Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 AZR 445/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 5738

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Gegenstand

Eingruppierung einer Sozialversicherungsfachangestellten nach BAT/AOK-Neu


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2011 - 3 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die zutreffende [X.]ingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte und Diplom-Betriebswirtin ([X.]). Sie war seit dem 1. August 2002 bei der [X.] beschäftigt und wurde dort zuletzt nach der [X.]. 8 der Anlage 1a zu § 20 des „[X.] für die Beschäftigten der Mitglieder der [X.] ([X.]/[X.])“ vom 7. August 2003 idF des 3. [X.] vom 7. Februar 2008 (im Folgenden: [X.]. 8 [X.]/[X.]) vergütet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 fusionierten die [X.] und die [X.] zur Beklagten. Die Klägerin ist seither als „Mitarbeiterin [X.]“ im Team „[X.]/[X.]“ im Referat „[X.]“ des Stabsbereichs Recht beschäftigt. Sie bearbeitet Widersprüche auf dem Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung und betreut erstinstanzliche Sozialgerichtsverfahren einschließlich deren Vertretung vor dem Sozialgericht. Ihre vorgesetzte Teamleiterin ist in [X.] tätig. In ihrer Stellenbeschreibung von April 2008 heißt es ua.:

        

„Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben

…       

Häufigkeit …

Zeitanteil …

        

Durchführung der Widerspruchsverfahren auf Grund vorhergehender Verwaltungsentscheidungen der Kranken- und Pflegekasse

                          
        

-       

vollständige Bearbeitung der eingegangenen Widersprüche:

…       

täglich

65%     

                 

Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Prüfung der Widerspruchsfälle; ggf. Zweckmäßigkeitsprüfung in Abstimmung mit dem betroffenen Fachbereich

                          
                 

Fallklärung und Besprechung mit Rechtsanwälten, Ärzten und sonstigen Leistungserbringern

                          
                 

Vorbereitung der Abhilfeentscheidungen der Fachbereiche

                          
                 

selbständige [X.]rstellung der [X.]ntscheidungsvorlagen für die Widerspruchsausschüsse ([X.]ntwürfe der Widerspruchsbescheide)

                          
                 

…       

                          
        

-       

Beratung der Ausschussmitglieder im Widerspruchsausschuss zu den [X.]ntscheidungsvorlagen

…       

monatlich

5%    

        

gerichtliche Betreuung

…       

täglich

20%     

        

-       

Bearbeitung von [X.] vor den Sozialgerichten bzgl. der Hauptsache, der Nebensache nur zur Kostengrundentscheidung und im Prozesskostenhilfe-Verfahren:

                          
                 

selbständige Anfertigung von Klageerwiderungen und Klagestellungnahmen

                          
                 

Terminvertretung vor dem Sozialgericht

                          
                 

Fallklärung und Besprechung mit Richtern und Rechtsanwälten

                          
        

-       

Beobachtung und [X.]rfassung von Tendenzen der Rechtsprechung des jeweiligen Sozialgerichts

                          
        

Beratung der Fachbereiche zu materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen in einzelnen Widerspruchsfällen

…       

täglich

5%    

        

Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung des Vorgesetzten [X.]inzelaufträge auszuführen.

…       

wöchentlich

5%    

        

…“    

                          

3

Die von der Klägerin zu bearbeitenden Widersprüche richten sich gegen ablehnende [X.]ntscheidungen aus 21 Fachbereichen der Beklagten. [X.]rachtet die Klägerin einen Widerspruch für begründet, gibt sie ihn mit einer Abhilfeempfehlung, der regelmäßig gefolgt wird, an den jeweiligen Fachbereich zurück. Andernfalls erstellt sie einen Widerspruchsbescheid, der dem Widerspruchsausschuss zur [X.]ntscheidung vorgelegt wird. Diese [X.]ntwürfe werden von ihrer Teamleiterin stichprobenartig auf Plausibilität und rechtliche Vertretbarkeit geprüft. An den Sitzungen des Widerspruchsausschusses nimmt sowohl eine(r) der Teamleiter/innen sowie ein(e) Mitarbeiter/in der [X.] teil. Die Klägerin bearbeitet zudem die Klagen vor den Sozialgerichten vor allem gegen von ihr erstellte Widerspruchsbescheide. Im Rahmen der erstinstanzlichen Terminsvertretung, die nicht nur die von ihr bearbeiteten Verfahren des jeweiligen Terminstags umfasst, ist sie grundsätzlich berechtigt, ohne Rücksprache verfahrensbeendende Prozesserklärungen abzugeben.

