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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/06 vom 4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für das [X.] schwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger auf Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage klären lässt, die allein die Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren nach § 126 ZPO klären lassen. [X.]: 132,00 • Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.11.2005 - 2 O 1440/05 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 W 1412/05 -
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04.12.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. II ZB 2/06 (REWIS RS 2006, 488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 488
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