Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. IV ZR 16/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1176

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[X.]:[X.]:BGH:2017:061217BIVZR16.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 16/17
vom
6. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 6. Dezember 2017

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten ge-gen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Thüringer Oberlan-desgerichts
in Jena vom 15.
Dezember 2016 gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähig-keitsrente in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass der
zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag nicht durch ein Ver-tragsanpassungsverlangen der Beklagten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 [X.] geändert worden ist.

1
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3
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Im Jahr 2009 schloss der Kläger bei der Beklagten eine [X.] mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Sein Antrag wurde von einem Versicherungsvertreter der Beklagten
aufgenommen, der das auf seinem Laptop gespeicherte, fünfseitige Antragsformular ausfüllte. Anschließend wurde das Formular ausgedruckt und vom Kläger unterschrieben.

Auf Seite
2 des Antragsformulars befindet sich vor den [X.] ein Abschnitt mit der Überschrift "Hinweis auf die [X.] der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht". Die drucktechni-sche Gestaltung dieser Überschrift unterscheidet sich nicht von
derjeni-gen der übrigen [X.]. Der Hinweistext selbst ist drucktechnisch so gestaltet wie der Text der weiteren Abschnitte des Formulars;
seine beiden letzten Zeilen ("Bevor Sie unterschreiben, kon-trollieren Sie bitte nochmals, ob alle
Fragen vollständig und korrekt be-antwortet sind, insbesondere wenn Ihnen eine andere Person beim [X.] des Antrags geholfen hat.")
sind -
ebenso
wie einzelne Zeilen der übrigen Abschnitte des Antragsformulars -
in Fettdruck verfasst.
Die ein-zelnen Abschnitte sind optisch jeweils durch horizontale Linien vonei-nander getrennt.

Der fünftletzte Abschnitt vor der Unterschriftenleiste auf Seite 4
des Formulars ist mit "Erklärung" überschrieben
und besteht aus folgen-dem, durchgehend fettgedrucktem
Text:

"Ich bestätige, dass ich den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen und verstanden habe.

Alles vollständig -
es folgen keine weiteren Risikoangaben."

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3
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4
-

Bis auf eine Ausnahme, die das Rauchen betrifft,
sind die [X.] im Antragsformular verneint, darunter die Frage, ob der Klä-ger in den letzten fünf Jahren aus gesundheitlichen Gründen durch Ärzte beraten oder untersucht worden sei. Tatsächlich hatte er im Jahr 2005 einen Radiologen aufgesucht, nachdem er
sieben Jahre zuvor eine Lun-genembolie erlitten
hatte.

Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, erlitt im Jahr 2013 erneut eine Lungenembolie und beantragte deswegen Leistungen aus der [X.]. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 7.
August 2013 unter Hinweis auf unrichtig beantwortete [X.] ab. Sie erklärte, sie hätte dem Kläger bei Kenntnis von des-sen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Versicherungsschutz in der gegebenen Form angeboten. Daher mache sie von ihrem Recht, den Vertrag rückwirkend anzupassen, mittels einer Ausschlussklausel
Ge-brauch, die unter anderem die vom Kläger zur Begründung seiner [X.] angeführte Erkrankung erfasse.

Der Kläger hat behauptet, den Versicherungsvertreter der [X.] bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen über die im [X.] erlittene Lungenembolie informiert zu haben. An die radiologische Unter-suchung im Jahr 2005 habe er bei der [X.] nicht gedacht.

Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter.