4

Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung hat die Klägerin eine Vergütung nach der [X.]. 10 [X.]/[X.], hilfsweise nach der [X.]. 9 [X.]/[X.] begehrt. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der [X.]. 9 sowie das [X.] der [X.]. 10 [X.]/[X.] und gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge, die Bearbeitung der Widersprüche und die Betreuung der Klageverfahren. Die übrigen in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien [X.]. Nach ihren Aufzeichnungen beanspruche die Bearbeitung der Widersprüche einen Anteil von [X.] und die der Klageverfahren von [X.] ihrer gesamten Arbeitszeit. Sie überprüfe eine Vielzahl von [X.]ntscheidungen, die von ausgebildeten, qualifizierten und auf Rechtsfragen in den jeweiligen Fachbereichen spezialisierten Mitarbeitern getroffen worden seien. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll, weil es sich um [X.] handele. Sowohl den [X.] als auch den sozialgerichtlichen [X.]ntscheidungen komme für die sachbearbeitenden Bereiche die Wirkung von Grundsatzentscheidungen zu. Die Verantwortung sei auch nicht deshalb geringer, weil formal letztlich der Widerspruchsausschuss entscheide.

5

Die Klägerin hat nach Klarstellung in der Sache zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der [X.]. 10 [X.]/[X.] zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der [X.]. 8 und der [X.]. 10 [X.]/[X.] ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der [X.]. 9 [X.]/[X.] zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der [X.]. 8 und der [X.]. 9 [X.]/[X.] ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tätigkeit der Klägerin gliedere sich entsprechend der Stellenbeschreibung in vier Arbeitsvorgänge. Die Wahrnahme von Gerichtsterminen begründe lediglich eine Vergütung nach der [X.]. 8 (Nr. 3) [X.]/[X.]. Die Verantwortung für die Abhilfeentscheidungen trage der jeweilige Fachbereich, für die Widerspruchsbescheide der Widerspruchsausschuss und für die erstinstanzlichen [X.]ntscheidungen das Sozialgericht.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

9

I. Bei den als sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässigen Anträgen ist auch der gestellte Hilfsantrag beachtlich. Dieser ist nicht als „Minus“ bereits im Hauptantrag vollständig enthalten.

1. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] die nachstehenden Regelungen des [X.]/[X.] maßgebend:

        

Vergütungsgruppe 7

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und [X.] Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten

        

2.    

Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben

        

...     

                 
        

Vergütungsgruppe 8

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind

        

zum Beispiel:

        

...     

        
        

3.    

Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben

        

...     

        
        

Vergütungsgruppe 9

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben

        

...     

        
        

Vergütungsgruppe 10

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 9 herausheben“

2. Danach ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag - jedenfalls bezogen auf das [X.] nach der [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.] - als eigenständiger Antrag anzusehen. Die nach seinem Inhalt begehrte Feststellung ist nicht als ein „Weniger“ im gestellten Hauptantrag vollständig enthalten (ausf. [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 16 f.). Zwar handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen [X.] der [X.]. 10 [X.]/[X.] um eine sog. Aufbaufallgruppe zu dem der [X.]. 9 [X.]/[X.]. Dies trifft aber nicht für das von der Klägerin gleichzeitig für ihr Klagebegehren angeführte [X.] der [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.] zu. Insoweit begründet das [X.] der [X.]. 10 [X.]/[X.] kein Verhältnis im Sinne einer Aufbaufallgruppe.

[X.]. Die Klage ist unbegründet. Das hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

1. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die [X.]. 10 oder (hilfsweise) in die [X.]. 9 [X.]/[X.] ist Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das [X.] der begehrten [X.] erfüllt. Nach § 20 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.]/[X.] sind Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den [X.]en einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]s oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [X.]/[X.]). Weiterhin sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Erfordernisse der [X.]e regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt ([X.]., etwa [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 129, 238; so auch zum [X.]/[X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 5 b [X.] (1) der Gründe [X.], [X.]E 114, 22).

