Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
17. Juli
2012
beschlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten S.
und I.
K.
gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Juli
2010 werden
auf ihre Kosten
nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO) als unbe-gründet verworfen, dass
zwei Monate der jeweils ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2.
a)
Auf die Revision des Angeklagten E.
wird das oben genannte Urteil gemäß §
349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
b)
Seine weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
c)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten E.
wegen Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Nichtgewährung des letz-ten Wortes (§
258 Abs.
2 StPO) in dem erkannten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß §
349 Abs.
2 StPO unbegründet.
1
-
3
-
Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die [X.] der Staatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das [X.]--
mit den Verfahrensbetei-ligten erörtert, ohne dass
dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. Februar 2010
1 StR 3/10, [X.], 152).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der [X.] kann angesichts der Aussage des Angeklagten in e-reue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage aus-schließen, dass der Angeklagte in einem
erneuten
letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.
Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamt-strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführun-gen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.
Die Revisionen der beiden Mitangeklagten waren demgegenüber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet. Entsprechend dem Antrag des
2
3
4
5
-
4
-
Generalbundesanwalts rechnet
der [X.] wegen der verspäteten
Aktenvor-lage im Revisionsverfahren auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt an.
Raum Schneider Dölp
König
[X.]
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 5 StR 253/12 (REWIS RS 2012, 4653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4653
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 253/12 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Verfahrensfehlerhafte Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt des Erstgerichts in die Verhandlung
1 StR 379/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 51/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 199/04 (Bundesgerichtshof)
5 StR 494/13 (Bundesgerichtshof)