Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2015, Az. II R 9/13

2. Senat | REWIS RS 2015, 11549

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Gegenstand

Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Deckhengsthaltung


Leitsatz

Eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gemäß § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2013  3 K 2591/11 EW wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf eigenen und gepachteten Flächen mit eigenen Stuten eine Pferdezucht und bildet die Jungpferde aus. Für die Zucht hält die Klägerin zwei eigene Deckhengste, deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Besamungsstation vermarktet wird. Zusätzlich werden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Die baulichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Besamungsstation sind im Betrieb der Klägerin zwar gegeben; die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Betrieb hat die Klägerin aber bisher nicht geschaffen. Sie nutzt die Station auch tatsächlich weder für die eigenen noch für fremde Tiere.

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) stellte den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf den 1. Januar 2006 auf 15.031 € (29.400 DM) fest. Dabei erfasste er die Erträge aus der Deckhengsthaltung in Form eines [X.] gemäß § 37 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ([X.]) in Höhe von 7.200 DM (90 Bedeckungen zu je 80 DM).

3

Die Klägerin beantragte im Juli 2010 eine fehlerberichtigende Wertfortschreibung des [X.] auf den 1. Januar 2006. Sie vertrat die Auffassung, die Deckhengsthaltung dürfe nicht im Wege eines [X.] erfasst werden, da es sich nicht um einen Nebenbetrieb oder eine Sondernutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e [X.] handle. Die Deckhengsthaltung sei als Vatertierhaltung vielmehr ein integrierter Bestandteil der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.

4

Das [X.] lehnte den Antrag ab und wies den Einspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin fahre die Hengste während der [X.] zu einer Besamungsstation, um dort den Samen zu gewinnen und an die Besamungsstation zu liefern. Die Besamungsstation führe die Besamung der Stuten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Die Klägerin erhalte für die Lieferung der Samen von der Besamungsstation einen bestimmten Anteil an den vereinnahmten Vergütungen. Für die Deckhengsthaltung sei gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 37 Abs. 2 und § 62 [X.] ein Einzelertragswert anzusetzen. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht gehöre die Vatertierhaltung zwar auch dann, wenn die [X.] ausschließlich oder überwiegend zum Decken fremder Muttertiere bestimmt seien, zu den typischen Aufgaben der Landwirtschaft. Dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnende [X.] gehörten aber nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.], sondern nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e [X.] zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die Aufzählung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in § 62 Abs. 1 [X.] sei nicht abschließend.

5

Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das [X.] durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 762 veröffentlichte Urteil, den Einheitswert im Wege einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2010 dergestalt zu ändern, dass für die Erträge aus der Deckhengsthaltung kein Einzelertragswert angesetzt wird. Die Pferdehaltung der Klägerin einschließlich der Deckhengsthaltung sei der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] zuzuordnen. Sie erfolge auf einer ausreichenden Flächen- und Futtergrundlage. Die Einordnung des Zuchtbetriebes als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 [X.] scheide aus. Mit der Vermarktung der Samen zu Zuchtzwecken verlasse die Klägerin nicht den Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.]. Bei der Pferdezucht handle es sich weder um einen Spezialbetrieb noch gebe es eine zu geringe Anzahl vergleichbarer wirtschaftlicher Einheiten. Dass [X.] aufgrund besonderer Zuchterfolge im Einheitswert nicht abgebildet würden, sei aufgrund des typisierenden Verfahrens hinzunehmen. Ein Nebenbetrieb i.S. des § 42 [X.] liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin die fehlerberichtigende Wertfortschreibung des [X.] bereits auf den 1. Januar 2006 beantragt hatte, blieb die Klage erfolglos.

6

Mit der Revision rügt das [X.] eine Verletzung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 und § 37 Abs. 2 [X.]. Bei der Deckhengsthaltung handle es sich um einen Spezialbetrieb, der aufgrund seiner Betriebsstruktur nicht mit anderen Betrieben vergleichbar sei und für den deshalb bei der Einheitsbewertung ein gesonderter Ertragswert angesetzt werden müsse. Die Deckhengsthaltung müsse [X.] dem Betrieb einer Besamungsstation gleichgestellt werden. Die Klägerin betreibe die Produktion von Pferdesamen und einen weltweiten Handel damit und habe dazu eine Organisations- und Werbestruktur aufgebaut. Derartige atypische Fallkonstellationen habe der Gesetzgeber mit § 62 [X.] erfassen wollen.