2. Bauen [X.]e wie die der [X.]. 8, 9 und 10 [X.]/[X.] aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt ([X.]., etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18; 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 127, 305; jew. [X.]). Gleiches gilt für das weiterhin in Anspruch genommene [X.] der [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.]. Dessen [X.] „Maß der Verantwortung“ bezieht sich auf das [X.] der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] (dazu [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 [X.]).

3. Das [X.] hat angenommen, unabhängig davon, ob sich die Tätigkeit aus zwei oder vier Arbeitsvorgängen zusammensetze und die Bearbeitung der sozialgerichtlichen Verfahren mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehme, habe die Klägerin bereits die Voraussetzungen der [X.]. 9 [X.]/[X.] nicht dargetan. Eine Heraushebung durch das „Maß der Verantwortung“ iSd. [X.]s der [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.] liege nur vor, „wenn der Angestellte für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung von Tätigkeiten einzustehen hat, die sich mindestens zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben“. Die auszuübende Tätigkeit erfülle nicht das Merkmal der „Bedeutung“. Deshalb seien auch die Voraussetzungen des [X.]s der [X.]. 9 [X.]/[X.] nicht gegeben und scheide eine Vergütung nach der [X.]. 9 [X.]/[X.] aus.

4. Dem folgt der [X.] im Ergebnis und in Teilen der Begründung.

a) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen des [X.]s der [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.] erfüllt. Davon ist das [X.] allerdings nur im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

aa) Vorliegend muss der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die in der Stellenbeschreibung der Klägerin mit einem Anteil von [X.] angegebenen „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ Arbeitsvorgänge im [X.] (zum Begriff [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 44 [X.], [X.]E 129, 208) oder lediglich [X.] sind. Jedenfalls bilden die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens sowie die Betreuung der sozialgerichtlichen Verfahren rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Diese beiden Bereiche lassen sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nach ihren Arbeitsergebnissen trennen (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 19 [X.]). Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung bildet die Erstellung einer Abhilfeempfehlung an den bearbeitenden Fachbereich oder einer Entscheidungsvorlage für den Widerspruchsausschuss das Arbeitsergebnis. Die „Bearbeitung von [X.] vor den Sozialgerichten“ sowie die Terminsvertretung sind auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet. Sie sind weiterhin nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden eine rechtlich selbständig zu bewertende weitere Arbeitseinheit (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 19 [X.]). Selbst wenn die beiden anderen in der Stellenbeschreibung benannten „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ mit einem Anteil von [X.] an der gesamten Arbeitszeit [X.] zu einem der beiden anderen Arbeitsvorgänge sein sollten, wäre dies nicht entscheidungserheblich.

[X.]) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] erfüllt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das [X.] hat diese Voraussetzungen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen geprüft und ist unter Hinweis auf die einschlägige [X.]srechtsprechung zu den Anforderungen dieses [X.]s ([X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 5 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 114, 22) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das [X.] der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] sei erfüllt.

[X.]) Das [X.] hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der Verantwortung aus dem [X.] der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] heraus. Die hinsichtlich der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts ([X.] 21. Juni 2000 - 4 [X.] - zu 4 e aa der Gründe; allg. zum Maßstab 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 24 [X.]) ist zwar nicht frei von [X.]. Dies führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO).

(1) Das [X.] hat sich bei der Prüfung des [X.]s ersichtlich an einer Auslegung orientiert (etwa [X.] 18. August 1971 - 4 [X.] -), die der [X.] seit längerem aufgegeben hat (ausf. [X.] 29. Januar 1986 - 4 [X.] - [X.]E 51, 59). Die an dem [X.] der Schwierigkeit und Bedeutung angelehnte Auslegung wird den von Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffen der Schwierigkeit und Bedeutung sowie der geforderten Verantwortung nicht gerecht (ausf. [X.] 16. April 1986 - 4 [X.] - [X.]E 51, 356; 9. Juli 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 5.3 der Gründe).