I[X.] [X.] hat angenommen, der Versicherungsver-trag sei nicht aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 5
6
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8
9
-
5
-

7.
August 2013 rückwirkend gemäß §
19 Abs.
4 Satz
2 [X.] geändert worden.

Dabei könne die vom [X.] bejahte Frage, ob die drucktech-nische Gestaltung des im Antragsformular enthaltenen
Hinweises auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit
unzureichend sei, offen bleiben. Die Beklagte habe jedenfalls nicht [X.] bzw. bewiesen, dass dieser Hinweis dem Kläger in einer Weise zur Kenntnis gebracht worden sei, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.
§ 19 Abs. 5 Satz 1 [X.] verlange eine gesonderte Mitteilung in Textform; es müsse gewährleistet sein, dass es einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich sei, den Inhalt des Hinweises zu verste-hen. Eine Vorlage des Antragsformulars lediglich zur Unterschrift genüge insofern nicht.
Es sei dem Kläger auch nicht verwehrt, sich auf die Nicht-erfüllung der Hinweispflicht zu berufen.
Die Beklagte habe nicht den Nachweis geführt, dass der
Kläger bei der Beantwortung der [X.] arglistig getäuscht
habe.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob für die Einhaltung der Textform und der Kenntnisnahme des Hinweises nach §
19 Abs.
5 Satz
1 [X.] nicht nur die Vorlage des Antragsformulars zur Unterschrift, sondern auch zur Durchsicht zu ver-langen sei, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.
Auf diese Frage kommt es im Streitfall indes nicht an; ein Revisionszulassungsgrund ist nicht gegeben
(vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit 10
11
12
-
6
-

BGH, Beschlüsse vom 19.
Februar 2013 -
VIII ZR 178/12, juris Rn.
2 ff.; vom 7.
Januar 2003 -
X [X.], [X.], 254 unter II 1 b [juris Rn.
5]).
Unabhängig davon, ob dem Kläger das Antragsformular nur zur Unterschrift oder auch zur Durchsicht vorgelegt worden ist, ist dieser von der Beklagten nicht, wie es §
19 Abs.
5 Satz
1 [X.] verlangt, durch ge-sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer [X.] hingewiesen worden.

Wie der [X.] bereits entschieden hat, sind die Anforderungen des §
19 Abs.
5 Satz
1 [X.] in Fällen, in denen der Versicherer den [X.] -
wie
hier
-
nicht in einer von sonstigen Erklärungen ge-trennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann ([X.]surteil vom 27.
April 2016 -
IV ZR 372/15, [X.], 113 Rn.
13; vgl. auch [X.]s-urteil vom 9.
Januar 2013 -
IV ZR 197/11, [X.], 67 Rn.
24 m.w.N.).
Dem genügt die
im Antragsformular der Beklagten enthaltene Belehrung nicht.

Sie
unterscheidet sich -
wie das [X.] zutreffend erkannt hat

drucktechnisch in keiner Weise von den übrigen Abschnitten des Formulars. Das trifft trotz der von der Revision angeführten Gestal-tungsmerkmale
zu.
Dass die [X.] in einer größeren Schrift als der Belehrungstext sowie in Fettdruck gehalten
und der Ab-schnitt oberhalb der Überschrift und unterhalb des [X.] durch eine horizontale Linie eingerahmt ist, hebt
den [X.] nicht hinreichend hervor, weil
auch die übrigen Abschnitte des Antragsformulars diese
Merkmale aufweisen. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Formular auch nicht wegen des mit "Erklärung"
13
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-
7
-

überschriebenen Abschnitts auf Seite
4
den Anforderungen des §
19 Abs.
5 Satz
1 [X.]. Denn dieser Abschnitt enthält weder eine gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung noch einen
konkreten
Verweis auf die zwei
Seiten vorher abgedruckte Beleh-rung.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen hat das
Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sich das
Berufungsgericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt hat, dass der Kläger die Ge-sundheitsfragen arglistig falsch beantwortet hat
(vgl. hierzu [X.]surteil vom 12.
März 2014 -
IV ZR 306/13, [X.], 286 Rn.
9 ff.), wird dies von
der Revision zu Recht nicht angegriffen.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. Bußmann

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2015 -
3 O 218/14 -

OLG Jena, Entscheidung vom 15.12.2016 -
4 [X.]/16 -

15

Meta

IV ZR 16/17

06.12.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. IV ZR 16/17 (REWIS RS 2017, 1176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1176

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

IV ZR 16/17

VIII ZR 178/12

IV ZR 372/15

IV ZR 197/11

IV ZR 306/13

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