Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 4 AZR 560/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 2702

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2012 - 6 [X.]/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte und seit 1991 bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der [X.]/[X.] aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

3

Nach ihrer Stellenbeschreibung gehört die Klägerin zur „Struktureinheit - UB Versicherung, GB Leistungen, Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche, FB Schadenersatz, Team Schadenersatz“.

4

Bis zur Umstrukturierung im November 2011 war die Bearbeitung der „Ersatz- und Erstattungsansprüche“ in Arbeitsbereiche aufgeteilt. Die Sachbearbeiter „Schadenersatz“ waren ua. zuständig für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlägereien, Tierhalterhaftpflicht sowie Schadenersatzfällen in Alten- und Pflegeheimen und bei ambulanter Pflege, die Sachbearbeiter „Einnahmemanagement Schadenersatz“ für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen und gegen Haus- und Grundstücksbesitzer. Seither ist die Aufteilung entfallen und werden von der Klägerin Ersatzansprüche für sämtliche Schadensfälle bearbeitet. Zu [X.] ihrer Tätigkeit prüft die Klägerin Schäden und meldet sie an, [X.] rechnet sie die Schadensfälle ab und setzt die Forderungen durch. Sie erhielt zuletzt ein Entgelt nach der [X.]. 6 [X.]/[X.].

5

Mit Schreiben vom 9. März 2009 hat die Klägerin eine Vergütung nach der [X.]. 7 [X.]/[X.] geltend gemacht. Nach Zurückweisung ihres Begehrens hat sie Klage erhoben und ausgeführt, ihre Tätigkeit erfülle die Merkmale der [X.]. 7 [X.]/[X.]. Sie verrichte zu mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit Aufgaben, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. Im Übrigen übe sie alle für einen Sachbearbeiter „Ersatz- und Erstattungsansprüche“ in Betracht kommenden Tätigkeiten aus und sei deshalb mit „umfassenden Aufgaben“ im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 2 zu [X.]. 7 [X.]/[X.] betraut.

6

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] [X.]/[X.] ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen und die jeweils ab dem 15. des laufenden Monats fälligen Bruttodifferenzbeträge zur derzeitigen Vergütungsgruppe 6 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] [X.]/[X.] mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin beinhalte nicht im tariflich erforderlichen Umfang Arbeitsvorgänge, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. „Umfassende Aufgaben“ nehme sie ebenfalls nicht wahr.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet worden.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar werden. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.] 23. Mai 2013 - 2 [X.] - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 12).

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat sich mit der vom [X.] vorgenommenen Auslegung des [X.]s der [X.]. 7 Nr. 2 Alt. 2 [X.]/[X.] („… mit umfassenden Aufgaben“) hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie auch - bezogen auf die weitere Argumentation des [X.]s - dargetan, weshalb der ihr zugewiesene Aufgabenbereich gemessen an ihrer Tätigkeit ein Spektrum abdecke, welches dem [X.] „mit umfassenden Aufgaben“ genüge.

II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., [X.] 11. Dezember 2013 - 4 [X.] 493/12 - Rn. 11 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.]. 7 [X.]/[X.] ab dem 1. Februar 2009. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie eine Tätigkeit ausübt, die den Anforderungen der [X.]. 7 [X.]/[X.] entspricht.

1. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem [X.]/[X.] richtet, ist es, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das [X.] der [X.] der [X.]. 7 [X.]/[X.] erfüllt (§ 16 Abs. 1 [vormals § 20 Abs. 1] [X.]/[X.]). Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 (vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 1) [X.]/[X.] „sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den [X.]en einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]s oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen“ (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1] [X.]/[X.]).

Dabei sind die Erfordernisse eines [X.]s regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine den in der betreffenden Vergütungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., vgl. [X.] 16. Mai 2013 - 4 [X.] 445/11 - Rn. 13 mwN; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 129, 238).

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des [X.]/[X.] maßgebend:

        

Vergütungsgruppe 5

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

                 

- Sachverhalte bearbeiten oder

                 

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

                 

- Zahlungen sachlich feststellen

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe 6

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

                 

- Sachverhalte bearbeiten oder

                 

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

                 

- Zahlungen sachlich feststellen,

                 

wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz)

        

…       

        

Protokollnotiz zu Ziff. 1:

        

Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist.