(2) Es fehlt allerdings bereits an der Darlegung von Tatsachen, die für den nach dem Vortrag der Klägerin allein maßgebenden - da zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] ausmachenden - Arbeitsvorgang „Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren“ den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] und derjenigen mit dem heraushebenden Merkmal der [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.] erlauben.

(a) Nach dem Tarifvertrag müssen sich die „besonderen Aufgaben“ der [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.] durch das „Maß der Verantwortung“ (dazu [X.] 27. Juli 1994 - 4 [X.] - zu 4 b [X.] aaa der Gründe) aus einer Tätigkeit der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] herausheben. Diese Prüfung erfordert einen Vergleich mit den nach diesem [X.] gestellten Anforderungen. [X.] setzt auch die letztgenannte Vergütungsgruppe ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, weil andernfalls das [X.] für den durch [X.]. 9 Nr. 1 [X.]/[X.] gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße enthielte. Die Prüfung des [X.] setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits nach der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] geforderten Verantwortung voraus (vgl. [X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 5 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 114, 22; weiterhin 12. Mai 2004 - 4 [X.] - zu I 1 f [X.] (2) der Gründe [X.]).

(b) Die Klägerin hat vorgetragen, sie verfasse selbständig Klageerwiderungen sowie Stellungnahmen zu Schriftsätzen von klagenden Parteien. Weiterhin sei sie verpflichtet, den Sachverhalt ggf. weiter aufzubereiten, aufzuklären und, wenn möglich, eine gerichtliche oder außergerichtliche Klärung in den Rechtsstreiten herbeizuführen, Besprechungen mit Richtern und Rechtsanwälten abzuhalten sowie die Gerichtstermine wahrzunehmen. Dabei könne sie [X.] abgeben oder Vergleiche schließen. Auch treffe sie Vorentscheidungen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Im Ergebnis trage sie für zahlreiche Entscheidungen mit erheblicher Tragweite für die Versichertengemeinschaft eine hohe Verantwortung.

(c) Dieser Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung, ohne jedoch darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Tätigkeit der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] durch ein gesteigertes Maß der Verantwortung heraushebt.

(aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s zu den Anforderungen des [X.]s der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] ([X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.]/04 - zu I 5 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 114, 22, für die bis zum 31. Dezember 2003 geltende und insoweit unverändert gebliebene Fassung des [X.]/[X.]) müssen die darin genannten „besonderen Aufgaben“ Kenntnisse verlangen, „die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maße über die Ausbildungsinhalte hinausgehen.“ Deshalb lässt sich auf der Basis des Vorbringens der Klägerin, sie führe erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren und benötige hierfür über die Ausbildung hinausgehende Kenntnisse, nicht der erforderliche wertende Vergleich durchführen. Aus welchen Gründen sich ein gesteigertes Maß der Verantwortung bei den übertragenen Aufgaben im Verhältnis zu [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] ergeben soll, bleibt offen.

([X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht nicht allein die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren schon für ein gesteigertes Maß an Verantwortung im [X.]. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des [X.]s der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] ist nicht ausgeschlossen, dass es bereits eine solche Verantwortung erfasst.

Dafür spricht im Übrigen auch der Inhalt der von der Klägerin selbst angeführten Broschüre der tarifschließenden [X.]. Danach erfasst das [X.] der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] im Allgemeinen Angestellte, denen „besonders schwierige Aufgaben“ übertragen worden sind, „etwa die Bearbeitung von Zweifelsfällen und Beschwerden, die Stellungnahmen zu Widersprüchen, die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht und ähnliche Tätigkeiten“. Gleiches lässt sich den vom [X.] Bundesverband veröffentlichten „Hilfen zur Umsetzung der zum 01.01.1991 in [X.] getretenen neuen Tarifregelungen für Mitarbeiter der [X.]s und ihrer Verbände“ entnehmen. Darin wird die Tätigkeit „Termine bei Gericht wahrnehmen“ als eine „besondere Aufgabe” iSd. [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] beschrieben.

