da Grundlage der Satzungsregelungen der [X.] die inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind, muss bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes der sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum beachtet werden (vgl. [X.] 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 57 zur [X.]S). Die Tarifvertragsparteien haben, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine [X.] sowie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen (vgl. etwa [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

3. Danach verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und [X.] Ärzte bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die [X.] in § 73 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]S führen bei pflichtversicherten Ärzten zwar zu einer Ungleichbehandlung bei der Anrechnung der Grundversorgung im Rahmen der Ermittlung der Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S. Während bei den [X.] Ärzten nach § 73 Abs. 1 [X.]S iVm. § 18 Abs. 2 [X.] lediglich eine nach dem Näherungsverfahren ermittelte (fiktive) gesetzliche Rente in Abzug gebracht wird, ist bei den rentennahen Ärzten nach § 73 Abs. 2 und Abs. 5 [X.]S iVm. § 31 Abs. 2 Buchst. c [X.]S aF der auf Grundlage der Arbeitgeberbeiträge ermittelte Bezug aus der berufsständischen Versorgung in Abzug zu bringen. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist jedoch entgegen der Ansicht des [X.] sachlich gerechtfertigt.

a) Bei rentennahen Pflichtversicherten ist zur Ermittlung der Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]S nach § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.]S die fiktive [X.] zu berechnen, die sich - unter Beachtung der Stichtagsregelung des § 72 Abs. 2 [X.]S für die maßgeblichen Rechengrößen - nach den Regelungen der [X.]S aF ergeben hätte, wenn der Versicherungsfall am 31. Dezember 2001 eingetreten wäre, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente. Zur Ermittlung der fiktiven [X.] ist von dem nach den §§ 32 - 34b [X.]S aF zu bestimmenden Gesamtversorgungsbetrag gemäß § 31 Abs. 1 [X.]S aF die nach § 31 Abs. 2 [X.]S aF maßgebliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Bei versicherten Ärzten, die - wie der Kläger - nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen, sind dabei nach § 31 Abs. 2 Buchst. c [X.]S aF grundsätzlich monatlich 1,25 % der doppelten Summe der Beiträge, die der Arbeitgeber als Zuschuss bzw. als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Arbeitnehmers zur berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt hat, abzuziehen (zur Zulässigkeit der Anrechnung derartiger fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 Buchst. c [X.]S in der Fassung vom 31. Dezember 2001 vgl. nur [X.] 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 - Rn. 38). Für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres sind die Zuschüsse in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz zu bringen (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.]S).

Demgegenüber richtet sich die Ermittlung der Anwartschaft für rentenferne Ärzte gemäß § 73 Abs. 1 [X.]S nach den Vorgaben des § 18 Abs. 2 [X.]. Unter Beachtung der Stichtagsregelung des § 72 Abs. 2 [X.]S für die maßgeblichen Rechengrößen ist die Vollleistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zu berechnen, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare Vollrente beschreibt. Von der sich hieraus ergebenden Höchstversorgung ist die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Diese ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren - dem Näherungsverfahren - zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass bei den [X.] Ärzten nicht der - fiktive - Bezug einer berufsständischen Versorgung, sondern lediglich eine - fiktive - gesetzliche Rente in Abzug gebracht wird.

b) Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

aa) Die Umstellung des Zusatzversorgungssystems betrifft eine Vielzahl von Beschäftigten und regelt eine höchst komplexe Materie. Den Tarifvertragsparteien - und diesen folgend dem Satzungsgeber - steht daher grundsätzlich die Befugnis zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung zu. Dies gilt entgegen der Auffassung des [X.] auch für die [X.], die mit Hilfe von personenbezogenen Merkmalen zwischen rentennahen und [X.] Jahrgängen differenzieren. Bei einem derartigen Systemwechsel sind die Besitzstandsinteressen der vom Systemwechsel betroffenen Beschäftigten einerseits und das Interesse des [X.] anderseits, den Systemwechsel zeitnah und möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen zu vollziehen (vgl. zu den Übergangsregelungen in der [X.]S [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 81, [X.]Z 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 50, [X.]Z 178, 101), zu berücksichtigen. Wegen der typischerweise höheren Schutzbedürftigkeit rentennaher Beschäftigter ist es gerechtfertigt, diesen einen höheren Besitzstand zu sichern als den [X.] Beschäftigten (vgl. zu den Übergangsregelungen der [X.]S [X.] 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30 und 61, aaO). Diesem Ziel dient die unterschiedliche Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften rentennaher und [X.] Beschäftigter in § 73 [X.]S. Die Regelung in § 73 Abs. 2 [X.]S begünstigt die rentennahen Jahrgänge dadurch, dass ihnen - im Gegensatz zu den [X.] Jahrgängen - im Ergebnis eine Versorgung erhalten bleibt, die ihnen zustünde, wenn sie unter Geltung der [X.] mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand treten würden. Lediglich bei Mitarbeitern, die - wie der Kläger - nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern statt dessen in einer berufsständischen Versicherung versichert sind, kann die unterschiedliche Behandlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften zu einer Begünstigung [X.] gegenüber rentennahen Jahrgängen führen. Dies ist jedoch dem Interesse der Tarifvertragsparteien und - ihnen folgend - des [X.] der [X.]S geschuldet, den Systemwechsel möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwendige Parallelführung unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen zu vollziehen.

bb) Die damit verbundene Schlechterstellung von rentennahen Ärzten ist hinzunehmen, da sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und die Ungleichbehandlung nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre.

(1) Nach den Angaben des [X.] sind ungefähr 5,5 % aller bei der [X.] pflichtversicherten Beschäftigten Ärzte. Die Anzahl der Ärzte, die am Stichtag 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, lag damit noch unter diesem - ohnehin schon geringen - Prozentsatz. Nach den Angaben des Gesetzgebers betraf die Systemumstellung im öffentlichen Dienst insgesamt 4,8 Millionen Pflichtversicherte, davon waren 600.000 rentennah (vgl. BT-Drucks. 15/5821 S. 181). Dies entspricht einem Anteil von lediglich 12,5 %. Angesichts dieser Größenordnungen durften die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden [X.] davon ausgehen, dass von den Vorschriften für rentennahe Pflichtversicherte nur eine - im Verhältnis zur Gesamtzahl aller unter die Übergangsregelungen fallenden Pflichtversicherten - verhältnismäßig geringe Anzahl von Ärzten erfasst wurde. Soweit der Kläger als maßgebliche Bezugsgruppe lediglich auf die Anzahl der von den Übergangsregelungen erfassten Ärzte abstellen will, verkennt er, dass es nicht um die Prüfung der relevanten Vergleichsgruppen zur Feststellung der Ungleichbehandlung geht, sondern um die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung. Diese gründet sich auf dem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse des [X.], für alle vom Systemwechsel betroffenen Beschäftigten generalisierende und praktikable Regelungen zu schaffen.

(2) Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht sehr intensiv.

Die für die Höhe der [X.] maßgeblichen Anwartschaften stellen nur einen Berechnungsbestandteil des bei Eintritt des [X.] bestehenden Rentenanspruchs dar. Zu diesem treten im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach dem [X.] zusätzliche [X.] hinzu. Erst aus deren Summe wird bei Eintritt des [X.] die [X.] nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 [X.]S berechnet. Die im Versorgungsfall zu zahlende Rente wird dabei mit zunehmender Rentenferne typischerweise stärker durch die ungünstigeren Regelungen der [X.]S und weniger durch die Höhe der bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften bestimmt. Bei [X.] Jahrgängen ist der Anteil der nach dem [X.] nach den ungünstigeren Vorschriften der [X.]S ermittelten [X.] auf dem [X.] (§ 34 [X.]S) im Vergleich zu den vor dem [X.] erworbenen [X.]n regelmäßig höher als bei rentennahen Jahrgängen. Da es zum Wesen von Stichtagsregelungen gehört, dass sie zu scharfen Trennungen führen (vgl. [X.] 19. Februar 2002 - 3 [X.] - zu III 2 der Gründe), kann das Ausmaß der Betroffenheit entgegen der Ansicht des [X.] nicht ausschließlich an Versicherten gemessen werden, deren Alter nah an der Grenze zu den rentennahen und den [X.] Jahrgängen liegt. Den rentennahen Ärzten bleibt aufgrund der [X.] in § 73 Abs. 2 [X.]S im Grundsatz die [X.] erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem beziehen würden, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr tätig wären und dann in den Ruhestand treten würden (vgl. [X.] 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30, [X.]Z 178, 101 zu § 79 Abs. 2 der [X.]S). Damit werden sie fast vollständig so gestellt, als wäre die Systemumstellung nicht erfolgt. Demgegenüber haben die [X.] Ärzte trotz der günstigeren Berechnung ihrer Startgutschrift tendenziell eine geringere [X.] zu erwarten.

