Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. 5 StR 518/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2330

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[X.]:[X.]:BGH:2017:151117B5STR518.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 518/17

vom
15. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. November
2017
gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juli 2017 im Fall 2 der Urteilsgründe aufgehoben;
der Angeklagte wird insoweit auf Kosten der Staatskasse, die auch die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
2.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raubes, Unter-schlagung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem sich aus der [X.] ergebenden Umfang Erfolg; ansonsten ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

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Das Urteil hat hinsichtlich des Schuldspruches wegen sexueller Belästi-gung
gemäß § 184i Abs. 1 StGB (Fall 2 der Urteilsgründe) keinen Bestand.
Nach den Feststellungen traf der Angeklagte

M.

, mit der er über [X.] hatte sie vorsorglich ein
Kondom mitgenommen. Beide suchten nun einen hierfür geeigneten Ort. Der Angeklagte ging davon aus, die Zeugin M.

habe weiterhin sexuelles Interesse an ihm. Auf einem Sportplatz schob er, sie von hinten umfassend, seine Hand unter die Hose und Unterhose der Zeugin M.

kurz vor deren Scheide. Sie fühlte sich hierdurch sexuell belästigt.
Angesichts dieser Feststellungen hätte das [X.] näher erörtern müssen, weshalb der Angeklagte eine sexuelle Belästigung der Zeugin M.

in sein Vorstellungsbild mit aufgenommen haben sollte. Ein Beleg hierfür ergibt sich auch nicht aus seiner Einlassung zu diesem Fall oder den Bekundungen der Zeugin M.

nach den anfangs vereinbarten sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten ihren zwischenzeitlich eingetretenen Unwillen nicht zu äußern vermochte.

dass die Zeugin sein Verhalten ..

(UA S.
14), erschließt sich dem Senat nicht. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen beendet, als die Zeugin ihrer Aussage nach seine Hand aus der Hose gezogen
([X.]) und damit erstmalig erkennbar ihre Abneigung bezüglich des Verhaltens des Ange-klagten zum Ausdruck gebracht hat.
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Der Senat schließt aus, dass ergänzende Feststellungen getroffen wer-den können, die einen Vorsatz des Angeklagten belegen könnten.
Die verhängte Jugendstrafe von drei
Jahren und sechs
Monaten hat gleichwohl Bestand. Die von dem Angeklagten weiter begangenen vier Strafta-ten, insbesondere die massive Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin K.

(Fall 1 der Urteilsgründe), offenbaren schädliche Neigungen des Ange-klagten und belegen eine Schuldschwere, die den
in der verhängten Höhe der Jugendstrafe zutreffend zum Ausdruck kommenden Erziehungsbedarf auslöst.

[X.]König

Berger
Mosbacher

5
6

Meta

5 StR 518/17

15.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. 5 StR 518/17 (REWIS RS 2017, 2330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2330

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5 StR 518/17

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