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PDF anzeigen[X.] ZR 234/00vom4. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 4. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 23. Mai 2000 [X.] angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.992,78 (125.159 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] hält sich im Rahmen einer möglichentatrichterlichen Würdigung.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill
Meta
04.12.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZR 234/00 (REWIS RS 2003, 380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 380
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