([X.]) [X.] der Tätigkeit kann zudem nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von der anderer Angestellter in der Sachbearbeitung, weil sie „ohne echte fachliche Kontrolle“ arbeite. Ihrem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, andere Sachbearbeiter/innen, insbesondere der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] seien nur mit einer „echten“ fachlichen Kontrolle tätig. Gleiches gilt auch für ihren weiteren Hinweis, sie müsse jeden Fall „gewissenhaft“ bearbeiten. Eine gewissenhafte Fallbearbeitung ist auch nach der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] erforderlich. Sie hat nichts mit einem erhöhten Maß der Verantwortung als [X.] zu tun. Für dieses wäre - insbesondere angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren für die Gerichte geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung - darzutun gewesen, woraus sich bei der Bearbeitung von Schriftsätzen oder bei der weiteren Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen die geforderte Heraushebung aus den „besonderen Aufgaben“ nach der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] konkret ergeben soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte im Rechtsmittelzug gehindert sein soll, ihre Argumentation an neue tatsächliche oder rechtliche Umstände anzupassen.

Hinzu kommt, dass die Klägerin weder für die Bearbeitung der Rechtsmittelverfahren noch für eventuelle Musterfälle allein verantwortlich ist, sondern Rücksprache mit der Teamleiterin und dem Referenten „Widersprüche“ nehmen muss.

dd) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.]s vom 28. Januar 1998 (- 4 [X.] -). Soweit der [X.] dort ausgeführt hat, es könne im Einzelfall eine bestehende Mitverantwortung ausreichen, um das [X.] zu erfüllen, entbindet dies nicht von dem Erfordernis eines Tatsachenvortrags, der einen wertenden Vergleich ermöglicht.

ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführten tariflichen Anforderungen für das [X.] der „Kundenberater“ nach der [X.]. 7 Nr. 1, [X.]. 8 Nr. 1 [X.]/[X.] stützen und damit ihre Tätigkeit vergleichen. Der erforderliche wertende Vergleich muss sich auf das allein für die Heraushebung maßgebende [X.] der [X.]. 8 Nr. 3 [X.]/[X.] beziehen. Ebenso wenig können aus dem Umstand, dass die Tätigkeit der Teamleiter nach der [X.]. 9 [X.]/[X.] und die der Fachberater, die nur für ein Fachgebiet zuständig sein sollen, nach der [X.]. 9 oder der [X.]. 10 [X.]/[X.] vergütet werden, Rückschlüsse im Hinblick auf das tarifliche [X.] gezogen werden.

b) Das [X.] ist ohne Rechtsfehler weiter davon ausgegangen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das [X.] der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. [X.]. 9 [X.]/[X.], weil das Merkmal der „Bedeutung“ weder bei der Bearbeitung von Widersprüchen, die nach dem Vorbringen der Klägerin mehr als ein Drittel der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. [X.]s ausmacht, noch für die in den sozialgerichtlichen Verfahren gegeben sei.

Diese Ausführungen des [X.]s zum [X.] der [X.]. 9 [X.]/[X.] unter zutreffender Einbeziehung der [X.]srechtsprechung zum unbestimmten Rechtsbegriff der „Bedeutung“ (zur Auslegung [X.] 14. April 1999 - 4 [X.] - zu 4 c aa der Gründe, [X.]E 91, 185; 22. Juli 1998 - 4 [X.] - zu 5 d dd (1) der Gründe; 19. März 1986 - 4 [X.] - zu 5 d der Gründe, [X.]E 51, 282), die nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen ([X.]., etwa [X.] 4. August 1993 - 4 [X.] -; 18. Juni 1975 - 4 [X.] -), lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Das [X.] ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des [X.]s ausgelegten Tarifbegriff der „Bedeutung“ ausgegangen und hat ihn auch nicht bei der Subsumtion verlassen.

