Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 5 StR 253/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4653

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
17. Juli
2012
beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten S.

und I.

K.

gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Juli
2010 werden
auf ihre Kosten
nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO) als unbe-gründet verworfen, dass
zwei Monate der jeweils ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

2.
a)
Auf die Revision des Angeklagten E.

wird das oben genannte Urteil gemäß §
349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

b)
Seine weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

c)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten E.

wegen Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Nichtgewährung des letz-ten Wortes (§
258 Abs.
2 StPO) in dem erkannten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß §
349 Abs.
2 StPO unbegründet.
1
-
3
-

Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die [X.] der Staatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das [X.]--

mit den Verfahrensbetei-ligten erörtert, ohne dass
dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. Februar 2010

1 StR 3/10, [X.], 152).

Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der [X.] kann angesichts der Aussage des Angeklagten in e-reue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage aus-schließen, dass der Angeklagte in einem

erneuten

letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.

Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamt-strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführun-gen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.

Die Revisionen der beiden Mitangeklagten waren demgegenüber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet. Entsprechend dem Antrag des

2
3
4
5
-
4
-

Generalbundesanwalts rechnet
der [X.] wegen der verspäteten
Aktenvor-lage im Revisionsverfahren auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt an.

Raum Schneider Dölp

König

[X.]

Meta

5 StR 253/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 5 StR 253/12 (REWIS RS 2012, 4653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4653

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