        

Vergütungsgruppe 7

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und [X.] Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten

        

2.    

Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben

        

…       

        

Protokollnotiz zu Ziff. 2:

        

Zusätzliche Aufgaben sind u.a.

        

-       

die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 [X.]/[X.] bleibt unberührt),

        

-       

Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung.“

3. Die für das Vorliegen eines [X.]s darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines [X.]s der [X.]. 7 [X.]/[X.] noch die des abstrakten [X.] schlüssig dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im [X.] zB [X.] 11. Februar 2004 - 4 [X.] 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, [X.]E 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 [X.] 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Sie hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der Anforderungen der beanspruchten Vergütungsgruppe erforderlich sind.

a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen ist oder es sich nur um einen großen Arbeitsvorgang handelt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die [X.]. 7 [X.]/[X.] nicht zu.

b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht zwar den Anforderungen der [X.]. 6 Nr. 1 [X.]/[X.]. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 der Vergütungsgruppe ist davon auszugehen, dass das [X.] zur [X.]. 5 [X.]/[X.] - „selbstständige Leistungen“ - in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Davon gehen auch die Parteien im Streitfall übereinstimmend aus.

c) Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des [X.]s der [X.]. 7 [X.]/[X.] ergibt. Sie übt als Beschäftigte der [X.]. 6 Nr. 1 [X.]/[X.] weder „zusätzliche Aufgaben“ iSd. [X.]s der [X.]. 7 Nr. 2 Alt. 1 iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 2 aus, noch nimmt sie „umfassende Aufgaben“ iSd. [X.]s der Nr. 2 Alt. 2 zur [X.]. 7 [X.]/[X.] wahr.

aa) Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der [X.]. 7 [X.]/[X.] sind zusätzliche Aufgaben ua. „die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen“ oder die „Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung“. Solche zusätzlichen Aufgaben nimmt die Klägerin nicht wahr. Auf diese Anforderungen stützt sie ihr Eingruppierungsbegehren auch nicht.

bb) Sie erledigt auch keine „umfassenden Aufgaben“ iSd. [X.]s der [X.]. 7 Nr. 2 Alt. 2 [X.]/[X.].

(1) Der Begriff der „umfassenden Aufgaben“ knüpft an die einzelnen Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik.

(a) Die [X.]. 5 Nr. 1 und die [X.]. 6 Nr. 1 [X.]/[X.] erfordern eine Tätigkeit der Mitarbeiterin in nur einem der Bereiche „Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag“. Für das [X.] der [X.]. 7 Nr. 2 [X.]/[X.] gilt nichts anderes, da es ausdrücklich auf die [X.]. 6 Nr. 1 [X.]/[X.] Bezug nimmt und dementsprechend nicht - wie beim [X.] der Nr. 1 der [X.]. 7 [X.]/[X.] - eine Tätigkeit in mehreren Aufgabenbereichen verlangt. Hinzu kommt, dass auch für das Merkmal „mit zusätzlichen Aufgaben“ iSd. [X.]. 7 Nr. 2 Alt. 1 [X.]/[X.] eine Tätigkeit in nur einem der genannten Bereiche ausreichend ist, wenn über die Ausfüllung des eigenen Arbeitsplatzes hinaus weitergehende Aufgaben hinzukommen. Das verdeutlicht, dass die von den Tarifvertragsparteien angenommene Wertigkeit der [X.]. 7 [X.]/[X.] nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwaltung betreffen. Diese müssen aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Bereiche im Vergleich zu denen des [X.]s der [X.]. 6 Nr. 1 [X.]/[X.] „umfassend“ sein.

(b) Entgegen der Auffassung des [X.]s setzt das [X.] danach nicht voraus, dass die Beschäftigten in allen in Betracht kommenden Bereichen einer Krankenkasse tätig sein müssen. Der vom [X.] für das Merkmal „umfassende Fachkenntnisse“ entwickelte Maßstab ([X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] 221/96 - zu [X.] (3) der Gründe mwN), wonach solche für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt werden, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt, lässt sich auf das vorliegende [X.] nicht übertragen.

(2) Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin in diesem Rahmen „umfassende Aufgaben“ übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend.