Es hat im Vergleich zu den Sachbearbeitern der einzelnen Fachbereiche zutreffend festgestellt, die Klägerin entscheide sowohl bei der Bearbeitung der Widerspruchsverfahren als auch der sozialgerichtlichen Verfahren - auch soweit sie [X.] abgebe und Vergleiche schließe - ebenso wie diese Angestellten über eine Leistungserbringung im Einzelfall (ebenso [X.] 5. März 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 5 b der Gründe; s. auch 12. Februar 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 4 c [X.] der Gründe). Soweit die Klägerin anführe, sie bearbeite Fälle auf dem gesamten Gebiet der [X.], hat es weiterhin zu Recht angenommen, dieser Aspekt betreffe die erforderlichen Fachkenntnisse - und damit ggf. die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit -, nicht aber die Bedeutung der Tätigkeit im tariflichen Sinne. Schließlich hat es berücksichtigt, dass die Klägerin keine strategischen, fallübergreifenden Entscheidungen trifft, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen von Bedeutung wären; Grundsatzentscheidungen würden von den Teamleitern getroffen, an die die Klägerin bei sog. Musterverfahren gehalten sei und bei denen sie Rücksprache mit den Teamleitern und den Referenten „Widersprüche“ nehmen müsse (zur Bearbeitung von Einzelfällen und „richtungsweisenden Grundsatzentscheidungen“ [X.] 9. Juli 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 5.4 der Gründe).

[X.]) Einen revisiblen Rechtsfehler hat die Klägerin demgegenüber nicht aufgezeigt.

(1) Ihre Rüge, das [X.] habe die Größe ihres [X.] unberücksichtigt gelassen, übersieht, dass sich aus dessen fachlicher Breite - „komplettes Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsrecht der gesetzlichen [X.]“ - nur Folgerungen für das Ausmaß der erforderlichen Fachkenntnisse, nicht aber für die Größe des [X.] ergeben. Gleiches gilt für den Aspekt der Beobachtung des medizinischen Fortschritts, der „neue Überlegungen und Abwägungen“ verlangt.

(2) Das [X.] hat weiterhin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich der [X.] hat, dies jedoch nicht zur Erfüllung des Rechtsbegriffs der „Bedeutung“ im [X.] führt. Dabei hat es für seine Beurteilung zugleich rechtsfehlerfrei mit eingestellt, dass sich die Bedeutung des Einzelfalls nicht durch das jeweilige Verfahrensstadium ändert. Demgegenüber hat die Klägerin - die nicht alleinverantwortlich mit Musterverfahren und Grundsatzentscheidungen betraut ist - nicht dargetan, welche weiter gehenden innerdienstlichen Auswirkungen ihre Entscheidung gegenüber der stattgebenden eines Sachbearbeiters hat, wie es das [X.] ausgeführt hat (so auch für einen [X.] [X.] 4. September 1996 - 4 [X.] - zu [X.] 3 c [X.] der Gründe). In diesem Zusammenhang konnte das [X.] zudem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, die besondere Bedeutung für den innerdienstlichen Bereich ergebe sich nicht aus der „Größe des Aufgabengebietes“. Die Klägerin ist unstreitig nicht für die gesamte Widerspruchsbearbeitung oder Betreuung sozialgerichtlicher Verfahren bei der [X.] zuständig, sondern zusammen mit anderen ca. weiteren zwanzig Beschäftigten im Team „[X.]/[X.]“ lediglich für ein bestimmtes Postleitzahlengebiet.

(3) Ein anderes Ergebnis folgt auch hinsichtlich des [X.]s der [X.]. 9 [X.]/[X.] nicht aus der tariflichen Bewertung anderer Tätigkeiten (oben [X.] 4 a ee).

5. Da die Tätigkeit der Klägerin bereits nicht die Anforderungen der [X.]. 9 [X.]/[X.] erfüllt, kann sie auch keine Vergütung nach der [X.]. 10 [X.]/[X.] beanspruchen.

[X.]I. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Eylert    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 445/11

16.05.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 14. Juli 2010, Az: 1 Ca 3648/09, Urteil

§ 1 TVG, § 20 Anl 1a VergGr 9 BAT/OKK-O, § 20 Anl 1a VergGr 10 BAT/OKK-O, § 20 Anl 1a VergGr 8 BAT/OKK-O, § 20 Abs 2 UAbs 1 BAT/OKK-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 AZR 445/11 (REWIS RS 2013, 5738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5738

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 48/22

5 Sa 226/15

7 Sa 606/19

1 Sa 252/20

5 Ca 3115/17

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