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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 1/01
vom 18. März 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 18. März 2004 beschlossen: Den Klägern wird wegen der Versäumung der Revisionsfrist [X.] in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 127.822,97 • (250.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).
Der im September 1998 gerichtlich geltend gemachte Schadensersatz-anspruch aus Amtspflichtverletzung des beklagten Notars ist jedenfalls verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. §§ 839, 852 [X.]), weil der Schaden mit Ausnutzung der [X.] im Jahre 1992 eingetreten ist (vgl. [X.], Urt. v. 17. Februar 2000 - [X.] ZR 436/98, [X.], 1345, 1347) und die Erblasserin nach dem bei der Akte befindlichen Schriftwechsel mit dem Beklag-ten und dem Zeugen T. spätestens im Mai 1995 die erforderliche Kenntnis hat-te.
Kreft [X.] Ganter
[X.] [X.]
Meta
18.03.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 1/01 (REWIS RS 2004, 4038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4038
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