(3) Die Ungleichbehandlung rentennaher und [X.] Ärzte bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften wäre nur unter Schwierigkeiten vermeidbar.

Die Tarifvertragsparteien haben für alle vom Systemwechsel erfassten Pflichtversicherten [X.] Jahrgänge eine Übergangsvorschrift geschaffen, nach der die Anwartschaften mittels einer pauschalierenden Methode für alle Beschäftigten einheitlich berechnet werden können. Die Regelung soll den Aufwand bei der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell reduzieren und dadurch eine zügige Umstellung des [X.] ermöglichen. Dabei lag es nahe, bei der dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschrift an § 18 Abs. 2 [X.] anzuknüpfen, der Vorgaben zur anteiligen Berechnung unverfallbarer Anwartschaften von Beschäftigten enthält, die vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115, [X.]Z 174, 127 zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der [X.]S). Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 Abs. 2 [X.] ist eine anzurechnende Grundversorgung ausschließlich nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.]). Da den rentennahen Jahrgängen durch die Übergangsvorschrift in § 73 Abs. 2 [X.]S im Wesentlichen die Versorgung nach den bisherigen Bestimmungen erhalten werden sollte, hätte die Ungleichbehandlung rentennaher und [X.] Ärzte bei der für die Berechnung der Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft nur durch eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der [X.] Pflichtversicherten nach der Art der anzurechnenden Grundversorgung vermieden werden können. Das hätte die Komplexität der [X.] weiter erhöht und einen größeren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem zur Folge gehabt. Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, erkennbar zuwider gelaufen (vgl. [X.] 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 61, [X.]Z 178, 101 zu § 79 Abs. 2 Satz 1 der [X.]S). Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Deshalb waren sie nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überleitung nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115, aaO zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der [X.]S). Die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung wurden durch die Anwendung des Näherungsverfahrens auch auf Beschäftigte mit berufsständischer Versorgung nicht überschritten. Für den die Tarifbestimmungen umsetzenden Satzungsgeber der [X.]S gilt nichts anderes.

III. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der [X.] am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 ff. [X.]) scheidet aus. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, in welchem Umfang § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 3 [X.] die Inhaltskontrolle der [X.]S einschränken. Auch kann offenbleiben, ob die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden [X.] der [X.]S mit einer Tarifvorschrift oder - so die Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 32, [X.]Z 174, 127) - erst die Ausführung einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien durch die [X.]S entscheidend ist (vgl. [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 46). Eine weitergehende Inhaltskontrolle der [X.]S am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil damit indirekt eine Kontrolle des den Satzungsbestimmungen zugrunde liegenden Tarifvertrags anhand der dafür nicht vorgesehenen Maßstäbe des [X.] vorgenommen würde ([X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 47).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 959/11

20.08.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wesel, 17. November 2010, Az: 6 Ca 1695/10, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 2 BetrAVG, § 133 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 310 Abs 4 S 3 BGB, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 72 KiZusVKSa, § 73 Abs 1 KiZusVKSa, § 73 Abs 2 KiZusVKSa, § 73 Abs 5 KiZusVKSa, § 31 Abs 1 KiZusVKSa, § 31 Abs 2 Buchst c KiZusVKSa

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 959/11 (REWIS RS 2013, 3353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3353


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 959/11

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 959/11, 20.08.2013.


Az. 6 Ca 1695/10

Arbeitsgericht Wesel, 6 Ca 1695/10, 17.11.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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