Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 39/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 5936

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050916BANWZ.BRFG.39.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 39/15

vom

5. September 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann
sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

am
5. September
2016
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des
1. Senats des [X.]s des Landes Nord-rhein-Westfalen
vom 20. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 29.
Juni 1998 im Bezirk
der Beklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Bescheid vom
15.
Oktober 2014
widerrief
die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls.
Die
Klage gegen diesen Bescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger
die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

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II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e
Satz 2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016 -
AnwZ
([X.]) 16/16,
juris
Rn.
6). Daran fehlt es hier.
Der [X.] ist in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung davon ausgegan-gen, dass Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für ei-nen Vermögensverfall sind
(vgl. etwa [X.], Beschluss vom 21.
April 2016 -
AnwZ
([X.]) 1/16, juris Rn. 6 mwN).

b) Das Vorbringen
des [X.] in der Begründung seines [X.] ist nicht geeignet, die Feststellungen des [X.]s und den
auf ihnen beruhenden
Subsumtionsschluss
in Zweifel zu ziehen.

aa) Im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] bestand eine titulierte Forderung der A.

GmbH gegen den Kläger in Höhe von 15.885,02

Der Kläger trägt vor, diese Forderung durch wiederholt erklärte Aufrechnungen mit diversen Gegenforderungen erfüllt zu haben (§§ 387, 389 BGB). Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Forderung der Gläubigerin ist tituliert und wurde vollstreckt. Wenn der Kläger vor der Titulierung die Aufrechnung er-klärt hatte, hat das Gericht des Erkenntnisverfahrens die Aufrechnung für unzu-2
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lässig oder unbegründet gehalten. Nachträglich konnte der [X.] nur noch
in den zeitlichen Grenzen des §
767 Abs.
2 ZPO im Wege der [X.] geltend gemacht werden. Dass die Zwangsvollstre-ckung aus dem Titel der Gläubigerin für unzulässig erklärt worden wäre, be-hauptet der Kläger nicht.
[X.] ist seine [X.] abgewiesen worden.

Der
Kläger trägt weiter vor, die Zwangsvollstreckung sei gemäß §
802b Abs.
2 ZPO aufgeschoben gewesen. Die Gläubigerin habe eine [X.]zahlung nicht ausgeschlossen. Er, der Kläger,
habe dem Gerichtsvollzieher
seine Zah-lungsbereitschaft und seine Zahlungsfähigkeit mitgeteilt.
Dieser Vortrag ist ebenfalls unerheblich. Aufgeschoben ist die Vollstreckung nach §
802b Abs.
2 und 3 ZPO dann, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht vorab ausgeschlossen hat, wenn der Schuldner glaubhaft dargelegt hat, die nach [X.] und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können, wenn der Gerichtsvollzieher ihm sodann eine Zahlungsfrist einräumt oder eine Tilgung durch Teilleistungen gestattet, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger so-dann über den Zahlungsplan und den [X.] unterrichtet und dieser nicht unverzüglich widerspricht; der [X.] wird [X.], wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Diese Voraussetzungen sind nicht ansatzweise dargelegt.

Dem Urteil des [X.]s zufolge ist der Zahlungsplan wegen des Widerspruchs der Gläubigerin nicht zustande gekommen. Der [X.]
demgegenüber, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] B.

habe der [X.] der Gläubigerin erklärt, nichts vom Gerichtsvollzieher gehört und kein Geld erhalten zu haben; die Gläubigerin 7
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sei mit [X.]zahlungen einverstanden. Zum Beweis beruft sich der Kläger auf das Zeugnis der Vorsitzenden Richterin.
Er meint, dieser Vorgang sei geeignet, die Darstellung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich des Widerspruchs der Gläu-bigerin in Zweifel zu ziehen.
Auch dieser
Vortrag des [X.]
ist
aus Rechts-gründen unerheblich. Im genannten Termin zur mündlichen Verhandlung ist auch nach Darstellung des [X.] keine [X.]zahlungsvereinbarung
mit der Gläubigerin
geschlossen worden.
Ein Zahlungsplan im Sinne von §
802b Abs.
2 ZPO ist ebenfalls
nicht zustande gekommen. Der Kläger selbst spricht nur von "[X.]zahlungsverhandlungen", nicht aber davon, dass diese Verhandlungen ihren Abschluss in einer privatrechtlichen Vereinbarung oder in einem vollstre-ckungsrechtlichen Zahlungsplan gefunden hätten.
Regelmäßige Zahlungen an die Gläubigerin behauptet der Kläger ebenfalls nicht.