(a) „Umfassend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „nahezu vollständig“, „fast alles einschließend“, „vielseitig“ ([X.]/[X.] Deutsches Wörterbuch 10. Aufl.). Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung „umfassender Aufgaben“, wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist (vgl. schon [X.] 17. Januar 1996 - 4 [X.] 494/94 - zu II 4 a der Gründe). Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs. Dies wird als „Normaltätigkeit“ bereits von [X.]. 6 Nr. 1 und [X.]. 5 Nr. 1 [X.]/[X.] erfasst.

(b) Das vorstehende Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem [X.] der [X.]. 7 Nr. 2 Alt. 1 [X.]/[X.] „mit zusätzlichen Aufgaben“ bestätigt. Nach der einschlägigen Protokollnotiz zu Ziff. 2 sind zusätzliche Aufgaben in diesem Sinne zB die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder die Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. Auch hier ist eine Verbreiterung des Tätigkeitsspektrums über ein einzelnes Teilgebiet hinaus für die Erfüllung des [X.]s erforderlich. Im anderen Fall handelt es sich um die von den [X.]. 6 Nr. 1 und [X.]. 5 Nr. 1 [X.]/[X.] erfasste „Normaltätigkeit“.

(3) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung der Klägerin (zu den Anforderungen etwa [X.] 16. Mai 2013 - 4 [X.] 445/11 - Rn. 14), dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen Umfang aufweist. Sie hat nicht dargetan, dass sie „umfassende Aufgaben“ iSd. tariflichen [X.]s der [X.]. 7 Nr. 2 Alt. 2 [X.]/[X.] wahrnimmt. Die von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierungen - insbesondere die zum 1. Dezember 2011 - mögen zu einer Erweiterung der Aufgaben der Klägerin und zu einem Anstieg des Schwierigkeitsgrades ihrer Tätigkeit geführt haben. Allein dies rechtfertigt aber noch nicht den rechtlichen Schluss, ihr seien damit „umfassende Aufgaben“ übertragen worden. Sie hat nach wie vor ausschließlich Ersatz- und Erstattungsansprüche der Krankenkasse gegenüber verschiedenen Schädigern und Versicherungsträgern zu bearbeiten. Dabei handelt es sich lediglich um ein einzelnes Aufgaben- oder Teilgebiet, wie sich im Übrigen auch aus ihrer Stellenbeschreibung ergibt. Dort ist der „Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche“ als Untergliederung des „[X.], GB Leistungen“ benannt. Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, nicht nur konkret darzulegen, zu welchem Bereich iSd. [X.]s sie gehört und welche Aufgaben- und Teilgebiete zu diesem zählen, sondern auch, ob und ggf. welche weiteren Aufgaben- oder Teilgebiete aus dem „Bereich“ iSd. [X.]s, zu dem die „Ersatz-/Erstattungsansprüche“ zählen, sie noch in welchem Umfang betreut hat. Nur wenn sie über ihr konkretes Arbeitsgebiet der Ersatz- und Erstattungsansprüche hinaus noch weitere Arbeits- oder Teilgebiete des „Bereichs“ iSd. [X.]s bearbeitet, kann überhaupt eine Tätigkeit mit „umfassenden Aufgaben“ im [X.] in Betracht kommen. Da die Tarifregelung der [X.]. 7 bzw. 6 [X.]/[X.] einen „Bereich“ Ersatz- und Erstattungsansprüche nicht kennt, ist es tariflich ohne Bedeutung, dass die Aufgaben der Klägerin in diesem Teilgebiet möglicherweise nunmehr „umfassend“ sind.

cc) Die Klägerin erfüllt schließlich auch nicht das [X.] der [X.]. 7 [X.]/[X.]. Die Würdigung des [X.]s, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und warum ihre Tätigkeit eine Steigerung nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ (vgl. zu diesem [X.] die Rechtsprechung des Senats zum [X.]: [X.] 12. Juni 1996 - 4 [X.] 1025/94 - zu II 4 c der Gründe; 8. November 1967 - 4 [X.] 9/67 -) erfordere, zumal sie mit der Bearbeitung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen nur mit einem vergleichsweise kleinen Bereich der beschäftigenden Verwaltung befasst sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine [X.] erhoben.

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pieper    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 AZR 560/12

24.09.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 15. Juni 2010, Az: 12 Ca 278/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 4 AZR 560/12 (REWIS RS 2014, 2702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2702

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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