7

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 [X.]O) zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2010 erfüllt sind.

1. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] findet eine Wertfortschreibung auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt, wenn die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 [X.] erreicht bzw. überschritten sind. Fehler [X.] von § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist jede objektive --materielle-- Unrichtigkeit, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese klarliegend, leicht feststellbar oder unmittelbar einsichtig ist. Entscheidend ist allein, dass die getroffene Regelung geltendem Recht widerspricht (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 21. Februar 2002 II R 18/00, [X.], 150, [X.] 2002, 456).

Fortschreibungszeitpunkt ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 [X.] der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Der Fortschreibung werden nach § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.] vorbehaltlich des § 27 [X.] die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung kann somit nur auf den Einheitswert vorgenommen werden, der sich nach den maßgeblichen Vorschriften des [X.] zum Fortschreibungszeitpunkt ergibt ([X.]-Urteil in [X.], 150, [X.] 2002, 456).

2. Die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung sind im Streitfall für den Bewertungsstichtag 1. Januar 2010 erfüllt. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Deckhengsthaltung weder zum ursprünglichen Bewertungszeitpunkt 1. Januar 2006 noch zum Fortschreibungszeitpunkt 1. Januar 2010 als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung [X.] des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 [X.] anzusehen ist und auch kein Nebenbetrieb vorliegt und dass deshalb für die Erträge aus der Deckhengsthaltung kein [X.] gemäß § 37 Abs. 2 [X.] anzusetzen ist.

a) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 [X.] alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst dabei nach § 34 Abs. 1 [X.] den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Zum Wirtschaftsteil gehören u.a. die landwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.]) sowie die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e [X.]). Beispiele für die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind in § 62 Abs. 1 [X.] geregelt.

b) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist nach § 36 Abs. 1 [X.] der Ertragswert zugrunde zu legen. Der Ertragswert der Nutzungen wird gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41 [X.]) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch auf Nutzungsteile angewendet werden. Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist nach § 37 Abs. 2 [X.] der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln ([X.]verfahren). Nebenbetriebe, also Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen (§ 42 Abs. 1 [X.]), sind nach § 42 Abs. 2 [X.] mit dem [X.] zu bewerten. Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 [X.]) werden nach § 62 Abs. 2 [X.] im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 [X.] keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.

c) In vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören gemäß § 51 Abs. 1a [X.] auch die Tierbestände, wenn sie die in dieser Vorschrift geregelte [X.] nicht überschreiten. Der [X.] dafür ergibt sich aus § 51 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. Anlage 1 zum [X.]. Wie aus § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] folgt, rechnet zu den [X.] auch das [X.]. Pferdehaltung und Pferdezucht werden dabei nach § 51 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zum [X.] den mehr flächenabhängigen Zweigen des Tierbestands [X.] des § 51 Abs. 2 Satz 2 [X.] zugerechnet.

Pferde gehören danach zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt, wenn die im Betrieb gehaltenen Tiere gemessen am gesetzlichen [X.] eine ausreichende Futtergrundlage haben. Auf die konkrete Verwendung der Pferde oder den Verwendungszweck kommt es nicht an. Vielmehr zählen unter der Voraussetzung, dass die gesetzliche [X.] nicht überschritten wird, beispielsweise auch das Halten eigener Reit-, Renn-, Spring- und Dressurpferde und die nicht nur kurzfristige Ausbildung von eigenen Pferden zu solchen Zwecken nach der Verkehrsauffassung zur landwirtschaftlichen Nutzung ([X.] in [X.], [X.], § 51 Rz 11; [X.] in [X.]/Stenger, Bewertungsrecht, § 51 [X.] Rz 23 f.; vgl. auch [X.]-Urteile vom 31. März 2004 I R 71/03, [X.], 42, [X.] 2004, 742, unter [X.], und vom 17. Dezember 2008 IV R 34/06, [X.], 76, [X.] 2009, 453).

Der Zuordnung des Haltens eigener Hengste zur landwirtschaftlichen Nutzung [X.] des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] und nicht zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung [X.] des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 [X.] steht es auch nicht entgegen, wenn die Hengste zum Decken fremder Stuten verwendet werden (vgl. [X.]-Urteil vom 19. Juli 1955 I 203/53 U, [X.], 215, [X.]I 1955, 281). Es spielt dabei keine Rolle, ob das Decken auf natürlichem oder auf künstlichem Weg erfolgt, jedenfalls sofern dazu nicht eine zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Besamungsstation verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei dem Deckhengst in beiden Fällen um [X.] [X.] des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] handelt.