[X.]) Im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] bestand weiter eine Forderung der [X.] H.

in Höhe von mindestens 898,77

wegen derer die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben wurde. Der Kläger behauptet insoweit, die Forderung bezahlt und nochmals durch Aufrech-nung erfüllt zu haben. Der [X.] hat diesen Vortrag
insbesondere deshalb
für zu unbestimmt und damit
für unerheblich gehalten, weil wegen die-ser Forderung auch nach den angeblichen Erfüllungstatbeständen noch die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
Seiner eigenen Darstellung nach hat der Kläger nach der vermeintlichen Zahlung und Aufrechnung dem [X.] seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit mitgeteilt.
Der [X.] weiter, die Zwangsvollstreckung sei im Zeitpunkt der Widerrufsverfü-gung
nach § 802b ZPO aufgeschoben gewesen. Seiner eigenen Darstellung nach ist jedoch gerade kein Zahlungsplan festgesetzt worden.

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cc) Im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] bestand schließlich eine Forderung des Versorgungswerkes über 902,22

die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Der Kläger behauptet ohne
Darle-gung von Einzelheiten und ohne Vorlage von Belegen, im Jahre 2013 eine Ra-tenzahlungsvereinbarung getroffen und Zahlungen geleistet zu haben.
Nach-dem der [X.] den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen hat, reicht diese erneute Behauptung
nicht aus, die Richtigkeit des Urteils des [X.]s in Zweifel zu ziehen. Der Kläger behauptet weiter, im Zeit-punkt des Widerrufs sei die Zwangsvollstreckung gemäß §
802b Abs.
2 ZPO ausgesetzt gewesen.
Am 23.
September 2014, also kurz vor der [X.] vom 15.
Oktober 2014, habe er ein [X.]zahlungsangebot des [X.] angenommen, die Forderung in [X.] von 250

. Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht belegt.
Wenn der Kläger die seiner Darstellung nach in einem Zahlungsplan festgesetzten [X.] geleistet hätte, hätte die Forderung im Februar 2015 erfüllt sein müssen; tatsächlich befand sie sich nach Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers jedoch weiterhin in der Vollstreckung.

c) Im Rahmen einer Gesamtschau hat der [X.] außerdem
frühere, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aber bereits erledigte Forderun-gen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger herange-zogen. Dazu hat er eine von der Beklagten erstellte Forderungsliste herange-zogen, die -
bezogen auf den Zeitraum 2005 bis 2014
-
insgesamt 74 Positio-nen ausweist und nach Aktenzeichen, Kläger oder Gläubiger, [X.], Stand des Verfahrens und Vollstreckungsmaßnahmen gegliedert ist. Unter "Stand des Verfahrens"
ist jeweils vermerkt, ob die Forderung ausgeurteilt [X.] und ob und wie sie erfüllt worden ist; teilweise sind Forderungen doppelt erfasst, was jeweils durch Verweis auf andere Ordnungsnummern gekenn-10
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zeichnet ist. Der Kläger behauptet
teils unter Darlegung von Einzelheiten und mit einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf "Ordner mit Zahlungsbelegen und Korrespondenzen", die Vollstreckungsmaßnahmen seien auf nicht weiter-geleitete Post, einen Umzug, Streit über die Berechtigung
von Forderungen und das rechtswidrige Verhalten von Gläubigern zurückzuführen.
Schon eine Häu-fung von
Klagen und
Titeln kann jedoch auf einen bevorstehenden oder bereits eingetretenen Vermögensverfall hindeuten.
Das gilt erst recht, wenn ein Anwalt auf Herausgabe von Fremdgeld verklagt oder sogar verurteilt wird.
Geordnete finanzielle Verhältnisse sehen auch dann, wenn
die
Darstellung des [X.] vollumfänglich zuträfe, anders aus.

d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat der [X.] schließ-lich berücksichtigt, dass der Kläger wegen Untreue in Bezug auf Mandanten-gelder
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 65,00

ist. Der Kläger legt ausführlich dar, dass die Verurteilung rechtswidrig sei und den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfülle. Das trifft jedoch
schon nach dem eigenen Vorbringen des [X.] nicht zu, der vom Mandanten ange-forderte Gebührenvorschüsse nicht beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwandt hat.

2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sa-che nicht auf (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO). Der Vortrag des [X.] ist unübersichtlich, teils widersprüchlich, unsachlich und polemisch. Durch diese Art des Vortrags kann der Kläger jedoch keinen Zulassungsgrund schaffen.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht

112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).

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a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und [X.]ndhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003
-
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; BVerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf-geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes
Eingreifen des [X.] erforderlich ist.

b) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Titel und [X.] auch dann Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall darstellen, wenn sie rechtswidrig sind. Dies ist nicht der Fall. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer [X.] der Titel und Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen aus
(vgl. etwa [X.], Beschluss
vom 20.
Oktober 2014 -
AnwZ
([X.]) 32/13, BeckRS 2014, 20924
Rn. 5 zur [X.] einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Beschluss
vom 19.
Mai 2015
-
AnwZ
([X.]) 8/15, juris Rn. 5 zur [X.] des Bescheides eines Versorgungswerks; Beschluss vom 22.
März 2016 -
AnwZ
([X.]) 18/14, juris Rn. 7 zur [X.] einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis).
Im [X.] nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] werden Titel und [X.] nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtig-keit überprüft. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im [X.].
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4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

a) Der Kläger beanstandet, keine Abschrift der von der Beklagten zur Akte gereichten Forderungsliste erhalten zu haben, welche dem [X.] vorlag und mit der laufenden Nummer 72 endet. Ihm habe lediglich eine Liste aus dem Jahre 2013 vorgelegen, die nur 56 Positionen aufgewiesen habe. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

b) Der Kläger hatte jedoch Gelegenheit, zu den Forderungen mit den laufenden Nummern 57, 58 und 59 ([X.]

, W.

, Versorgungs-werk)
Stellung zu nehmen, und hat dies mit
Schreiben an die Beklagte vom 8.
November 2013
auch getan.
Er hat nämlich
mitgeteilt, die Forderungen der Gläubiger [X.]

und W.

durch Zah-lung an den Gerichtsvollzieher erledigt zu haben. So ist es in der Liste
auch
vermerkt, ebenso wie die Erledigung der
Forderung des Versorgungswerks. Die Forderung [X.] ist diejenige der A.

GmbH in Höhe von 15.775,97

.

in Höhe von ursprünglich 1.213,64

, die mindestens in Höhe von 898,77

e-stand,
und die Forderung Nr. 72 diejenige des Versorgungswerks D.

in Höhe von 902,22

s-führlich erörtert worden. Die Forderungen Nr.
60, 62, 66 und 70 sind der Liste zufolge vor Erlass des [X.] durch Vollzahlung erledigt worden. Bei den Forderungen 63 und 68 handelt es sich um Klageverfahren mit offenem Ausgang. Im Fall der laufenden Nummer 69 ist die Klage abgewiesen worden; 17
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auch diese Forderung kann nicht entscheidungserheblich geworden sein. Die Forderung Nr. 64 der T.

GmbH findet sich
in Höhe von 647,79

zuzüglich Zinsen
in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers Wi.

vom 18.
Februar 2015, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem An-waltsgerichtshof am 20.
Februar 2015 erörtert worden ist. Der Kläger hat sich mit Nichtwissen erklärt, obwohl die Forderung
durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts De.

vom 7.
Februar 2014 tituliert
worden ist.
In der Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, diese Forde-rung vor Erlass des [X.] in [X.] getilgt zu haben. Vorsorglich habe er dem am 18.
Februar 2015 wirklich oder vermeintlich noch offenen Be-trag von 647,79

Februar 2015 nochmals überwiesen. Auf Einzelheiten kommt es hier nicht an, weil der [X.] die
Forderung
der
T.

GmbH
nicht als im Zeitpunkt des Widerrufs offene Forderung gewertet hat. Der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht berechtigt.
Die Forderung Nr.
65 der [X.].

Krankenversicherung AG beruht auf
einem Anerkenntnis des Beklagten selbst, ist nämlich mit Aner-kenntnisurteil des Amtsgerichts De.

vom 13.
März 2014
tituliert worden.

c) Der Kläger wäre überdies schon im [X.] gemäß §
32 Satz 1 [X.], §
26 Abs.
2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Be-weismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem [X.] fort. Dass der Kläger seinen Obliegenheiten nicht nachge-kommen ist, erfordert nicht die Zulassung der Berufung.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

Schäfer
Wolf

Vorinstanz:
OLG [X.]mm, Entscheidung vom 20.02.2015 -
1 [X.] 42/14 -

21

Meta

AnwZ (Brfg) 39/15

05.09.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 39/15 (REWIS RS 2016, 5936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5936

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