Unerheblich ist auch, ob das vom Landwirt für die bestimmungsgemäße Verwendung des [X.] erzielte Entgelt besonders hoch ist ([X.], a.a.[X.], § 34 Rz 14, 27). Die Höhe des Entgelts ändert unter der Voraussetzung, dass die gesetzliche [X.] eingehalten wird, nichts an dem für die [X.]e Zuordnung maßgebenden Gesichtspunkt, nämlich dass es sich bei dem Hengst um [X.] handelt.

Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, wenn der Hengst zusätzlich als Dressurpferd im Pferdesport verwendet wird (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 42, [X.] 2004, 742, unter [X.], und in [X.], 76, [X.] 2009, 453). Dies ändert nichts daran, dass es sich um das Halten von [X.] [X.] des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] handelt.

Die Deckhengsthaltung kann entgegen der Ansicht des [X.] dem Betrieb einer Besamungsstation [X.] nicht gleichgestellt werden. Eine Besamungsstation ist nach § 2 Nr. 14 des Tierzuchtgesetzes ([X.]) eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung. § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 2, 7 und 8 [X.] sowie §§ 2 bis 4 der Samenverordnung ([X.]) vom 14. Oktober 2008 ([X.], 2053) i.V.m. Anlagen 1 und 2 zur [X.] stellen sowohl an die Einrichtung als auch an den Betrieb einer Besamungsstation hohe Anforderungen, die bei einer bloßen Deckhengsthaltung nicht erfüllt zu werden brauchen. Diesen Anforderungen stehen besondere Rechte gegenüber. Insbesondere dürfen Samen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur von den in dieser Vorschrift genannten Besamungsstationen und Samendepots angeboten oder abgegeben werden.

Das Halten von [X.], das § 51 Abs. 1a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] der landwirtschaftlichen Nutzung zuordnet, kann nicht der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung [X.] des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 [X.] zugerechnet werden. Dies schließt es zugleich aus, darin einen Nebenbetrieb [X.] des § 42 Abs. 1 [X.] zu sehen, für den nach Abs. 2 der Vorschrift ein gesonderter [X.] anzusetzen ist.

d) Die Deckhengsthaltung durch die Klägerin ist demgemäß auf der Grundlage der den [X.] als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] auf die Stichtage 1. Januar 2006 und 1. Januar 2010 der landwirtschaftlichen Nutzung [X.] des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] zuzurechnen. Sie erfolgte gemessen an dem [X.] gemäß § 51 Abs. 1a [X.] auf einer ausreichenden Futtergrundlage. Der Ansatz eines [X.]s gemäß § 37 Abs. 2 [X.] scheidet somit aus. Auch die Verwendung der Hengste im Pferdesport als Dressurpferde rechtfertigt nicht den Ansatz eines [X.]s.

Das Vorbringen des [X.] in der Revisionsbegründung, die Klägerin betreibe die Produktion von Pferdesamen und einen weltweiten Handel damit und habe dazu eine Organisations- und Werbestruktur aufgebaut, muss wegen des Fehlens entsprechender Feststellungen in der Vorentscheidung bereits aus revisionsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 29. Juni 2011 [X.], [X.]/NV 2012, 16, Rz 28). Einen Verfahrensmangel (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b [X.]O), insbesondere einen Verstoß des [X.] gegen seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O), macht das [X.] nicht geltend.

Soweit der Tatsachenvortrag des [X.] die Zeit nach dem Fortschreibungszeitpunkt 1. Januar 2010 betrifft, muss er zudem auch aus materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.] werden der Fortschreibung die tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können erst zu einem späteren Bewertungszeitpunkt berücksichtigt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 9/13

06.05.2015

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 31. Januar 2013, Az: 3 K 2591/11 EW, Urteil

§ 34 Abs 2 Nr 1 BewG 1991, § 37 Abs 2 BewG 1991, § 51 Abs 1a BewG 1991, § 62 Abs 1 BewG 1991

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2015, Az. II R 9/13 (REWIS RS 2015, 11549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11549

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